Seite 1 von 1

Änderung der Beihilfeberechtigung

Verfasst: 27. Sep 2014, 22:28
von Geliron
Hallo zusammen,

ich bin noch recht frisch im Beamtentum, daher ist mir das nicht so ganz klar.

Folgender Fall:
Ich, 20, Beamter auf Widerruf beim Land Baden-Württemberg bin logischerweise beim Land BaWü beihilfeberechtigt.

Mein Vater, Beamter beim Bund, ist beim Bund beihilfeberechtigt. Bislang lag sein Bemessungssatz bei 70%, da mein Bruder und ich
bei ihm mitzählten.
Nun habe ich ja einen eigenen Beihilfeanspruch.
Allerdings wird meinem Vater weiterhin der familienbezogene Kinderzuschlag gezahlt so wie auch das Kindergeld, da ich unter 25 bin und in einer
erstmaligen Ausbildung bin.

Nun die Frage:

Ist die Beihilfe in diesem Fall an die Berücksichtigung des Kindes gekoppelt und zähle ich bei meinem Vater sozusagen als "Zählkind"
oder sinkt sein Beihilfeanspruch auf 50%, da wirklich nur noch mein Bruder, sprich 1 Kind mitzählt?

Vielen Dank für die Beantwortung.

Re: Änderung der Beihilfeberechtigung

Verfasst: 27. Sep 2014, 23:15
von Torquemada
Da gibt es doch kein "Zählkind" wie beim Kindergeld...

Der Vater erhält weiterhin 70 Prozent Beihilfe.

Re: Änderung der Beihilfeberechtigung

Verfasst: 28. Sep 2014, 12:12
von Baumschubser
Ich weiß nicht, ob es beim Bund oder in anderen Ländern genau so ist, aber hier in Sachsen behält man einen einmal erreichten Beihilfesatz. Wer also durch 2 Kinder 70% hat, verliert den nicht wieder, wenn die Kinder aus dem Haus sind. Bis vor ein paar Jahren war das noch so, jetzt aber nicht mehr. Genau so könnte es bei deinem Vater also auch sein.

Re: Änderung der Beihilfeberechtigung

Verfasst: 28. Sep 2014, 12:27
von Ruheständler
Baumschubser hat geschrieben:Ich weiß nicht, ob es beim Bund oder in anderen Ländern genau so ist, aber hier in Sachsen behält man einen einmal erreichten Beihilfesatz. Wer also durch 2 Kinder 70% hat, verliert den nicht wieder, wenn die Kinder aus dem Haus sind. Bis vor ein paar Jahren war das noch so, jetzt aber nicht mehr. Genau so könnte es bei deinem Vater also auch sein.
also bei mir als Bundesbeamter damals 3 Kinder ,mein Beihilfeanspruch 70 %,nach Wegfall des letzten Zählkindes Beihilfeanspruch auf 50 % gesenkt,nun im Ruhestand wieder auf 70 % angepasst.
Gruss Ruheständler

Re: Änderung der Beihilfeberechtigung

Verfasst: 28. Sep 2014, 16:55
von Silencium
Wird von bisher zwei berücksichtigungsfähigen Kindern ein Kind selbst Beamter, so endet die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger (vgl. § 4 Abs. 3 BVO) bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV i. V. m. § 4 Abs. 2 BBhV.
Dies ist der einzige Sonderfall, in dem ein Kind trotz Berücksichtigungsfähigkeit im FZ des Beihilfeberechtigten nicht mehr als berücksichtigungsfähiger Angehöriger zählt. Folglich ist nur noch ein Kind berücksichtigungsfähiger Angehöriger und der Beihilfebemessungssatz reduziert sich auf 50 v. H.

Re: Änderung der Beihilfeberechtigung

Verfasst: 29. Sep 2014, 21:33
von Baumschubser
Ruheständler hat geschrieben:
Baumschubser hat geschrieben:Ich weiß nicht, ob es beim Bund oder in anderen Ländern genau so ist, aber hier in Sachsen behält man einen einmal erreichten Beihilfesatz. Wer also durch 2 Kinder 70% hat, verliert den nicht wieder, wenn die Kinder aus dem Haus sind. Bis vor ein paar Jahren war das noch so, jetzt aber nicht mehr. Genau so könnte es bei deinem Vater also auch sein.
also bei mir als Bundesbeamter damals 3 Kinder ,mein Beihilfeanspruch 70 %,nach Wegfall des letzten Zählkindes Beihilfeanspruch auf 50 % gesenkt,nun im Ruhestand wieder auf 70 % angepasst.
Gruss Ruheständler
Das war bis vor ein paar Jahren hier auch so. Jetzt bleibts bei 70%, aber wie gesagt, das ist Ländersache und überall anders geregelt.

Re: Änderung der Beihilfeberechtigung

Verfasst: 29. Sep 2014, 23:11
von Silencium
Baumschubser hat geschrieben:Das war bis vor ein paar Jahren hier auch so. Jetzt bleibts bei 70%, aber wie gesagt, das ist Ländersache und überall anders geregelt.
Für das Bundesland Sachsen trifft dies zu (§ 3 Abs. 2 SächsBhVO i.V.m. VwV zu § 3 Abs. 2 Nr. 3.2.1), für den TE jedoch nicht! Da sein Vater unter die Regelungen der BBhV fällt, verringert sich dessen BMS bei den geschilderten Umständen auf 50 v.H (vgl. hierzu meine obigen Ausführungen).