Praxisgebühr auch für Beamte
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen die sogenannte Praxisgebühr zu zahlen haben.
Die Entscheidung des Gerichts erging auf der Grundlage der in den Jahren 2004 bis 2007 anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes. Wie auch nach heutigem Recht wurde die Beihilfe für ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich um 10 € je Quartal je Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen gekürzt.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte zwei gegen diese Regelung gerichteten Klagen stattgegeben. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die Regelung verstoße gegen Verfassungsrecht. Der Vorschriftengeber habe nicht hinreichend geprüft, ob die Minderung der Beihilfe um den Betrag der Praxisgebühr die Alimentation der Beamten unzumutbar schmälert. Dieser Rechtsauffassung ist das Bundesverwaltungsgericht entgegen getreten.
Die Praxisgebühr ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht verletzt. Die damaligen Beihilfevorschriften stellen sicher, dass die Kürzung der Beihilfe durch die Praxisgebühr für den Beamten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen zumutbar ist. So entfällt die Praxisgebühr, wenn sie zusammen mit den nicht erstatteten Aufwendungen insgesamt 2% des jährlichen Einkommens überschreitet. Für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze sogar 1% des jährlichen Einkommens.
BVerwG 2 C 127.07 und 2 C 11.08 - Urteile vom 30. April 2009
Quelle: www.bundesverwaltungsgericht.de
Praxisgebühr
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Es bleibt wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist jedem Bürger unbenommen, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einzulegen............maxg hat geschrieben:Wenn ich das BDZ-Statement dazu richtig lese, wird das BVerfG aber nicht angerufen ... "Rechtsweg ausgeschöpft" o.ä.leonsucher hat geschrieben:Wir werden sehen, eine mögliche Instanz ginge ja noch.............. 8)
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Wie würde wohl das politische Bundesverfassungsgericht entscheiden?leonsucher hat geschrieben:Es bleibt wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist jedem Bürger unbenommen, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einzulegen............maxg hat geschrieben:Wenn ich das BDZ-Statement dazu richtig lese, wird das BVerfG aber nicht angerufen ... "Rechtsweg ausgeschöpft" o.ä.leonsucher hat geschrieben:Wir werden sehen, eine mögliche Instanz ginge ja noch.............. 8)