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Festbetrag für Arzneimittel nach §22 Abs3 BBhV

Verfasst: 28. Aug 2014, 16:43
von barnabeus
Hallo zusammen,

zu meinem Erstaunen, wurde heute mein langjährig verordnetes Medikament "Lorzaar Protect 50mg", nur noch zum Teil erstattet.
Begründung:
Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, für die ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt wurde, sind nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig (§22 Abs 3 BBhV).

Bei meiner Recherche im Internet bin ich auf verschiedene Ansätze gestoßen, z.B. das das Bundesverwaltungsgericht Ende 2012 folgendes entschieden hat:
"dass den Beihilfeberechtigten grundsätzlich 70 Prozent der entstandenen notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen zu erstatten seien. Es gebe keine rechtliche Grundlage für das Bundesinnenministerium, Festbeträge in den Verwaltungsvorschriften festzusetzen."

Ist das soweit richtig? Oder ist diese Entscheidung mittlerweile schon wieder überholt?
Ich habe den betreffenden §22 BBhV gelesen und bin der Auffassung das diese Kürzung wohl leider Rechtens ist.

Trotzdem verstehe ich nicht, das o.g. Medikament auf einmal nur zum Teil erstattet wird (nehme ich bestimmt schon ca. 8 bis 10 Jahre).

Diese Thematik betrifft schließlich jede künftige Verordnung, wie geht Ihr damit um? Befragt Ihr den Arzt immer nach dem preiswertesten Medikament?
Oder liegt beim heutigen Beihilfebescheid tatsächlich ein Fehler vor?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Viele Grüße Barny

Re: Festbetrag für Arzneimittel nach §22 Abs3 BBhV

Verfasst: 28. Aug 2014, 17:11
von Silencium
Hallo,

der Beihilfebescheid ist hinsichtlich des Festbetrages nicht zu beanstanden. Die entsprechende Begründung wurde ja auch im Bescheid mitgeteilt.
Irritierend mag evtl. erscheinen, dass das Präparat bisher in voller Höhe erstattet wurde. Hintergrund ist, dass die Festbeträge in unregelmäßigen Abständen von einem gemeinsamen Ausschuss festgelegt werden, hierauf hat die Beihilfestelle keinerlei Einfluss, die entsprechenden Daten werden maschinell an die Beihilfeträger in deren Abrechnungssysteme übermittelt und integriert.

Zum Hintergrund:
Es ist korrekt, dass das Bundesverwaltungsgericht 2012 die auf VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN basierende Festbetragsregelung für unzulässig erklärte. Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber - also die Legislative - und nicht die Verwaltung als Exekutive derartige Regelungen kodifizieren muss ("Vorbehalt des Gesetzes"). Dies hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich nachgeholt, indem diese Regelung nicht mehr Teil der Verwaltungsvorschrift, sondern der Bundesbeihilfeverordnung selbst geworden ist.

Für die Praxis ist es sicher empfehlenswert, den Arzt zu fragen, welches Medikament unter dem Festbetrag liegt, bzw. für diesen als Maßstab dient. Befürwortet der Arzt die Einname des günstigeren Medikamentes aus medizinischer Sicht, kann die Kostenlücke durch die Verordnung und den Bezug dieses günstigeren Präparates gedeckt werden.

Re: Festbetrag für Arzneimittel nach §22 Abs3 BBhV

Verfasst: 3. Nov 2014, 20:44
von Adler
Ein Urteil zugunsten der Beihilfeempfänger.
Kann aber auch einer Eigenart des Berliner Beihilferechts ein.

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