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Beförderung "rückwirkend" möglich?

Verfasst: 21. Mai 2016, 14:01
von Baumschubser
Die Überschrift sagts eigentlich schon, ist sowas möglich?

Konkret klagt ein Kollege bei uns primär gegen seine Beurteilung, sekundär will er erreichen, dass er innerhalb der nötigen Wartefrist noch pensionswirksam nach A9 befördert wird. In seinem Fall würde das bedeuten, dass er spätetestens letztes Jahr September hätte befördert sein müssen.

Geht das überhaupt? :?:

Re: Beförderung "rückwirkend" möglich?

Verfasst: 21. Mai 2016, 17:43
von Baumschubser
Ah ok, ich dachte, sowas gibts überhaupt nicht. Wieder was gelernt.

Re: Beförderung "rückwirkend" möglich?

Verfasst: 23. Mai 2016, 08:19
von sdh1807
Meiner Meinung nach ist eine Beförderung nicht rückwirkend möglich.
Lediglich die Planstelleneinweisung ist 3 Monate rückwirkend möglich (also Geld ja, Amtsbezeichnung nein)
Kann natürlich sein, dass in den Ländern etwas anderes geregelt ist.
Bundesbeamtengesetz (BBG)
§ 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

Re: Beförderung "rückwirkend" möglich?

Verfasst: 23. Mai 2016, 11:28
von Seller us M.
sdh1807 hat geschrieben:Meiner Meinung nach ist eine Beförderung nicht rückwirkend möglich.
Lediglich die Planstelleneinweisung ist 3 Monate rückwirkend möglich (also Geld ja, Amtsbezeichnung nein)
Kann natürlich sein, dass in den Ländern etwas anderes geregelt ist.
Diese Meinung ist richtig, wobei die Möglichkeit der rückwirkenden Einweisung - wenn ich mich nicht irre - nicht in allen Bundesländern besteht.

Die wäre hier aber auch nicht notwendig. Wenn das Verwaltungsgericht rechtskräftig feststellt, dass die Nichtbeförderung rechtswidrig war, dann kann es dem Kläger die höhere Besoldung im Wege des Schadenersatzes zuerkennen. Und dann wäre es denkbar, dass die Bezüge aus dem Beförderungsamt noch ruhegehaltswirksam werden.