§ 17 Zulassung zu den Laufbahnen
Verfasst: 12. Mär 2018, 17:49
Guten Abend,
wie ist § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. c BBG auszulegen? Danach heißt es:
Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind MINDESTENS zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes
Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine
hauptberufliche Tätigkeit.
Für mich ist das Wörtchen "mindestens" im Zusammenhang mit lit. c interessant. Beschreibt "mindestens" eine Schwelle, die nicht unterschritten werden darf, oder erweitert es die Ermessensausübung des Normadressaten? Anders gefragt: "Kann neben dem mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium und der hauptberuflichen Tätigkeit noch mehr gefordert werden (z.B. zusätzlich Lehrgänge) oder dürfen die Kriterien für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes nur nicht unterschritten werden?"
Danke und viele Grüße
wie ist § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. c BBG auszulegen? Danach heißt es:
Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind MINDESTENS zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes
Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine
hauptberufliche Tätigkeit.
Für mich ist das Wörtchen "mindestens" im Zusammenhang mit lit. c interessant. Beschreibt "mindestens" eine Schwelle, die nicht unterschritten werden darf, oder erweitert es die Ermessensausübung des Normadressaten? Anders gefragt: "Kann neben dem mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium und der hauptberuflichen Tätigkeit noch mehr gefordert werden (z.B. zusätzlich Lehrgänge) oder dürfen die Kriterien für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes nur nicht unterschritten werden?"
Danke und viele Grüße