Seite 1 von 1

FHöV und Uni gleichzeitig

Verfasst: 18. Sep 2014, 21:02
von dienr28
Guten Tag,

wenn ein ordentlicher Student in eine Beamtenausbildung beim Land NRW (dual mit Praxis- und FH-Anteilen, Beamter auf Widerruf) wechselt, spricht dann etwas dagegen, dass er auch an der bisherigen Universität (alle Lehrveranstaltungen ohne Anwesenheitspflicht) eingeschrieben bleibt bzw. dann in den Uni-Semestern auch die ein oder andere Klausur mitschreibt (natürlich nur während des Urlaubs/an Samstagen)?

Interessant ist vor allem, ob der Dienstherr etwas dagegen hat und ob es meldepflichtig ist?

Rein hochschulrechtlich ist es nach meinen Informationen ja kein Problem, an einer FH für öffentliche Verwaltung und einer Uni eingeschrieben zu sein (was anderes wäre es natürlich, wenn man an zwei "normalen" FHs oder Unis gleichzeitig immatrikuliert wäre ...

Re: FHöV und Uni gleichzeitig

Verfasst: 18. Sep 2014, 22:57
von Torquemada
Das ist nicht ganz richtig. Als Studierender an einer "Beamtenfachhochschule" bist du ja auch Beamter auf Widerruf. Es gibt Bundesländer in denen das Studium von Arbeitnehmern und sonstigen Beschäftigten (also auch Beamten) an den Hochschulen nicht möglich ist. Kläre das für dein Bundesland ab.

Re: FHöV und Uni gleichzeitig

Verfasst: 19. Sep 2014, 10:04
von T-Beamtin79
Da stelle ich mir die Frage, ob "Wetten Das" noch zu retten ist!

Die Hochschule verlangt bei der Einschreibung eine Bescheinigung über die Krankenversicherung. So könnte überprüft werden, dass da etwas unerlaubtes und dienstrechtswidriges läuft. Der Dienstherr wird die Ausstellung der Bescheinigung verhindern, wenn er ein dringendes Bedürfnis sieht.


Sieht er nicht. Er sieht auch nicht, dass mit viel SCHWÄNZEN der Veranstaltungen an der Hochschule eigentlich kein Studium möglich ist.

Trotzdem, ich kenne da drei Fälle, der eine hat ein Studium an einer Fernuniversität gemacht, eine andere in England ein Fernstudium an der UNI in eng. Sprache und Geschichte und

der Driite war bei einer FH erst heimlich eingeschrieben und wurde nach seinem Abschluß in seiner Dienststelle FETT befördert.


Wieso haben die Doofen immer die bessere Lobby? Ich meine nicht die Leute mit diesen Studienabschlüssen, sondern die Dummköpfe aus den Krankenkasse und bei den Dienstherren, die nicht merken, dass man so kein ordentliches Studium abschließen und und auch nicht ordentlich seine Dienstgeschäfte nachgehen kann.

Re: FHöV und Uni gleichzeitig

Verfasst: 21. Sep 2014, 21:35
von Zollkodex-Ritter
T-Beamtin79 hat geschrieben: Die Hochschule verlangt bei der Einschreibung eine Bescheinigung über die Krankenversicherung. So könnte überprüft werden, dass da etwas unerlaubtes und dienstrechtswidriges läuft. Der Dienstherr wird die Ausstellung der Bescheinigung verhindern, wenn er ein dringendes Bedürfnis sieht.
Wie zur Hölle soll der Dienstherr da etwas erfahren? In der Regel reicht da Angabe der Krankenkasse und die Versichertennummer aus. Wenn da was an den Dienstherrn getragen werden sollte, dann sind das Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen.
Wieso haben die Doofen immer die bessere Lobby? Ich meine nicht die Leute mit diesen Studienabschlüssen, sondern die Dummköpfe aus den Krankenkasse und bei den Dienstherren, die nicht merken, dass man so kein ordentliches Studium abschließen und und auch nicht ordentlich seine Dienstgeschäfte nachgehen kann.
Was bitte ist ein ordentlicher Abschluss und was bitte sind ordentlich verrichtete Dienstgeschäfte? Und weder die Leute bei den Krankenkassen können beides, und der Dienstherr kann nur das eine beurteilen.

Man kann einen ordentlichen Abschluss machen und man kann seine Dienstgeschäfte trotzdem ordentlich verrichten, aber das können scheinbar nicht alle. Dazu gehören Fähigkeiten, die nicht jeder hat-.-

Re: FHöV und Uni gleichzeitig

Verfasst: 29. Sep 2014, 13:09
von Blue Ice Ultra
dienr28 hat geschrieben: Interessant ist vor allem, ob der Dienstherr etwas dagegen hat und ob es meldepflichtig ist?
Ein Studium gilt nicht als Nebentätigkeit, es sei denn Du bist dort als Lehrender tätig, was nach Deiner Schilderung nicht der Fall ist.