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Versorgungsabschlag Kürzung Ruhegehaltssatz

Verfasst: 27. Aug 2017, 15:15
von charly123
bin neu hier, bitte um Nachsicht, wenn die Fragen zu unverständlich...

Nach meinem Antrag auf vorzeitiges Versetzen in den Ruhestand, wurde "mein Fall" berechnet.
Klar war mir, dass die Monate jeweils um 0,3 Prozent gekürzt werden.

Aber wie sieht es mit den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren aus (liegen deutlich unter 45 !), werden die auch "gekürzt"?
Oder besser gesagt: werden die nur bis zum vorzeitigen Eintritt angerechnet, oder bis zum formellen Regelalterseintrit (also 65+)?
Daraus abgeleitet ergibt sich ja der Ruhegehaltssatz, der somit laut Berechnung geringer ist, als fiktiv bei Erreichen der Regelaltersgrenze.

An etlichen Stellen fand ich jedoch im I-Net, dass es ".. eine Kürzung des Ruhegehalts (nicht des Ruhegehaltssatzes!) um 0,3 je Monat..."durchgeführt wird.
Bei mir wurde aber per Erfassen der Dienstjahre formell bei der Ruhegehaltssatz-Berechnung um diese Monate reduziert, bzw. nicht bis Regelarbeitsgrenze angerechnet.
Wie gesagt, ich habe oft gefunden: "Reduzierung des Ruhegealts (NICHT DER RUHEGEHALTSSATZ)".

Wie muss ich das verstehen?

Re: Versorgungsabschlag Kürzung Ruhegehaltssatz

Verfasst: 27. Aug 2017, 15:51
von Gertrud1927
Hallo. Du gehst nicht vorzeitig in den Ruhestand. Es ist eine Zurruhesetzung auf Antrag. Wenn Du auf eigenen Wunsch in den Ruhestand gehst wird die ruhegehaltsfähige Dienstzeit auch nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalls gerechnet. Das daraus berechnete Ruhegehalt wird um den Versorgungsabschlag gekürzt. Bei dem vorzeitigem Ruhestand durch Dienstunfähigkeit gibt es eine Zurechnungszeit.
Manche Dienstherren haben aber zeitliche Sonderkonditionen für Personalabbau.

Re: Versorgungsabschlag Kürzung Ruhegehaltssatz

Verfasst: 27. Aug 2017, 17:06
von charly123
Hallo und danke erstmal,

bei mir ist eskeine Dienstunfähigkeit und es gibt auch keine Sonderkonditionen für Personalabbau..., eben eigener Antrag...

Ich versteh' aber immer noch nicht die diversen Hinweise auf NICHT-Reduzierung Ruhegehaltssatz.

Beispiele für die Hinweise:
https://www.dbb.de/lexikon/themenartike ... chlag.html
"...mit Erreichen des 63. Lebensjahres wird das errechnete Ruhegehalt (nicht der Ruhegehaltssatz) um 7,2 vom Hundert reduziert..."
http://www.beamten-informationen.de/inf ... gsabschlag
"...Dieser Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt (und nicht den Ruhegehaltssatz) und wirkt lebenslang..."

Re: Versorgungsabschlag Kürzung Ruhegehaltssatz

Verfasst: 27. Aug 2017, 17:46
von Zollkodex-Ritter
Du erhälst entweder den erdienten Ruhegehaltssatz (1,79375 x DIenstjahre) oder die Mindestversorgung. Wieso sollte denn der Ruhegehaltssatz auch fiktiv angesetzt werden, wenn man nicht im Dienst ist?

Die Hinweise auf das Ruhegehalt beziehen sich eben auf den Eurobetrag des Ruhegehalts und nicht auf den Ruhegehaltssatz. Angenommen, der erdiente Ruhegehaltssatz beträgt 65%, die maßgebenden Bezüge wären 2.000 Euro. Versorgungsabschlag wären 1,2%. Das Ruhegehalt beträgt 1.300 abzüglich 15,60 Euro Versorgungsabschlag, also 1284,40 Euro. Würden die 1,2% bei dem Ruhegehaltssatz abgezogen, beträgt der Ruhegehaltssatz damit 63,8% und das wären von 2.000 Euro dann 1.276 Euro.

