Du musst den Tatsachen ins Auge sehen, die da lauten:
Bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 17 000 Euro ist davon auszugehen, dass Ehegattinnen, Ehegatten,
eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner wirtschaftlich selbständig sind und ihnen zugemutet werden
kann, für einen eigenen Krankenversicherungsschutz zu sorgen.
Soweit Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner der Beihilfeberechtigten über
ein eigenes Einkommen in dieser Höhe verfügen, bedarf es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mehr. Ehegattinnen,
Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner die sich in einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung befinden, verfügen dadurch über einen eigenständigen Versicherungsschutz.
Ein Ausschluss dieses Personenkreises ab diesem Grenzbetrag von der Beihilfe ist sowohl mit der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn als auch mit höherrangigem Recht vereinbar.
Der dem Dienstherrn bei der Beihilfegewährung eingeräumte Spielraum erlaubt es, erhebliches Einkommen, das zu einer
wirtschaftlichen Selbständigkeit von nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegattinnen, Ehegatten,
eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartnern führt, bei der Beihilfegewährung einschränkend zu
berücksichtigen.
Der Ausschluss der Beihilfe im Fall wirtschaftlich selbständiger Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragener Lebenspartnerinnen
und eingetragener Lebenspartner von Beihilfeberechtigten trägt dem subsidiären Charakter der Beihilfe Rechnung.
Nach Einführung einer Versicherungspflicht und des Basistarifs mit Kontrahierungszwang bedarf es keiner
Härtefallregelung für diesen Personenkreis mehr, welche die Einkommensgrenze überschreiten und auf Grund bestehender
Erkrankungen keine private Vollversicherung abschließen können.
Da hilft kein Jammern.
Also, wenn die Beihilfe nicht mehr greift, muss sie schnell ihren PKV-Tarif auf 100% ummelden. Das kann sie nur innerhalb
einer kurzen Zeitspanne tun, ohne dass eine erneuete Gesundheitsprüfung verlangt werden kann.
Bei der PKV gibt
Basistarif (derzeit ca. 630 EUR/Monat) und Selbstbeteiligung bis 5000 EUR/a um die Prämien zu drücken.
Ab dem 55. Lebenjahr kann man einen Tarifwechsel beim selben Versicherer verlangen, ohne verlust der Ältersrückstellung.
In § 12 Abs. 4a VAG steht auch, dass der 10%ige Altersrückstellungsbetrag nur bis zum 60. Lebensjahr erhoben werden darf.
D.h. also, ab dem 60. Lj sinken die Versicherungsprämien (eigentlich).
In § 12a Abs. 2a VAG steht, dass die Altersrückstellungen ab dem 80. Lebensjahr zur Prämiensenkungen verwendet werden.
Makaber: Am günstigsten ist es aber für deine Frau, wenn du stirbst. Dann hat sie als Witwengeldempfängerin Beihilfeanspruch (70%) ohne dass Einkommensgrenzen gelten.
Bezieht deine Frau später eine Altersrente, dann kann sie von der Rentnerversicherung einen Zuschuss zu den PKV-Beiträgen
beantragen.
Der Zuschuss beträgt derzeit 7,3 % von der bezogenen Altersrente; höchstens aber in Höhe des halben PKV-Betrages.
Anderseits habt ihr natürlich Gestaltungsspielraum um das eigene Einkommen beihilfekonfrom zu gestalten.