Sachsen-Anhalt, Rufbereitschaft Beamte
Verfasst: 23. Aug 2017, 10:59
Hallo forum,
in meinem Sachverhalt dreht es sich um die Heranziehung von mittelbaren und unmittelbaren Landesbeamten zur Rufbereitschaft.
Vorweg zur Erläuterung:
Nach Maßgabe des SOG LSA ist die Gemeinde als Sicherheitsbehörde allzuständig um die öffentliche Sicherheit und Ordnung sicherzustellen. Hierzu bedienen sich die meisten Gemeinden der bei ihnen tätigen Tarifbeschäftigten und Beamten. Nach den Regelungen des TVöD ist der TB zur Ableistung von Rufbereitschaft verpflichtet. Der Ausgleich findet nach den Vorgaben des TVöD statt. Dies ist alles unstreitig.
Nun zu den Beamten:
1. Nach § 59 LBG LSA kann, wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten.
Hier ist für mich der unbestimmte Rechtsbegriff "besondere dienstliche Verhältnisse, dringend erfordern" in diesem Zusammenhang fraglich. Unter besonderen dienstlichen Verhältnissen, die es dringend erforderlich machen eine Rufbereitschaft zu leisten verstehe ich Sachverhalte, die nicht planbar und unvorhersehbar sind, d.h. hier muss Gefahr im Verzug sein, die die Existenz der Gemeinde bedrohen und nicht anders abgewehrt werden können. Da aber die Gefahrenabwehr eine dauerhafte Aufgabe der Gemeinde ist und die Rufbereitschaft des Diensthabenden in der dienstfreien Zeit schon am Anfang des Jahres mit einem Dienstplan geregelt wird, scheiden die im o.g. Paragrafen genannten Merkmale aus.
Weiterhin steht nach meiner Rechtsauffassung der § 5 ArbZVO LSA dem Einsatz der Beamten entgegen, da die vorgeschriebenen zusammenhängenden Ruhezeiten des Beamten unterbrochen werden. Im Absatz 1 steht "Ruhepause und Ruhezeit sind Zeiten, in denen die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen." Aber gerade bei der Ausübung der Rufbereitschaft ist der Beamte doch verpflichtet sich für die Aufnahme einer Tätigkeit bereitzuhalten. Er ist gezwungen, sich an einem bestimmten Ort und in einem bestimmten Zustand (z.B. kein Konsum von Alkohol) auf- und bereitzuhalten.
Auch trifft die ArbZVO keine Regelungen zum Thema Rufbereitschaft, während in der ArbZVO Pol LSA (Arbeitszeitverordnung Polizei) explizit das Thema Rufbereitschaft geregelt ist.
Wie ist eure Meinung zu diesem nicht einfachen Thema.
Ich weiß, das es auch eine Kommune gibt, die Aufgrund dessen ihre Beamten nicht mehr zur Rufbereitschaft einsetzt, während andere Kommune augenscheinlich gültige Rechtsnormen verletzen um ihre Beamten einzusetzen. Die Problematik ist wohl auch dem Innenministerium bekannt.
Mfg
Micha
in meinem Sachverhalt dreht es sich um die Heranziehung von mittelbaren und unmittelbaren Landesbeamten zur Rufbereitschaft.
Vorweg zur Erläuterung:
Nach Maßgabe des SOG LSA ist die Gemeinde als Sicherheitsbehörde allzuständig um die öffentliche Sicherheit und Ordnung sicherzustellen. Hierzu bedienen sich die meisten Gemeinden der bei ihnen tätigen Tarifbeschäftigten und Beamten. Nach den Regelungen des TVöD ist der TB zur Ableistung von Rufbereitschaft verpflichtet. Der Ausgleich findet nach den Vorgaben des TVöD statt. Dies ist alles unstreitig.
Nun zu den Beamten:
1. Nach § 59 LBG LSA kann, wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten.
Hier ist für mich der unbestimmte Rechtsbegriff "besondere dienstliche Verhältnisse, dringend erfordern" in diesem Zusammenhang fraglich. Unter besonderen dienstlichen Verhältnissen, die es dringend erforderlich machen eine Rufbereitschaft zu leisten verstehe ich Sachverhalte, die nicht planbar und unvorhersehbar sind, d.h. hier muss Gefahr im Verzug sein, die die Existenz der Gemeinde bedrohen und nicht anders abgewehrt werden können. Da aber die Gefahrenabwehr eine dauerhafte Aufgabe der Gemeinde ist und die Rufbereitschaft des Diensthabenden in der dienstfreien Zeit schon am Anfang des Jahres mit einem Dienstplan geregelt wird, scheiden die im o.g. Paragrafen genannten Merkmale aus.
Weiterhin steht nach meiner Rechtsauffassung der § 5 ArbZVO LSA dem Einsatz der Beamten entgegen, da die vorgeschriebenen zusammenhängenden Ruhezeiten des Beamten unterbrochen werden. Im Absatz 1 steht "Ruhepause und Ruhezeit sind Zeiten, in denen die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen." Aber gerade bei der Ausübung der Rufbereitschaft ist der Beamte doch verpflichtet sich für die Aufnahme einer Tätigkeit bereitzuhalten. Er ist gezwungen, sich an einem bestimmten Ort und in einem bestimmten Zustand (z.B. kein Konsum von Alkohol) auf- und bereitzuhalten.
Auch trifft die ArbZVO keine Regelungen zum Thema Rufbereitschaft, während in der ArbZVO Pol LSA (Arbeitszeitverordnung Polizei) explizit das Thema Rufbereitschaft geregelt ist.
Wie ist eure Meinung zu diesem nicht einfachen Thema.
Ich weiß, das es auch eine Kommune gibt, die Aufgrund dessen ihre Beamten nicht mehr zur Rufbereitschaft einsetzt, während andere Kommune augenscheinlich gültige Rechtsnormen verletzen um ihre Beamten einzusetzen. Die Problematik ist wohl auch dem Innenministerium bekannt.
Mfg
Micha