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Vorstellungsgespräch und Amtsärztl. Untersuchung

Verfasst: 12. Sep 2014, 17:40
von Fleure
Hallo, bräuchte mal eure Hilfe. :D
Bin seit 29.04.14 krankgeschrieben (Mobbing) und möchte nicht mehr auf meinen alten Arbeitsplatz. :cry:
Habe seit Juni 2014 nun 50 % Schwerbehinderung (Depressionen).
Habe mich in meiner Krankmeldung weiter auf andere Stellen (A acht) beworben, wollte so galant der amtsärztlichen Untersuchung umgehen.
Nun habe ich eine Bewerbung am 01.08.2014 geschrieben, bekam aber am 14.08.14 vom Arbeitgeber die Mitteilung, das bei mir eine Amtsärztliche Untersuchung wegen Überprüfung der Dienstfähigkeit dem zuständigen Gesundheitamt übersandt wurde. Will aber nicht in Pension :!: :!:
Heute bekam ich eine Einladung zum Vorstellungsgespräch (Bewerbung vom 01.08.2014).
Auf den Termin Amtsarzt warte ich noch :shock:
Wie verhalte ich mich und darf ich an dem Vorstellunggespräch teilnehmen? Was muss ich rechtlich beachten? :?: :?: :?:
Vielen Dank

Re: Vorstellungsgespräch und Amtsärztl. Untersuchung

Verfasst: 13. Sep 2014, 19:54
von afo1
Geh zum Vorstellungsgespräch. Und wenn der Termin beim Amtsarzt kommt, gehst du da auch hin.

Re: Vorstellungsgespräch und Amtsärztl. Untersuchung

Verfasst: 13. Sep 2014, 20:38
von Ruheständler
Hallo
Fleure hat geschrieben: Will aber nicht in Pension :!: :!:
mit der Frühpensionierung ist das so eine heikle Sache :!:
Zitat aus Landesgesetz :von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.
Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(§ 26 Dienstunfähigkeit) oder (§ 44 Bundesbeamtengesetz (BBG) soweit die Rechtsgrundlage.
Der Dienstherr kann also wenn er will eine Frühpensionierung durchsetzen (meist interne Interessen von Vorgesetzten) solange er die Wartezeit von 6 Monaten einhält(ist bei Dir ja bald soweit) und der Betroffene mehr als 3 Monate dienstunfähig war.Ich weis aus eigenen Erfahrungen in meiner alten Dienststelle das man damit unbequeme Mitarbeiter losweden kann,man kann den § 26 Dienstunfähigkeit bzw.§44 BBG auch positiv,also zum Schutz des Betroffenen hinsichtlich von Führsorgepflicht u.s.w.auslegen,will damit sagen der Dienstherr kann mit diesem § das berufliche/private Geschehen ganz schön steuern.Es empfielt sich m.E. immer das offene Gespräch mit seinen unmittelbaren Vorgesetzten (sofern dieses durch eine vorhandene Vertrauensbasis überhaupt noch möglich ist) zu suchen.
Viel Glück
Gruß Ruheständler