MütterRente
Verfasst: 4. Okt 2014, 12:28
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
bin neu hier und kenne mich noch nicht so gut aus. Will aber versuchen nachfolgende email (mit Linkangabe einzustellen) und Hoffe es ist alles korrekt im handling.
Hier nun die email die ich erhalten habe mit der Frage, ob es stimmt, dass MütterRentenBezieherinnen den Erhalt einer MütterRente mit Beihilfeabzug gegen gerechnet
bekommen sollen.
So ganz verständlich ist mir der Inhalt der nachfolgenden email nicht. Es wäre sehr nette, so ihr mir dies verständlich erklären könntet. Dankeschön und nun die email um die es geht:
*** Link entfernt ***
Wie man die Beihilfekürzung bei zu hohem Zuschuss zur gesetzlichen Rente abwenden kann
22.09.2014 -
Nach Erhalt der Mütterrente könnte es für privat krankenversicherte Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern zu einer Kürzung der Beihilfe kommen. Ähnliches gilt auch für freiwillig in der GKV Versicherte.
Absicherung bei Pflege und Betreuung - Ein Ratgeber für Angehörige und Betroffene
In der jährlichen Rentenanpassungsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung finden sich regelmäßig folgende Hinweise für privat krankenversicherte Rentner: Falls Sie einen Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, beachten Sie bitte: Überschreitet der Zuschuss bestimmte Grenzbeträge, können sich Auswirkungen auf Ihren Beihilfeanspruch ergeben. Trifft das zu, können Sie auf den Zuschuss oder auf Teile des Zuschusses verzichten. Ein Verzicht ist jedoch nur mit Wirkung auf die Zukunft möglich. Ob sich die Zahlung des Zuschusses auf Ihren Beihilfeanspruch auswirkt, erfahren Sie bei Ihrer Beihilfestelle.
Höhe des Grenzbetrags für den Zuschuss bei 41 bis 80 €
Der Grenzbetrag für den Zuschuss liegt für Beihilfen des Bundes und in 10 Bundesländern (Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt) bei 41 €. In 6 Ländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen) liegt der Grenzbetrag höher (z.B. bei 80 € in NRW) oder evtl. auch niedriger.
Zwei Beispiele für privat krankenversicherte Rentnerinnen mit vor 1992 geborenen Kindern
Erstes Beispiel für eine privat krankenversicherte und in Bund oder den oben genannten 10 Bundesländern beihilfeberechtigte Rentnerin mit zwei vor 1992 geborenen Kindern, deren Rente ab 1.7.2014 nach Berücksichtigung der Mütterrente von 510 € auf 567,22 € brutto steigt: Der Zuschuss zur PKV in Höhe von 7,3 % der Bruttorente steigt von 37,23 € auf 41,41 €. Da der Grenzbetrag von 41 € überschritten ist, wird der Beihilfesatz von bisher 70 % auf 50 % gekürzt. Dies führt zur Erhöhung des PKV-Beitrags um mindestens 70 €, sofern nun vom 30er-Tarif in den 50er-Tarif gewechselt wird. Folge: Die Mütterrente von 61,40 € würde durch den um 70 € höheren PKV-Beitrag mehr als aufgezehrt.
Empfohlene Lösung: Antrag bei der DRV, den monatlichen Zuschuss auf 40,99 € zu begrenzen und somit auf 42 Cent (41,41 € minus 40,99 €) freiwillig zu verzichten.
Folge: Die Kürzung des Beihilfesatzes unterbleibt und die Mütterrente sinkt de facto nur um 42 Cent auf nunmehr 60,98 € inkl. Zuschuss zur PKV.
Zweites Beispiel für eine privat krankenversicherte und in NRW beihilfeberechtigte Rentnerin mit zwei vor 1992 geborenen Kindern, deren Rente ab 1.7.2014 nach Berücksichtigung der Mütterrente von 1.050 € auf 1.107,22 € brutto steigt: Der Zuschuss zur PKV steigt von 76,65 € auf 80,83 €. Da der Grenzbetrag von 80 € überschritten ist, wird der Beihilfesatz in NRW von bisher 70 % auf 60 % gekürzt. Dies führt zur Erhöhung des PKV-Beitrags um mindestens 35 €, sofern nun vom 30er-Tarif in den 40er-Tarif gewechselt wird. Folge: Die Mütterrente von 61,40 € würde durch den um 35 € höheren PKV-Beitrag mehr als halbiert.
Empfohlene Lösung: Antrag bei der DRV (Deutsche Rentenversicherung), den monatlichen Zuschuss auf 79,99 € zu begrenzen und damit auf 84 Cent (80,83 € minus 79,99 €) freiwillig zu verzichten. Folge: Die Kürzung des Beihilfesatzes unterbleibt und die Mütterrente sinkt de facto nur um 84 Cent auf nunmehr 60,56 € inkl. Zuschuss zur PKV.
