Praxisgebühr und Beihilfe
Verfasst: 15. Jan 2008, 08:48
Liebe Kollegen,
wie mittlerweile bekannt ist:
LG
wie mittlerweile bekannt ist:
Dazu das hier vom bdz:Das OVG Münster hat mit einem am 12.11.2007 verkündeten Urteil den Abzug der sog. Praxisgebühr gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BhV für rechtswidrig erklärt und BMELV verpflichtet, den angefochtenen Bescheid entsprechend zu ändern. Es hat die Revision zum BVerwG zugelassen.
Da können wir mal wieder sehen, wie wir betrogen werden. Das sieht mir wieder nach Rechtsbeugung aus.Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit Schreiben vom 10.01.2008 hat der Leiter der Abteilung Z beim BMF, Ministerialdirektor Karl Kühn, mitgeteilt, dass das BMF unserem Vorschlag, im Hinblick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 12.11.2007 (Az.: 1 A 995/06), Beihilfebescheide für vorläufig zu erklärten, nicht gefolgt ist und alle eingereichten und eingehenden Widersprüche durch förmlichen Rechtsbescheid ablehnen wird.
Das OVG NRW hatte den Abzug der Praxisgebühr für rechtswidrig erklärt. Die Minderungsregelung des § 12 Abs. 1 S. 2 Beihilfevorschriften (BhV) verstoße gegen höherrangiges Recht und sei daher unwirksam. Hinsichtlich der hiergegen eingelegten Revision beim Bundesverwaltungsgericht hatten wir mit BDZ aktuell 14 vom 21.12.2007 den Mitgliedern empfohlen, gegen sämtliche Beihilfebescheide, in denen die Praxisgebühr abgezogen wird, Widerspruch einzulegen und im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Aufgrund des anliegenden Schreibens des BMF führt die Einlegung von Widersprüchen zu einem ablehnenden Widerspruchsbescheid, gegen den Klage erhoben werden müsste. Aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Fälle wird der dbb jedoch keinen Rechtsschutz für Klagen gegen entsprechende Widerspruchsbescheide durchführen.
Soweit Mitglieder also kein Klageverfahren auf eigene Kosten betreiben wollen, erscheint die Wahl eines Rechtsmittels deshalb nur dann angezeigt, wenn eine Musterklagevereinbarung zustande kommt. Die restriktive Haltung des BMF lässt in diesen Fällen somit keinen Raum mehr für Widersprüche, die mit dem Antrag auf Ruhendstellung verbunden werden.
Wir geben daher folgende Hinweise:
1. Der BDZ wird über den dbb eine Musterklagevereinbarung mit dem BMI anstreben.
2. Soweit diese Musterklagevereinbarung zustande kommt, kann weiterhin die Empfehlung gegeben werden, Widerspruch einzulegen.
1. Anderenfalls führt ein Widerspruch zu einem ablehnenden Widerspruchsbescheid, gegen den nur auf eigene Kosten Klage erhoben
werden kann.
Betroffenen, die an einer Einlegung von Widersprüchen interessiert sind, sollten also ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bei Klageverfahren Rechtsschutz durch den dbb nicht durchgeführt wird und die Verfahren dann auf eigene Kosten geführt werden müssten. Eine kostenfreie Lösung ist nur zu erreichen, wenn eine Musterklagevereinbarung zustande kommt.
LG