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Errechnung der Mindestversorgung

Verfasst: 31. Jan 2018, 10:50
von Ralf Lustig
Ich bin in der Besoldungsgruppe A9m, Stufe 8 (Bund). Ich bin verheiratet und habe zwei zu berücksichtigende Kinder. Auf Grund fehlender Dienstjahre bekomme ich nur die Mindestversorgung in der o.g. Besoldungsgruppe. Kann mir jemand sagen, wie hoch die Amtsabhängige und die Amtsunabhängige Mindestversorgung ist und wie es berechnet wird. Danke.

Re: Errechnung der Mindestversorgung

Verfasst: 31. Jan 2018, 12:08
von Gertrud1927
Hallo. Wenn es kein Dienstunfall ist. Du bekommst mindestens 35% Deiner Ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als amtsbezogene Mindestversorgung oder 65% der Endstufe aus Besoldungsgruppe A4 als amtsunabhängige Mindestversorgung. Kinderanteile im Familienzuschlag gibt es in voller Höhe. Bei beiden zusätzlich 30.68€. Es gibt das wo Du mehr bekommst.
Amtsunabhängig verheiratet ist das etwa 1750 plus Kinderanteile.

Re: Errechnung der Mindestversorgung

Verfasst: 31. Jan 2018, 13:12
von Torquemada
Gertrud1927 hat geschrieben: 31. Jan 2018, 12:08 Kinderanteile im Familienzuschlag gibt es in voller Höhe. Bei beiden zusätzlich 30.68€.
Wie bitte ?? :?: Für die Kinder gibt es zusammen 237,95 Euro brutto monatlich.

Re: Errechnung der Mindestversorgung

Verfasst: 31. Jan 2018, 14:12
von Ralf Lustig
Erst einmal Danke, Gertrud1927. Ein Dienstunfall ist es nicht. Ich hatte es schon einmal für 2017 (unter den o.g. Voraussetzungen) ausgerechnet und bin da bei der Amtsabhängigen Mindestversorgung auf 1260,73 € und bei der Amtsunabhängigen Mindesversorgung auf 1749,72 € gekommen, ohne dem Unterschiedsbetrag für Kinder. Könnte das so richtig sein (Anm.: ich komme immer wieder zu einem anderen Ergebnis). Sag mal, wird der Kinderbezogene Familienzuschlag bei der Berechnung der Versorgungsbezüge mit eingerechnet oder erfolgt die Zahlung voneinander unabhängig, dh. zu einen das Ergebnis des Versorgungsbezuges und zum anderen der Kinderbezogene Familienzuschlag.

Re: Errechnung der Mindestversorgung

Verfasst: 31. Jan 2018, 15:15
von Gerda Schwäbel
Torquemada hat geschrieben: 31. Jan 2018, 13:12Wie bitte ?? :?: Für die Kinder gibt es zusammen 237,95 Euro brutto monatlich.
Hier ging es nicht um die Höhe des Kinderanteils, den kann wahrscheinlich jeder Beamter aus der Tabelle ablesen. Getrud war es wohl wichtig darauf hinzuweisen, dass es im Falle beider Varianten (der Mindestversorgung) einen Erhöhungsbetrag von 30,68 € gibt. Der ist in § 14 Abs. 4 S. 3 BeamtVG geregelt und gehört ganz offensichtlich nicht zum Allgemeinwissen.

Ja Ralf, das Erlebnis, immer wieder zu einem anderen Ergebnis zu kommen, kennen viele Leute. Deshalb empfehle ich es den Betroffenen häufig, die Berechnung in der jeweils aktuellen Veröffentlichung des BMI nachzulesen.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel

Re: Errechnung der Mindestversorgung

Verfasst: 31. Jan 2018, 15:37
von Gertrud1927
Hallo. Ganz verstehe ich die Frage nicht. Aber liegt wohl an mir.
Noch einmal Mindestversorgung im BeamtVG §14 Abs4 (35% oder 65% von A4 plus 30.68)
Was zu den ruhegehaltsfähigen Bezügen gehört §5 Abs 1 Punkt 1und 2.
Kinderzuschlag gibt es voll § 50 Abs 1 zusätzlich zu Deiner Mindestversorgung.
Wenn Du ein Beamter bei Telekom bist mußt Du für Deine Berechnung für das Ruhegehalt auch die Tabelle für Bundesbeamte nehmen. Vielleicht sind darum auch Deine Ergebnisse mal unterschiedlich.

