Seite 1 von 1

Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Verfasst: 24. Jul 2017, 12:22
von ITler1968
Moin,

ich habe da mal eine sehr allgemeine Frage. Evtl. ist die auch blöd, aber ich bin dennoch unsicher.

Es geht um das Thema Ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Grundsätzlich ist mir klar, was sich dahinter verbirgt, aber konkret: zählen Krankheitstage auch zu dieser Dienstzeit?

Re: Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Verfasst: 24. Jul 2017, 13:00
von sdh1807
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1. (weggefallen)
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn
a) spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b) der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen zulassen,
6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung.

Re: Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Verfasst: 24. Jul 2017, 13:24
von ITler1968
Das Gesetz kenne ich natürlich, aber ich bin trotzdem unsicher. Ich würde sagen, ja, Krankheitstage zählen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Aber: legt denn jemand Dienstzeit zurück, wenn er krank ist?

Re: Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Verfasst: 24. Jul 2017, 13:54
von Torquemada
Ja...ja...ja.....ja.....:_))))

Re: Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Verfasst: 24. Jul 2017, 15:17
von ITler1968
Oki, danke^^

Re: Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Verfasst: 25. Jul 2017, 09:36
von ITler1968
Hi,

ich hab da nochmal ne Frage:

Wenn eine Mitteilung des Dienstherrn ergeht, nach der aufgrund des Krankheitsbildes eine Reaktivierung nicht Betracht komme und eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeschlossen sei - ist das dann in Stein gemeißelt oder kann der Dienstherr dann doch nochmal umschwenken, z.B. wenn man dort versucht, einen Minijob genehmigen zu lassen. Sprich: könnte es dann passieren, dass doch wieder eine Prüfung der Dienstfähigkeit vorgenommen wird nach dem Motto: Wenn der Beamte einen Minijob ausüber kann, kann er auch wieder seinen Dienst verrichten?

Re: Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Verfasst: 25. Jul 2017, 20:08
von Dienstunfall_L
Die Auskunft, dass Krankheitstage nicht abgezogen werden, kann ich insofern bestätigen, als sie bei mir nicht abgezogen wurden.

Mit einer Reaktivierungsuntersuchung muss man m.W. immer rechnen, meine Auskunft ist, dass der Dienstherr diese (bei Bedarf) anzufordern berechtigt ist.
Wieweit es wahrscheinlich ist, dass dies eintrifft, kann ich nicht beurteilen.