Re: Versorgungsabschlag Kürzung Ruhegehaltssatz

Verfasst: 27. Aug 2017, 17:52
von zeerookah
Vielleicht macht dich dieser Link aus Niedersachsen schlauer.
https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezue ... 68289.html
Du kommst z.B. auf 70% Ruhegehaltsatz = 2.000€
abzüglich 10,8% Versorgungsabschlag (von den 2.000€) = 216€
Ruhegehalt = 1.784€
So würde ich das verstehen (aber nicht wissen)

Re: Versorgungsabschlag Kürzung Ruhegehaltssatz

Verfasst: 27. Aug 2017, 18:24
von charly123
ich glaube, Zollkodex-Ritter hat es bei mir zum Erleuchten gebracht, sofern nicht andere Kundige ihm widersprechen.
Vielen Dank Zollkodex-Ritter für dein Rechenbeispiel !!
-
Damit ist es also keineswegs so, das man über den Damen die 3,6% Abschlag pro Jahr einkalkulieren muss, sondern ZUSÄTZLICH die Einbuße durch die (nicht erbrachten aktiven) Dienstmonate hat :-( liest man leider niergendwo so deutlich.

Da sieht somit alles weitaus schlimmer aus, bei mir werden sich die Minus-Summen dadurch mehr als VERDOPPELN.

Re: Versorgungsabschlag Kürzung Ruhegehaltssatz

Verfasst: 27. Aug 2017, 18:43
von Zollkodex-Ritter
Was dann natürlich noch angesetzt wird, ist der Abzug für Pflegeleistungen.

Es gibt dann auch noch die Mindestversorgung nach § 14 (4) und (5) BEamtVG.

Re: Versorgungsabschlag Kürzung Ruhegehaltssatz

Verfasst: 28. Aug 2017, 09:59
von AndyO
Auf eigenen Antrag beträgt der Versorgungsabschlag bis zu 14,4%.

https://www.dbb.de/lexikon/themenartike ... chlag.html

Re: Versorgungsabschlag Kürzung Ruhegehaltssatz

Verfasst: 29. Aug 2017, 08:11
von charly123
ist schon klar (4 Jahre x 3,6 = 14,4)
das ist aber eben bei allen persönlichen Abwägungen nur die halbe Wahrheit, da die nicht erbrachten Dienstjahre bzw. -monate die Reduzierung (gegenüber dem Betrag bei Dienst bis Regelaltersgrenze) mehr als VERDOPPELN. Das kann sich jeder ausrechnen (lassen). Ist bei einfachem Blick auf die Reduzierung um x mal 3,6 Prozent nicht so bekannt bzw. geläufig.

Re: Versorgungsabschlag Kürzung Ruhegehaltssatz

Verfasst: 29. Aug 2017, 08:36
von AndyO
charly123 hat geschrieben: 29. Aug 2017, 08:11 ist schon klar (4 Jahre x 3,6 = 14,4)
das ist aber eben bei allen persönlichen Abwägungen nur die halbe Wahrheit, da die nicht erbrachten Dienstjahre bzw. -monate die Reduzierung (gegenüber dem Betrag bei Dienst bis Regelaltersgrenze) mehr als VERDOPPELN. Das kann sich jeder ausrechnen (lassen). Ist bei einfachem Blick auf die Reduzierung um x mal 3,6 Prozent nicht so bekannt bzw. geläufig.
Der Versorgungsabschlag wirkt auf die erdienten Prozente (also maximal 71,75%), die erdienten % auf 99,01% vom Brutto. Dienstjahre bringen ~1/3 mehr als Versorgungsabschläge wieder wegnehmen. Traurig wir die Betrachtung bei Teilzeit.