Re: Errechnung der Mindestversorgung

Verfasst: 31. Jan 2018, 17:34
von Ralf Lustig
Hallo Gerda, Hallo Gertrud, vielen Dank für eure Tipps und Ratschläge. Besonderen Dank dir, Gerda, für den Hinweis auf die Veröffentlichungen des BMI. Jetzt werde ich mir erst mal alles durchlesen und Gedanken machen, was auf mich zutrifft und wie ich es bei meiner Berechnung anwenden kann. Es wär ja auch zu schön, wenn alles etwas einfacher wäre, sodaß es auch ein Außenstehender (Nichtfachmann) versteht. Wenn ich noch eine Frage dazu habe, würde ich mich gerne noch einmal an euch wenden. Noch einmal vielen Dank und einen schönen Abend. Mit besten Grüßen Ralf

Re: Errechnung der Mindestversorgung

Verfasst: 31. Jan 2018, 17:57
von Torquemada
Also 1.749,72 Euro plus 237,95 Euro = 1987,67 Euro derzeit.

Re: Errechnung der Mindestversorgung

Verfasst: 31. Jan 2018, 18:56
von massias74
10,8 % müssen noch abgezogen werden.

Re: Errechnung der Mindestversorgung

Verfasst: 31. Jan 2018, 20:30
von Torquemada
massias74 hat geschrieben: 31. Jan 2018, 18:56 10,8 % müssen noch abgezogen werden.
Nein. In diesem Fall nicht.

Re: Errechnung der Mindestversorgung

Verfasst: 31. Jan 2018, 20:54
von massias74
Warum ist der Versorgungsabschlag hier nicht
abzuziehen?

Re: Errechnung der Mindestversorgung

Verfasst: 31. Jan 2018, 21:01
von Torquemada
massias74 hat geschrieben: 31. Jan 2018, 20:54 Warum ist der Versorgungsabschlag hier nicht
abzuziehen?
Siehe Threadtitel !! ;)

Re: Errechnung der Mindestversorgung

Verfasst: 31. Jan 2018, 21:02
von Gertrud1927
Hallo. Bei Mindestruhegehalt gibt es keinen Versorgungsabschlag. Sonst wäre es ja kein Mindestruhegehalt. BeamtVG §14 Abs 4

Re: Errechnung der Mindestversorgung

Verfasst: 4. Feb 2018, 10:36
von Ralf Lustig
Hallo Gerda, Hallo Getrud, nachdem ich mit euren hilfreichen Tipps einige Unklarheiten bei der Berechnung der Versorgungsbezüge klären konnte, bleiben noch zwei Fragen. Vielleicht könnt ihr mir auch noch diese beantworten.
Wird bei der Rentenanrechnung nach § 55 BeamtVG auch der Unterschiedsbetrag (der Familienzuschlag für die Kinder) mit berücksichtigt/mit eingerechnet. Oder hat er bei der Berechnung unberücksichtigt zu bleiben? Denn die Differenz (der Anrechnungsbetrag gem. § 14 Abs. 5) fällt mit dem Unterschiedsbetrag höher und somit der Versorgungsbezug geringer aus.
Die zweite Frage wäre, warum wird eine "Vergleichsberechnung bei Versorgungsfällen mit Unterschiedsbetrag" gemacht? Hier werden Berechnungen mit dem gleichen Ruhegehaltssatz in anderen Besoldungsgruppen aufgeführt. Wozu werden diese Vergleichsberechnungen gemacht?

Re: Errechnung der Mindestversorgung

Verfasst: 5. Feb 2018, 13:09
von Gertrud1927
Hallo. In §55 ist eine fiktive Berechnung einer Höchstgrenze der Versorgung die mit Ruhegehalt Kinderzuschlag und Rente nicht überschritten wird. Von dieser HG Versorgung Deine Rente abgezogen ergibt Deine Ruhegehaltsgrenze wo nicht gekürzt wird. Alles darüber wird Ruhensbetrag. Hast Du weniger bekommst Du Dein Ruhegehalt ohne Kürzung.
In §14 bekommst Du mindestens die Mindestversogung plus Kinderzuschlag.
Wenn Dein Ruhegehalt plus Rente plus Kinderzuschlag höher ist bekommst Du diesen Betrag.
Du bekommst aber nicht die Mindestpension plus Kinderzuschlag plus Rente.
Ich hoffe ich habe beim erklären nichts verdreht. Aber es passt bestimmt jemand auf.
Ich weiß nicht welche Vergleichsberechnungen Du meinst.