Woher die Beihilfestelle die Höhe des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung erfährt
Woher erfährt die Beihilfestelle überhaupt, dass sich der Grenzbetrag für den PKV-Zuschuss zum Beispiel auf 41 € und mehr (bzw. 80 € und mehr in NRW) erhöht?
Antwort: Bei jedem Beihilfeantrag muss der Beihilfeberechtigte, sofern er oder der Ehegatte privat krankenversicherter Rentner bzw. Rentnerin ist, den monatlichen PKV-Zuschuss zur gesetzlichen Rente angeben. Befolgt er das und gibt den exakten Zuschuss von 41,41 € (siehe erstes Beispiel) bzw. 80,83 € (siehe zweites Beispiel) an, fällt das der Beihilfestelle sofort auf.
Folge: Der Beihilfesatz wird dann von 70 % auf 50 % (1. Beispiel) bzw. 60 % (2. Beispiel) gekürzt. Die Beihilfestelle ist nicht verpflichtet, dem Beihilfeberechtigten den Rat zur Begrenzung des Zuschusses auf 40,99 bzw. 79,99 € durch Verzichtsantrag bei der DRV zu geben. Auch wenn der Beihilfeberechtigte fälschlicherweise einen unter 41 € bzw. unter 80 € angibt, kann das durch die üblichen Kontrollmitteilungen (hier zwischen DRV und Beihilfestellen) auffallen. Die Beihilfestelle kann den Beihilfeberechtigten auch auffordern, ihr die letzte Rentenmitteilung der DRV vorzulegen. Der Beihilfeberechtigte macht sich sogar strafbar, wenn er vorsätzlich einen unter dem Grenzbetrag liegenden Zuschuss angibt. Allerdings ist ihm Vorsatz nur schwer nachzuweisen.
Folgerung: Es bringt überhaupt nichts, bei der Angabe des PKV-Zuschusses zu schwindeln. Bei Überschreiten des Grenzbetrages ist es stattdessen geboten, unverzüglich einen Antrag bei der DRV zum Verzicht auf Teile des Zuschusses zu stellen. Der geringere Zuschuss ist allemal deutlich niedriger als der zusätzlich aufzubringende PKV-Beitrag im Falle der Beihilfekürzung.
bin neu hier und kenne mich noch nicht so gut aus. Will aber versuchen nachfolgende email (mit Linkangabe einzustellen) und Hoffe es ist alles korrekt im handling.
Hier nun die email die ich erhalten habe mit der Frage, ob es stimmt, dass MütterRentenBezieherinnen den Erhalt einer MütterRente mit Beihilfeabzug gegen gerechnet
bekommen sollen.
So ganz verständlich ist mir der Inhalt der nachfolgenden email nicht. Es wäre sehr nette, so ihr mir dies verständlich erklären könntet. Dankeschön und nun die email um die es geht:
*** Link entfernt ***
Wie man die Beihilfekürzung bei zu hohem Zuschuss zur gesetzlichen Rente abwenden kann
22.09.2014 -
Nach Erhalt der Mütterrente könnte es für privat krankenversicherte Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern zu einer Kürzung der Beihilfe kommen. Ähnliches gilt auch für freiwillig in der GKV Versicherte.
Absicherung bei Pflege und Betreuung - Ein Ratgeber für Angehörige und Betroffene
In der jährlichen Rentenanpassungsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung finden sich regelmäßig folgende Hinweise für privat krankenversicherte Rentner: Falls Sie einen Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, beachten Sie bitte: Überschreitet der Zuschuss bestimmte Grenzbeträge, können sich Auswirkungen auf Ihren Beihilfeanspruch ergeben. Trifft das zu, können Sie auf den Zuschuss oder auf Teile des Zuschusses verzichten. Ein Verzicht ist jedoch nur mit Wirkung auf die Zukunft möglich. Ob sich die Zahlung des Zuschusses auf Ihren Beihilfeanspruch auswirkt, erfahren Sie bei Ihrer Beihilfestelle.
Höhe des Grenzbetrags für den Zuschuss bei 41 bis 80 €
Der Grenzbetrag für den Zuschuss liegt für Beihilfen des Bundes und in 10 Bundesländern (Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt) bei 41 €. In 6 Ländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen) liegt der Grenzbetrag höher (z.B. bei 80 € in NRW) oder evtl. auch niedriger.
