trulla hat geschrieben: ↑12. Jan 2018, 23:57
...wenn im Beamtengesetz nichts dazu steht?
Da steht deswegen nichts drin, weil es keine Pflicht gibt. Diese wird lediglich hergeleitet aus der Verpflichtung, nichts zu tun was der Genesung hinderlich ist oder die Erkrankung verlängert. Hierbei handelt es sich um ein arbeitsrechtliches Prinzip, das deutschlandweit auf alle Beschäftigungsverhältnisse angewandt wird, ob nun für Arbeiter, Angestellte oder Beamte.
Wenn man bespielsweise wegen Rückenproblemen dienstunfähig ist, dürfte ein Skirurlaub keine geeignete Urlaubsalternative sein. Wenn man Kreislaufprobleme hat, kann auch ein Strandurlaub bei 40° ebenfalls schädlich sein, wenn man allerdings eine Lungenerkrankung hat, kann ein Aufenthalt am Meer sogar förderlich sein. Schwieriger wirds bei psychischen Erkrankungen, ein Winterurlaub in Skandinavien bei Depressionen könnte als nicht förderlich ausgelegt werden, ein Urlaub an der Sonne hingegen schon. Du siehst, das ist immer Situationsabhängig. Eine ärztliche Bescheinigung ist hierfür nicht notwendig, erleichtert aber, falls der Dienstherr den Urlaub als Dienstpflichtverletzung wertet, den Gegenbeweis und wird deswegen empfohlen.
Bleibt noch das Problem der Anzeige des Urlaubs beim Dienstherrn, welche grundsätzlich ebenfalls nicht erforderlich ist. Eine Anzeige wird aber rechtzeitig vorher empfohlen, denn sollte der Dienstherr Einwände haben, so können diese bereits im Vorfeld abgeklärt werden bzw. der Hausarzt die Bescheinigung speziell auf diese Einwände abstimmen, sollte man anderer Ansicht sein, außerdem kann einem dann im Urlaubszeitraum kein dienstlicher Termin in die Quere kommen, wäre doch lästig, wenn man genau im geplanten Urlaubszeitraum dann plötzlich die Aufforderung zur Vorstellung beim Amtsarzt bekäme.
Was hier allerdings immer wieder zu Problemen führt und durch Rechtsprechung auch noch nicht abschließend geklärt ist, ist die Anrechnung auf den Urlaubsanspruch, der ja grundsätzlich während einer Krankschreibung weiterläuft. Bist du ein Jahr krankgeschrieben, hast du trotzdem dann deinen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Fährst du jetzt allerding 3 Wochen in Urlaub, gibts Dienstherren, die ziehen dann von diesem Anspruch gleich mal 15 Tage ab, weil du ja Urlaub genommen hast. Meiner Meinung nach ist dies nicht richtig, da es sich ja bei wohlwollender Betrachtung um eine Art Genesungsurlaub handeln würde, der durch die Krankschreibung vollständig abgedeckt ist, aber dies ist scheinbar auch anders auslegbar.
Schlussendlich ist auch noch wichtig, ob es an deiner Behörde speziell für diesen Fall eine Personalvereinbarung gibt, die weitergehende Regelungen enthält, daher empfiehlt sich auch eine kurze Anfrage beim Personalrat.