Seite 1 von 1

Beihilfeanspruch während der Elternzeit

Verfasst: 3. Okt 2014, 20:12
von Tweety
Hallo zusammen,

bei uns gestaltet sich die Elternzeit etwas komplizierter! Mann und Frau sind beide verbeamtet in NRW!

Wir werden ein Kind adoptieren, hierfür geht ein Partner sobald wie möglich in Elternzeit und wäre ja dann zu 70 % über den anderen Partner beihilfeberechtigt! Angekommen, es würde ein weiteres Kind durch Geburt oder Adoption während der Elternzeit des 1. Partners in die Familie kommen und der andere Partner würde nun ebenfalls Elternzeit nehmen, wie hoch wäre dann der Prozentsatz? Ebenfalls 70 %? Der offizielle Beihilfeanspruch würde ja von beiden Partner ruhen, weil kein Dienst ausgeübt wird!

Stimmt es weiterhin, dass ab dem 2. Kind ein Partner immer bei 70 % bleibt? Könnte man den Partner selbst bestimmen? Sollte wohl eher dem weniger Verdienenden zugeschlagen werden, genau wie das Kindergeld, oder gibt es hier auch wieder besondere Beachtungen?

Re: Beihilfeanspruch während der Elternzeit

Verfasst: 17. Okt 2014, 23:53
von Adler
Ich gehe mal vom Bund aus:

Nach § 80 BBG hat der Beamte in Elternzeit einen eigenen Beihilfeanspruch.

Nach § 46 BBhVO:
Beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen,
erhalten während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit (also nach Geburt des Kindes) zustand.

In NRW ist es tatsächlich etwas anders.
Nur bei einer Beschäftigung während der Elternzeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit besteht ein eigener Beihilfeanspruch
nach den Beihilfevorschriften.

Ansonsten gilt:
Beschäftigte im Beamtenverhältnis
haben während der Elternzeit einen
Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge
in entsprechender Anwendung
der Beihilferegelungen,
wenn sie nicht oder mit weniger als
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
beschäftigt sind.

Dieser Anspruch
tritt zurück, wenn Beamtinnen
oder Beamte in Elternzeit als berücksichtigungsfähige
Angehörige
eines selbst Beihilfeberechtigten abgesichert
sind oder ausnahmsweise
von den gesetzlichen Krankenversicherungen
ein Anspruch auf Familienversicherung
mit dem gesetzlich
versicherten Ehegatten eingeräumt
wird.
Daraus lese ich:
Ist einer in Elternzeit, dann erhält er 70% und der andere 50% bis 70 %.

Sind beide in Elternzeit, dann werden sie behandelt, als wären sie im Dienst. Einer bekommt 50% und der andere, bei dem die 2 Kinder berücksichtigt sind, bekommt 70 % Beihilfe. Bei wem den 2 Kinder berücksichtigt werden sollen, muss gegenüber der Beihilfestelle erklärt werden.

Nun könnte man es so gestalten, dass der aktive Beamte die 2 Kinder bei sich berücksichtigen lässt (und ggf. seine Arbeitszeit auf nicht weniger als 50% absenkt) und damit 70% Beihilfe erhält und der andere Beamte geht in Elternzeit und erhält auch 70% Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Angehöriger.
Besser geht es eigentlich beihilfetechnisch nicht mehr.

Dann kommt noch die Elternzeitverordnung – EZVO zum Zuge. Da gibt es ggf. 31 EUR Zuschuss zur Krankenversicherung.
Die Beiträge für die Kranken- und
Pflegeversicherung werden während
der Elternzeit in Höhe von monatlich
31 Euro erstattet, wenn die Besoldung
ohne Berücksichtigung etwaiger
Zuschläge wegen des Familienstandes,
Aufwandsentschädigungen
oder Auslandsdienstbezüge im Monat
vor Beginn der Elternzeit ein
Zwölftel der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze
in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht
überschritten hat oder hätte.

Bis zu Besoldungsgruppe A 8 (einschließlich
Anwärterbezüge) werden
zusätzlich auch solche Beiträge auf
Antrag in voller Höhe erstattet, die
auf einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden
Tarif einschließlich etwaiger
darin enthaltener Altersrückstellungen
entfallen.
Der Antrag auf Beitragserstattung
ist an die zuständige Bezügestelle
(Landesamt für Besoldung und Versorgung/
LBV) zu richten.

Eine Bescheinigung
der Krankenversicherung
über das Bestehen des Versicherungsverhältnisses
und die Höhe
der gezahlten monatlichen Beiträge
ist beizufügen. Der Zuschuss ist nach
§ 3 Nr. 62 EStG steuerfrei und unterliegt
nicht dem Progressionsvorbehalt
nach § 32 b EStG.

Ja Leute, das sind Auswüchse des Förderalismus.
Jeder baut nun eigene Gleise mit unterschiedlicher Spurweite. Oder sind nur die Räder der Waggons unterschiedlich groß?
Am Ende wird überall dasselbe transportiert, nur eben nicht in derselben Qualität.