Erwerbsgrenze Nebenjob?!

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

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kalle93
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Erwerbsgrenze Nebenjob?!

Beitrag von kalle93 »

Hallo,
ich weiß nicht ob ich mit meinem Thema hier richtig bin, falls nicht gerne verschieben :)

Ich bin kommunaler Verwaltungsbeamter in Bayern und arbeite momentan Vollzeit. EIn Verwandter von mir hat sich in seinem Leben ein kleines Immobilienimperium (knapp über 30 Wohneinheiten) aufgebaut und nun angefragt, ob ich nicht mit einsteigen möchte, da er nicht jünger wird und keine sonstigen Erben hat.

Er hat eine Firma über die seine Immobiliengeschäfte laufen und würde mich dort als Geschäftsführer einstellen. Monatslohn würde knapp 5.000 Euro brutto betragen. Ich hab geplant, meine Stunden auf 20-30 pro Woche zu senken und den Rest als Geschäftsführer Tätigkeiten zu übernehmen. Die Frage ist nun: darf ich das? Bzw. hat jemand von Euch Erfahrungswerte?

Besten Dank für Eure Antworten bereits vorab und viele Grüße
kalle93
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Re: Erwerbsgrenze Nebenjob?!

Beitrag von kalle93 »

und noch eine ergänzende Frage:
Den Job als Geschäftsführer müsste ich dann in Steuerklasse 6 anmelden. Müsste ich auf dieses Geld auch Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen?
Lagoon4387
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Re: Erwerbsgrenze Nebenjob?!

Beitrag von Lagoon4387 »

Die exakten rechtlichen Rahmenbedingungen kenne ich nicht, allerdings kann ich sagen, dass dein Vorhaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Verbeamtung nicht funktionieren wird. Einfach mal "Fünfteregel" und 40% Grenze bei Nebentätigkeit googeln. Es gibt da recht starre Grenzen was die investierte Arbeitszeit sowie das mit der Nebentätigkeit verdiente Gehalt angeht - das monatliche Gehalt von 5.000,- EUR dürfte sicherlich darunter fallen, sofern du zurzeit nicht in einer hohen B-Stufe besoldet wirst.

Wie gesagt, verbindliche Details kann ich nicht nennen, habe aber bei anderen durchaus mal mitbekommen, dass Pläne, etwas nebenbei zu verdienen, aufgrund der genannten Einschränkungen nicht aufgegangen sind.
Jupiter
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Re: Erwerbsgrenze Nebenjob?!

Beitrag von Jupiter »

Das wird nichts, siehe §§ 1, 2 Abs. 1 und 3 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung – BayNV (BayRS 2030-2-22-F). In § 9 und § 10 ist erkennbar, was als Höchstgrenzen bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst möglich ist bzw. die Ablieferungspflicht erläutert. Außerhalb des öD wird meistens nichts zugestanden, aber sicher nie mehr. Zudem sind grds. nicht mehr als 8 Stunden Nebentätigkeit genehmigungsfähig - schau Dir dazu die Kommentare zu Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG an.
kalle93
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Re: Erwerbsgrenze Nebenjob?!

Beitrag von kalle93 »

Besten Dank für Eure Antworten.

In § 82 Abs. 1 BayBG ist u.a. als genehmigungsfreie Nebentätigkeit die Verwaltung eigenen Vermögens aufgeführt. Dies würde ja zutreffen, wenn ich beispielsweise fünf Wohneinheiten überschrieben bekommen würde. Hier sollte es doch dann eigentlich keine Einkommensgrenze nach oben geben, oder?
Jupiter
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Re: Erwerbsgrenze Nebenjob?!

Beitrag von Jupiter »

Ich kann nur den Kommentar Baßlperger zum BayBG zitieren (Erläuterung Nr. 7 zu Art. 82):
"Verwaltung des eigenen Vermögens"

Demnach ist die Verwaltung eigenen Vermögens als ein genehmigungsfrei gestellter Tatbestand ein Auffangtatbestand nur für Fälle, die nicht wegen Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c genehmigungspflichtig sind. Damit ist grundsätzlich genehmigungsfrei die Verwaltung von Kapitalvermögen, wenn und soweit sie nicht mit einer Unternehmensleitung oder -mitleitung (hört sich bei Dir danach an) oder einer Organstellung in einem Unternehmen verbunden ist. Die Disposition über Wertpapiere und die Verwaltung von Haus- und Grundbesitz sind Verwaltung eigenen Vermögens.

