Amtsbezeichnung von Anwärtern
Verfasst: 5. Feb 2017, 20:04
§86 Abs. 2 BBG (Amtsbezeichnungen)
Welche Amtsbezeichnung führt ein Beamtenanwärter während seiner Laufbahnausbildung zum Regierungssekretär (A6)?(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." geführt werden.