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Ruhegehalt nach Dienstunfall NRW

Verfasst: 31. Mär 2017, 08:54
von sulzfluh
Der Vollzugsbeamte G wurde zum 01.11.1987 nach § 36 LBeamtVG NRW unter Zahlung eines Unfallruhegehalts nach § 42 LBeamtVG NRW in den Ruhestand versetzt.
Das Ruhegehalt wurde nach den Vorschriften des § 5 II LBeamtVG NRW aus der damaligen Endstufe 11 der Besoldungsgruppe A6 berechnet.

Im Laufe der Ruhestandsjahre wurde durch Änderungen des Besoldungsrechts aus der Endstufe 11 die Stufe 9 bei unveränderten Ruhestandbezügen.

Zum 01.07.2016 trat das Dienstrechtmoderisierungsgesetz (DRModG) NRW in Kraft.
In der Besoldungsgruppe A 6 wurden die Erfahrungsstufen von 9 auf 10 erhöht.

Der Ruheständler G beantragt darauf hin die Neuberechnung seiner Ruhestandsbezüge nach Erfahrungsstufe 10 der Besoldungsgruppe A6.

G. beruft sich auf den Wortlaut des § 5 LBeamtVG NRW:
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls nach § 36 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 bis 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Erfahrungsstufe zugrunde zulegen, die sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

Das zuständige LBV NRW lehnt die Neuberechnung nach Erfahrungsstufe 10 ab, mit der Begründung:
Das LBesG NRW gilt für den Personenkreis der aktiven Beamtinnen und Beamten. Versorgungsempfänger sind vom Kreis der Anspruchsberechtigten dieser Vorschrift nicht erfasst. Ein Anspruch auf Berechnung Ihres Ruhegehalts aus einer höheren Stufe als bisher besteht somit nicht.

Den Ruheständler erstaunt diese Argumentation, er denkt über Rechtsmittel nach.

Re: Ruhegehalt nach Dienstunfall NRW

Verfasst: 31. Mär 2017, 09:35
von Torquemada
Dann soll er mal, der Ruheständler...

Re: Ruhegehalt nach Dienstunfall NRW

Verfasst: 31. Mär 2017, 11:30
von DerHagn
Wie lautet nun die genaue Frage?
Will der Vollzugsbeamte G. bzw. der Ruheständler nur über den TE seine Meinung kundtun?

Re: Ruhegehalt nach Dienstunfall NRW

Verfasst: 2. Apr 2017, 18:42
von sulzfluh
Mich interessiert die Meinung anderer Teilnehmer dieses Forums zu dem geschilderten Sachverhalt.

Re: Ruhegehalt nach Dienstunfall NRW

Verfasst: 4. Apr 2017, 11:46
von DerHagn
Die Erfolgsaussichten scheinen wohl gering. Vgl. dazu auch die Antworten im öD-Forum.

Viele Grüße

Re: Ruhegehalt nach Dienstunfall NRW

Verfasst: 12. Dez 2017, 18:51
von sulzfluh
Falls es jemanden interessiert, die Erfolgsaussichten sind sogar gut, die Angelegenheit befindet sich allerdings noch im Widerspruchsverfahren.

Zum Sachverhalt schreibt mir ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht:

Sie haben natürlich Recht damit, dass sich Ihr Fall ausschließlich an den förmlichen Gesetzen, hier also § 5 (2) LBeamtVG NRW auszurichten hat. Und nicht an Erlassen, Richtlinien etc.
Sie haben weiterhin Recht damit, dass es nicht im Ermessen der Pensionsreglungsbehörde" liegt, wenn § 5 (2) LBeamtVG NW eine eindeutige Mussvorschrift ist. Die Formulierung „ist der Beamte…., so ist das Grundgehalt" indiziert, dass es sich in der Tat nicht um einen Ermessenstatbestand handelt.

Endgültige Klarheit haben Sie mithin erst mit einem rechtskräftigen Urteil.