Zwei Beispiele für privat krankenversicherte Rentnerinnen mit vor 1992 geborenen Kindern
Erstes Beispiel für eine privat krankenversicherte und in Bund oder den oben genannten 10 Bundesländern beihilfeberechtigte Rentnerin mit zwei vor 1992 geborenen Kindern, deren Rente ab 1.7.2014 nach Berücksichtigung der Mütterrente von 510 € auf 567,22 € brutto steigt: Der Zuschuss zur PKV in Höhe von 7,3 % der Bruttorente steigt von 37,23 € auf 41,41 €. Da der Grenzbetrag von 41 € überschritten ist, wird der Beihilfesatz von bisher 70 % auf 50 % gekürzt. Dies führt zur Erhöhung des PKV-Beitrags um mindestens 70 €, sofern nun vom 30er-Tarif in den 50er-Tarif gewechselt wird. Folge: Die Mütterrente von 61,40 € würde durch den um 70 € höheren PKV-Beitrag mehr als aufgezehrt.
Empfohlene Lösung: Antrag bei der DRV, den monatlichen Zuschuss auf 40,99 € zu begrenzen und somit auf 42 Cent (41,41 € minus 40,99 €) freiwillig zu verzichten.
Folge: Die Kürzung des Beihilfesatzes unterbleibt und die Mütterrente sinkt de facto nur um 42 Cent auf nunmehr 60,98 € inkl. Zuschuss zur PKV.
Zweites Beispiel für eine privat krankenversicherte und in NRW beihilfeberechtigte Rentnerin mit zwei vor 1992 geborenen Kindern, deren Rente ab 1.7.2014 nach Berücksichtigung der Mütterrente von 1.050 € auf 1.107,22 € brutto steigt: Der Zuschuss zur PKV steigt von 76,65 € auf 80,83 €. Da der Grenzbetrag von 80 € überschritten ist, wird der Beihilfesatz in NRW von bisher 70 % auf 60 % gekürzt. Dies führt zur Erhöhung des PKV-Beitrags um mindestens 35 €, sofern nun vom 30er-Tarif in den 40er-Tarif gewechselt wird. Folge: Die Mütterrente von 61,40 € würde durch den um 35 € höheren PKV-Beitrag mehr als halbiert.
Empfohlene Lösung: Antrag bei der DRV (Deutsche Rentenversicherung), den monatlichen Zuschuss auf 79,99 € zu begrenzen und damit auf 84 Cent (80,83 € minus 79,99 €) freiwillig zu verzichten. Folge: Die Kürzung des Beihilfesatzes unterbleibt und die Mütterrente sinkt de facto nur um 84 Cent auf nunmehr 60,56 € inkl. Zuschuss zur PKV.
Woher die Beihilfestelle die Höhe des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung erfährt
Woher erfährt die Beihilfestelle überhaupt, dass sich der Grenzbetrag für den PKV-Zuschuss zum Beispiel auf 41 € und mehr (bzw. 80 € und mehr in NRW) erhöht?
Antwort: Bei jedem Beihilfeantrag muss der Beihilfeberechtigte, sofern er oder der Ehegatte privat krankenversicherter Rentner bzw. Rentnerin ist, den monatlichen PKV-Zuschuss zur gesetzlichen Rente angeben. Befolgt er das und gibt den exakten Zuschuss von 41,41 € (siehe erstes Beispiel) bzw. 80,83 € (siehe zweites Beispiel) an, fällt das der Beihilfestelle sofort auf.
Folge: Der Beihilfesatz wird dann von 70 % auf 50 % (1. Beispiel) bzw. 60 % (2. Beispiel) gekürzt. Die Beihilfestelle ist nicht verpflichtet, dem Beihilfeberechtigten den Rat zur Begrenzung des Zuschusses auf 40,99 bzw. 79,99 € durch Verzichtsantrag bei der DRV zu geben. Auch wenn der Beihilfeberechtigte fälschlicherweise einen unter 41 € bzw. unter 80 € angibt, kann das durch die üblichen Kontrollmitteilungen (hier zwischen DRV und Beihilfestellen) auffallen. Die Beihilfestelle kann den Beihilfeberechtigten auch auffordern, ihr die letzte Rentenmitteilung der DRV vorzulegen. Der Beihilfeberechtigte macht sich sogar strafbar, wenn er vorsätzlich einen unter dem Grenzbetrag liegenden Zuschuss angibt. Allerdings ist ihm Vorsatz nur schwer nachzuweisen.
Folgerung: Es bringt überhaupt nichts, bei der Angabe des PKV-Zuschusses zu schwindeln. Bei Überschreiten des Grenzbetrages ist es stattdessen geboten, unverzüglich einen Antrag bei der DRV zum Verzicht auf Teile des Zuschusses zu stellen. Der geringere Zuschuss ist allemal deutlich niedriger als der zusätzlich aufzubringende PKV-Beitrag im Falle der Beihilfekürzung.