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Vorruhestand- Wiederaufnahme Arbeit-Krankenversicherung?

Verfasst: 21. Jul 2017, 10:24
von sabwo
hallo, ich wegen dienstunfähigkeit in den derzeitigen ruhestand verstetz wurden ( 47 jahre) ich war 25 jahr bei der kripo. ich habe nun die möglichkeit, in meinem alten beruf als erzieherin wieder zu arbeiten. 20 stunden die woche.das wäre ja versicherungspflichtig. kann mir jemand erklären, wie sich dass mit der krankenkasse verhält? ich bekomme ja nach wie vor beihilfe und den rest von der privaten krankenversicherung. mein arbeitgeber muss mich doch dann auch pflichtkrankenversichern? liebeb dank für eure hilfe

Re: Vorruhestand- Wiederaufnahme Arbeit-Krankenversicherung?

Verfasst: 21. Jul 2017, 11:40
von Gertrud1927
Hallo. Wenn Du als Pensionär Beihilfe bei Krankheit und Pflege erhältst bist Du in der GKv versicherungsfrei und es werden auch vom Arbeitgeber keine Beitäge zur GKV gezahlt.

Re: Vorruhestand- Wiederaufnahme Arbeit-Krankenversicherung?

Verfasst: 21. Jul 2017, 11:48
von sabwo
vielen dank für die schnelle antwort.
dann weiß ich bescheid.
liebe grüße
sabine

Re: Vorruhestand- Wiederaufnahme Arbeit-Krankenversicherung?

Verfasst: 21. Jul 2017, 11:57
von Torquemada

Re: Vorruhestand- Wiederaufnahme Arbeit-Krankenversicherung?

Verfasst: 21. Jul 2017, 18:52
von Hummel20126
Hallo Sabine,
hat deine Diensrsrelle das ohne weiteres genehmigt? Da ja 20 Stunden schon relativ viel sind.
Bin in einer ähnlichen Lage und schaue auch gerade nach einem Nebenjob. Ich bin 53 Jahre . Allerdings nur für ca. 10 Wochenstunden.
Hattest du eine AAuntersuchung wegen Reaktivierung?
LIebe Grüße Hummel20126

Re: Vorruhestand- Wiederaufnahme Arbeit-Krankenversicherung?

Verfasst: 21. Jul 2017, 21:03
von Gertrud1927
Hallo. Ich habe mich bei meiner ersten Antwort auch schon etwas gewundert das Du überhaupt nicht gefragt hast wegen der Anrechnung Deines zusätzlichen Einkommens auf die Pension. Dein zusätzliches Einkommen ist bei 20 Stunden ja ein Halbtagsjob. Damit wird bestimmt Deine Höchstgrenze überschritten und bei der Pension gibt es einen Ruhensbetrag. Steht im BeamtVG §53. Wenn es Dir bekannt war kannst ja meine Post vergessen.