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Dienstherrenwechsel, aber...

Verfasst: 26. Dez 2014, 09:00
von Caruso
Hallo erst mal als Neuling hier :D
Kurz über mich, ich bin seit 15 Jahren Beamter auf Landesebene. QE2, Schichtdienst.
Nun habe ich mich auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle, ebenfalls auf Landesebene ohne Schicht beworben. Diese startet im Beschäftigtenverhältnis, befristet mit Übernahme ins Beamtenverhältnis, jedoch dann in QE1. Summa summarum 150% mehr Lebensqualität :lol: .
Ich denke nicht, dass mich mein jetziger Dienstherr abordnen und später versetzten wird.
Ich weiß auch, dass es die Möglichkeit der "feindlichen Übernahme" gäbe, jedoch glaube ich nicht dass diese unter Landesämtern praktiziert wird.
Nun zu meinen Fragen:

Wie verhält es sich mit mit den bisher erworbenen Pensionsansprüchen bei Antrag auf Entlassung? (Unter Berücksichtigung der erneuten Berufung)

Gibt es die Möglichkeit einer Art Pensionsanwartschaft um bei einer erneuten Verbeamtung den bisherigen Zeitraum zu berücksichtigen ohne dass der vorherige Dienstherr mich bei der zuständigen Rentenkasse nachversichert?

Falls eine sofortige Übernahme in ein neues Beamtenverhältnis nicht möglich ist, gibt es eine Sperrfrist vor einer neuen Berufung? (Ich hörte mal etwas von 3 Jahren)

Im Internet bin ich leider nicht fündig geworden, vielleicht war ja eine(r) von euch bereits in dieser Situation oder kennt einen Fall...
Danke schon mal!

Re: Dienstherrenwechsel, aber...

Verfasst: 26. Dez 2014, 12:12
von Dipl_Finanzwirt
Hallo,

das was du möchtest ist eine "Rückernennung", d.h. die Ernennung in ein Amt mit niedrigeremen Grundgehalt. Das geht in gesetzlich geregelten Fälle, müsste man im Statusrecht deines Bundeslandes nachschauen.

Wenn du dich entlassen lässt wirst du nachversichert, d.h. hast für die frühere Zeit einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser wird jedoch auf deine (dann neuen) Pensionsansprüche ggf. angerechnet. Die Materie ist Komplex und lässt sich eigentlich nur durch das durchrechner der verschiedenen Szenarien feststellen (insbesondere da die gesetzliche Rentenversicherung im allgemeinen weniger Leistet, aber in deinem Fall auf Basis einer höheren Bemessungsgrundlage...)

bYe

Re: Dienstherrenwechsel, aber...

Verfasst: 26. Dez 2014, 15:02
von Torquemada
Dipl_Finanzwirt hat geschrieben:
Wenn du dich entlassen lässt wirst du nachversichert, d.h. hast für die frühere Zeit einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das stimmt so generell nicht. Die Materie ist in den letzten Jahren immer komplexer geworden.
Um welche Bundesländer handelt es sich denn?

Re: Dienstherrenwechsel, aber...

Verfasst: 27. Dez 2014, 07:18
von Caruso
Das mit der "Rückernennung" hat mich schon einen Schritt weiter gebracht. Bundesland ist Bayern (beide Dienstherren). Was die Rückversicherung betrifft, wird ja grob gesagt kein "Arbeitnehmeranteil" einbehalten, somit wird vom Dienstherr nur der Mindestbetrag nachentrichtet. Unterm Strich also nix... Deshalb meine Frage, ob es möglich ist, den bisher erworbenen Pensionsanspruch unter Berücksichtigung der erneuten Berufung/Rückernennung NACH einer Zeit im Beschäftigtenverhältnis aufrechtzuerhalten. Vom Prinzip her wie eine Beurlaubung ohne Bezüge.
Gruß

Re: Dienstherrenwechsel, aber...

Verfasst: 27. Dez 2014, 09:49
von Torquemada
In Bayern gibt es das Altersgeld (noch) nicht, soll aber wohl eingeführt werden.
Vom Bund her kenne ich die Regelung, dass man beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis dem Dienstherrn mitteilen kann, dass man innerhalb eines bestimmten Zeitraums wieder ins Beamtenverhältnis berufen werdenwird und das deshalb die Nachversicherung (noch) nicht durchgeführt werden soll.

Zwischen den Jahren fehlt mir allerdings die Zeit, das Herauszusuchen. Und in Bayern gehen die Uhren immer anders. Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz ? Informiere dich doch mal bei den Spezialisten in Bayern, wenn ab 07.Januar wieder normal gearbeitet wird... :D

Re: Dienstherrenwechsel, aber...

Verfasst: 29. Dez 2014, 07:56
von sdh1807
Wenn der Dienstherr bei beiden Behörden Bayern ist, ist eine feindliche Übernahme ausgeschlossen weil sich der Dienstherr nicht ändert