Pauschal steht es in deinem Beamtenversorgungsgesetz oder
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/ ... cht_7.html
§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) regelt, dass ein neben die Versorgung tretendes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen dem Versorgungsberechtigten vollständig erhalten bleibt.
Allerdings wird in diesen Fällen die Versorgung gekürzt, wenn die Summe aus Versorgung und Einkommen über einen bestimmten Höchstbetrag hinausgeht.
Dieser Höchstbetrag bestimmt sich für Ruhestandsbeamtinnen und –beamte sowie für deren hinterbliebene Ehegatten nach der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet.
Anrechnungsfrei hinzuverdienen können Versorgungsberechtigte also den Betrag, der zwischen der Pension und dem Betrag der letzten Aktivbezüge liegt.
Mit einer Mindestbelassung von 20 % des jeweiligen Versorgungsbezuges wird ein vollständiges „Wegfallen“ der Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen vermieden. Die Voraussetzungen dazu prüft im Einzelfall die zuständige Pensionsregelungsbehörde. [/b]
Obwohl im Gesetz nichts von "letztes Aktivbezügen" steht. Insbesondere wenn der Verstorbene noch nicht die Endstufe der Besoldungsgruppe erreicht hatte, können die "letzten Aktivbezüge" wesentlich geringer als der Höchstbetrag sein.
Daraus schließe ich zum Beispiel für die Witwe eines A9-Bundesbeamten:
ruhegehaltsfähige
Dienstbezüge des Verstorbenen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe aus der sich das Ruhegehalt berechnet hat (A9 = 3272,98 EUR im Sterbejahr 2014)
Höchstbetrag für Einkommen aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Versorgungsbezügen im Beispiel also : 3272,98 EUR.
Du musst nur noch nachschauen welches Versorgungsrecht für den konkreten Fall gilt (Landesrecht kann abweichen vom Beispiel) und grob gesagt in die entsprechende Besoldungstabelle, letzte Spalte der Besoldungsgruppe des Verstorbenen im Sterbejahr, um den Höchstbetrag zu ermitteln.
Der Rest ist für dich einfache Subtraktion:
Höchstbetrag
- Versorgungsbezüge ( hier: Witwengeld)
= max. anrechnungsfreies Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
Das sollte zumindest einen groben Richtwert ergeben.
Aber das ist nur meine Meinung.
aus § 53 BeamtVG:
Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen.
Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
Das wird also quasi wie im Sozialamt gehandhabt bzw. verrechnet; ggf. jeden Monat neu.