Urteil zur Beihilfe im Basistarif
Verfasst: 4. Nov 2014, 17:54
Hier ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgericht:
BVerwG 5 C 16.13; BVerwG 5 C 40.13
http://www.bverwg.de/presse/pressemitte ... 2014&nr=29
Eine Begrenzung des Anspruchs auf Gewährung von Beihilfe für diejenigen, die im sogenannten Basistarif krankenversichert sind, verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.
Geklagt hatten zwei Ruhestandsbeamte (ein Bundesbeamter und ein Berliner Landesbeamter). Beide beantragten Beihilfe für ärztliche Leistungen, die sie selbst bzw. ihre Ehefrau in Anspruch genommen haben. Die ärztlichen Leistungen wurden überwiegend mit dem 2,3-fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt. Die Kläger erhalten in Höhe von 70 v. H. der Aufwendungen Beihilfe. Die übrigen 30 v. H. werden über eine private Krankenversicherung abgedeckt, die sie jeweils zum sogenannten Basistarif abgeschlossen haben.
Die Beihilfestellen kürzten die beantragten Beiträge, indem sie bei den Gebühren für die ärztlichen Leistungen einen geringeren Erhöhungssatz in Ansatz brachten und verwiesen dabei auf die geltenden Regelungen der geltenden Beihilfeverordnungen des Landes Berlin und des Bundes.
Ergo: Bund und Berlin müssen Beihilferegelungen ändern
BVerwG 5 C 16.13; BVerwG 5 C 40.13
http://www.bverwg.de/presse/pressemitte ... 2014&nr=29
Eine Begrenzung des Anspruchs auf Gewährung von Beihilfe für diejenigen, die im sogenannten Basistarif krankenversichert sind, verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.
Geklagt hatten zwei Ruhestandsbeamte (ein Bundesbeamter und ein Berliner Landesbeamter). Beide beantragten Beihilfe für ärztliche Leistungen, die sie selbst bzw. ihre Ehefrau in Anspruch genommen haben. Die ärztlichen Leistungen wurden überwiegend mit dem 2,3-fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt. Die Kläger erhalten in Höhe von 70 v. H. der Aufwendungen Beihilfe. Die übrigen 30 v. H. werden über eine private Krankenversicherung abgedeckt, die sie jeweils zum sogenannten Basistarif abgeschlossen haben.
Die Beihilfestellen kürzten die beantragten Beiträge, indem sie bei den Gebühren für die ärztlichen Leistungen einen geringeren Erhöhungssatz in Ansatz brachten und verwiesen dabei auf die geltenden Regelungen der geltenden Beihilfeverordnungen des Landes Berlin und des Bundes.
Ergo: Bund und Berlin müssen Beihilferegelungen ändern