Hauptberufl. Tätigk. im Rahmen eines Anerkennungsverfahren des gehob. Dienstes nach § 20 BLV
Verfasst: 6. Mär 2018, 19:06
Guten Abend.
Ich habe ein Anerkennungsverfahren zur Laufbahnbefähigung des gehobenen Dienstes außerhalb eines Vorbereitungsdienstes nach § 20 der Bundeslaufbahnverordnung durchlaufen. Sowohl die Bildungsvoraussetzungen (Zulassung zu einem Hochschulstudium) als auch die sonstigen Voraussetzungen (Studium und hauptberufliche Tätigkeit - hier 18 Monate) sind erfüllt.
Mein Dienstherr hat jedoch nach meiner Aufnahme der hauptberuflichen Tätigkeit in Form eines höherbewerteten Dienstposten in einer Dienstvorschrift festgelegt, dass zusätzlich zu den Erfordernissen aus der BLV weitere Lehrgänge mit einem zeitlichen Umfang von weiteren 18 Monaten zu absolvieren sind, um die Laufbahnbefähigung zu erlangen.
Einige dieser Lehrgänge habe ich, andere nicht. Folglich verweigert mir die beauftragte Behörde die Anerkennung zur Laufbahnbefähigung.
Ich würde gerne Eure Meinungen zu folgenden Fragen einholen:
1. Darf neben den m. M. abschließenden Kriterien zur Laufbahnbefähigung gem. BLV der Dienstherr durch Dienstvorschriften diese willkürlich erweitern (bspw. durch Lehrgänge)?
2. Was sind hauptberufliche Tätigkeiten i. S. der BLV (die Legaldefinition aus der BLV kenne ich) und können Lehrgangstätigkeiten überhaupt hauptberufliche Tätigkeiten abbilden?
3. Ist es rechtens, nach Aufnahme des Anerkennungsverfahrens durch Übertragung des höherbewerteten DP die Voraussetzungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung im Nachhinein zu ändern?
Vielen Dank für Eure Antworten im Voraus...
Ich habe ein Anerkennungsverfahren zur Laufbahnbefähigung des gehobenen Dienstes außerhalb eines Vorbereitungsdienstes nach § 20 der Bundeslaufbahnverordnung durchlaufen. Sowohl die Bildungsvoraussetzungen (Zulassung zu einem Hochschulstudium) als auch die sonstigen Voraussetzungen (Studium und hauptberufliche Tätigkeit - hier 18 Monate) sind erfüllt.
Mein Dienstherr hat jedoch nach meiner Aufnahme der hauptberuflichen Tätigkeit in Form eines höherbewerteten Dienstposten in einer Dienstvorschrift festgelegt, dass zusätzlich zu den Erfordernissen aus der BLV weitere Lehrgänge mit einem zeitlichen Umfang von weiteren 18 Monaten zu absolvieren sind, um die Laufbahnbefähigung zu erlangen.
Einige dieser Lehrgänge habe ich, andere nicht. Folglich verweigert mir die beauftragte Behörde die Anerkennung zur Laufbahnbefähigung.
Ich würde gerne Eure Meinungen zu folgenden Fragen einholen:
1. Darf neben den m. M. abschließenden Kriterien zur Laufbahnbefähigung gem. BLV der Dienstherr durch Dienstvorschriften diese willkürlich erweitern (bspw. durch Lehrgänge)?
2. Was sind hauptberufliche Tätigkeiten i. S. der BLV (die Legaldefinition aus der BLV kenne ich) und können Lehrgangstätigkeiten überhaupt hauptberufliche Tätigkeiten abbilden?
3. Ist es rechtens, nach Aufnahme des Anerkennungsverfahrens durch Übertragung des höherbewerteten DP die Voraussetzungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung im Nachhinein zu ändern?
Vielen Dank für Eure Antworten im Voraus...