Ruhegehalt nach Dienstunfall NRW
Verfasst: 31. Mär 2017, 08:54
Der Vollzugsbeamte G wurde zum 01.11.1987 nach § 36 LBeamtVG NRW unter Zahlung eines Unfallruhegehalts nach § 42 LBeamtVG NRW in den Ruhestand versetzt.
Das Ruhegehalt wurde nach den Vorschriften des § 5 II LBeamtVG NRW aus der damaligen Endstufe 11 der Besoldungsgruppe A6 berechnet.
Im Laufe der Ruhestandsjahre wurde durch Änderungen des Besoldungsrechts aus der Endstufe 11 die Stufe 9 bei unveränderten Ruhestandbezügen.
Zum 01.07.2016 trat das Dienstrechtmoderisierungsgesetz (DRModG) NRW in Kraft.
In der Besoldungsgruppe A 6 wurden die Erfahrungsstufen von 9 auf 10 erhöht.
Der Ruheständler G beantragt darauf hin die Neuberechnung seiner Ruhestandsbezüge nach Erfahrungsstufe 10 der Besoldungsgruppe A6.
G. beruft sich auf den Wortlaut des § 5 LBeamtVG NRW:
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls nach § 36 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 bis 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Erfahrungsstufe zugrunde zulegen, die sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
Das zuständige LBV NRW lehnt die Neuberechnung nach Erfahrungsstufe 10 ab, mit der Begründung:
Das LBesG NRW gilt für den Personenkreis der aktiven Beamtinnen und Beamten. Versorgungsempfänger sind vom Kreis der Anspruchsberechtigten dieser Vorschrift nicht erfasst. Ein Anspruch auf Berechnung Ihres Ruhegehalts aus einer höheren Stufe als bisher besteht somit nicht.
Den Ruheständler erstaunt diese Argumentation, er denkt über Rechtsmittel nach.
Das Ruhegehalt wurde nach den Vorschriften des § 5 II LBeamtVG NRW aus der damaligen Endstufe 11 der Besoldungsgruppe A6 berechnet.
Im Laufe der Ruhestandsjahre wurde durch Änderungen des Besoldungsrechts aus der Endstufe 11 die Stufe 9 bei unveränderten Ruhestandbezügen.
Zum 01.07.2016 trat das Dienstrechtmoderisierungsgesetz (DRModG) NRW in Kraft.
In der Besoldungsgruppe A 6 wurden die Erfahrungsstufen von 9 auf 10 erhöht.
Der Ruheständler G beantragt darauf hin die Neuberechnung seiner Ruhestandsbezüge nach Erfahrungsstufe 10 der Besoldungsgruppe A6.
G. beruft sich auf den Wortlaut des § 5 LBeamtVG NRW:
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls nach § 36 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 bis 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Erfahrungsstufe zugrunde zulegen, die sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
Das zuständige LBV NRW lehnt die Neuberechnung nach Erfahrungsstufe 10 ab, mit der Begründung:
Das LBesG NRW gilt für den Personenkreis der aktiven Beamtinnen und Beamten. Versorgungsempfänger sind vom Kreis der Anspruchsberechtigten dieser Vorschrift nicht erfasst. Ein Anspruch auf Berechnung Ihres Ruhegehalts aus einer höheren Stufe als bisher besteht somit nicht.
Den Ruheständler erstaunt diese Argumentation, er denkt über Rechtsmittel nach.