Klage sinnvoll?
Verfasst: 25. Nov 2017, 15:08
Bei mir (BW) kam heute auch Ablehnung des Widerspruchs.
Dort heißt es z.b.:
Ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten schriftlich geltend zu machen. Diese Frist beginnt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem von der Benachteiligung Kenntnis erlangt wird. Dies war nach den Entscheidungen des BVerwG vom 30. Oktober 2014 ab der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. In diesem Urteil wurde die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob das frühere BDA-Recht mit dem EU-Recht vereinbar ist, erstmals geklärt. Die Ausschlussfrist endet daher mit Ablauf des 8. November 2011. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. April 2017 (BVerwG 2 C 20.15) nochmals bestätigt. Der Widerspruch gegen die altersdiskriminierende Besoldung musste daher bis 8. November 2011 eingelegt werden müssen, ansonsten ist die Geltendmachung verfristet.
Macht es nicht Sinn dagegen zu klagen?
Vor allem gegen die 2 Monate innerhalb derer man Widerspruch hätte einlegen müssen.
Das ist ja offensichtlich realitätsfremd und eigentlich schon lächerlich.
Oder hat man da keine Chance?
Dort heißt es z.b.:
Ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten schriftlich geltend zu machen. Diese Frist beginnt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem von der Benachteiligung Kenntnis erlangt wird. Dies war nach den Entscheidungen des BVerwG vom 30. Oktober 2014 ab der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. In diesem Urteil wurde die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob das frühere BDA-Recht mit dem EU-Recht vereinbar ist, erstmals geklärt. Die Ausschlussfrist endet daher mit Ablauf des 8. November 2011. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. April 2017 (BVerwG 2 C 20.15) nochmals bestätigt. Der Widerspruch gegen die altersdiskriminierende Besoldung musste daher bis 8. November 2011 eingelegt werden müssen, ansonsten ist die Geltendmachung verfristet.
Macht es nicht Sinn dagegen zu klagen?
Vor allem gegen die 2 Monate innerhalb derer man Widerspruch hätte einlegen müssen.
Das ist ja offensichtlich realitätsfremd und eigentlich schon lächerlich.
Oder hat man da keine Chance?