Im Kommentar wird weiter ausgeführt, dass wegen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG die Verwaltung des eigenen Kapital- sowie auch des Liegenschaftsvermögens und die Nutznießung hieraus grundsätzlich genehmigungsfrei sind (Wagner, Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten des Beamten, NVwZ 1989, 515/517; Battis, § 100 BBG, Rn. 4; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 7 Rn. 32). Dabei gehört auch die Verwaltung und Bewirtschaftung der Vermögenswerte des Beamten zu der geschützten Nutzung des Eigentums. Auch die Vermietung oder Verpachtung von eigenen Grundstücken oder Räumen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen (Wagner, a.a.O. S. 517; Schnellenbach, Rz. 271). Nach Geis (GKÖD I K § 66 a. F. Rz. 35) und Wagner (a.a.O., S. 517) soll bei der Verwaltung eines „großen“, bzw. „schwer überschaubaren Vermögens“ hingegen von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen sein. Diese Auffassung bringt jedoch schwerwiegende Abgrenzungsprobleme mit sich, denn es ist kein objektiver Maßstab für die Unterscheidung ein s „großen“ von einem „noch nicht großen“ Vermögen denkbar (wie hier: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 7, Rn. 32/Fußnote 160). Es bestehen aber auch insofern Bedenken, als der Beamte zum einen über Art. 14 Abs. 1 GG eine gesicherte Rechtsstellung besitzt, die von der Größe des Vermögens unabhängig sein muss. Entscheidend für eine Beschränkung von Nebentätigkeiten ist allein der zeitliche Aufwand (Schnellenbach, a.a.O.; Baßlsperger, ZBR 2004, 369/379). Wenn es jedoch wegen der Intensität der für die Verwaltung des eigenen Vermögens erforderlichen Zeitaufwands zu einer Verletzung der dienstlichen Pflichten des Beamten im konkreten Einzelfall kommen sollte, dann bietet die Auskunftspflicht und die Untersagungsmöglichkeit nach Abs. 2 hinreichend Spielraum, um die Interessen des Dienstherrn zu schützen. Eine Wertung der Verwaltung eines „größeren Vermögens“ als genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist deshalb weder zulässig, noch erforderlich.

Mehr kann ich dazu nicht beitragen ;)
kalle93
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Re: Erwerbsgrenze Nebenjob?!

Beitrag von kalle93 »

Das hört sich doch ganz gut an, danke Dir!
stinker
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Re: Erwerbsgrenze Nebenjob?!

Beitrag von stinker »

Ich kann dazu auch noch einen kurzen Kommentar abgeben, da ich selbst bayerischer Beamter bin und eine genehmigungsfreie (schriftstellerische) Nebentätigkeit iSd Art. 82 ausübe. Mein Dienstherr hat die entsprechende Anzeige (du musst das nicht genehmigen lassen, nur anzeigen) mit einem einzigen Satz kommentiert: "Sollte sich im Nachhinein eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, insbesondere durch erhöhte Arbeitsbelastung in der Nebentätigkeit, ergeben, weisen wir auf die Untersagungsmöglichkeit nach Art. 82 Abs.2 hin".

Du solltest die Vorgehensweise daher einfach gut überdenken und deinen Dienstherrn explizit auf die Norm im BayBG und die Kommentierung hierzu hinweisen. Wichtig ist v.a. die Sache mit der übermäßigen Belastung. Wenn du in deinem Hauptamt gute Leistungen bringst, besteht kaum Handhabe für die Untersagung.

Und zum Thema Teilzeit: Das ist zulässig. Denn für Tz-Beschäftigte gelten dieselben Regelungen wie bei Vollzeit, da musst du tatsächlich gar nichts weiter beachten.

Die Literatur geht sogar davon aus, dass eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit bei Teilzeit in größerem Umfang als bei Vollzeit ausgeübt werden darf, weil es logischerweise weniger schnell zu einer Arbeitsüberlastung kommen kann. Die explizite 8-Stunden-Grenze gilt nur durch Art.81 - also bei genehmigungspflichtigen Nebenjobs.
kalle93
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Re: Erwerbsgrenze Nebenjob?!

Beitrag von kalle93 »

Besten Dank! Nun eine weitere Frage:

Wenn ich den Nebenjob über die Steuerklasse 6 laufen lassen würde, kann ich mich dann von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreien lassen? Für mich wäre dies logisch, oder? Wenn ja, hat jemand Erfahrung, wie der Verfahrensablauf ist?

Besten Dank und viele Grüße!
blink182
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Re: Erwerbsgrenze Nebenjob?!

Beitrag von blink182 »

Ich kann lediglich aus meiner Erfahrung als Versorgungsempfänger Bund mit Nebentätigkeit (ebenfalls Stkl. 6) berichten.

Krankenversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt, da ich "privat" bei der PBeaKK versichert bin, sonstige Sozialabgaben muss ich aber genauso bezahlen, wie jeder andere sozialversicherungspflichtig Beschäftigter.

Ob das im Falle einer Selbstständigkeit auch gilt, weiß ich nicht.
Gruß
blink182
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