Festbetrag für Arzneimittel nach §22 Abs3 BBhV
Verfasst: 28. Aug 2014, 16:43
Hallo zusammen,
zu meinem Erstaunen, wurde heute mein langjährig verordnetes Medikament "Lorzaar Protect 50mg", nur noch zum Teil erstattet.
Begründung:
Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, für die ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt wurde, sind nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig (§22 Abs 3 BBhV).
Bei meiner Recherche im Internet bin ich auf verschiedene Ansätze gestoßen, z.B. das das Bundesverwaltungsgericht Ende 2012 folgendes entschieden hat:
"dass den Beihilfeberechtigten grundsätzlich 70 Prozent der entstandenen notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen zu erstatten seien. Es gebe keine rechtliche Grundlage für das Bundesinnenministerium, Festbeträge in den Verwaltungsvorschriften festzusetzen."
Ist das soweit richtig? Oder ist diese Entscheidung mittlerweile schon wieder überholt?
Ich habe den betreffenden §22 BBhV gelesen und bin der Auffassung das diese Kürzung wohl leider Rechtens ist.
Trotzdem verstehe ich nicht, das o.g. Medikament auf einmal nur zum Teil erstattet wird (nehme ich bestimmt schon ca. 8 bis 10 Jahre).
Diese Thematik betrifft schließlich jede künftige Verordnung, wie geht Ihr damit um? Befragt Ihr den Arzt immer nach dem preiswertesten Medikament?
Oder liegt beim heutigen Beihilfebescheid tatsächlich ein Fehler vor?
Vielen Dank für Eure Antworten.
Viele Grüße Barny
zu meinem Erstaunen, wurde heute mein langjährig verordnetes Medikament "Lorzaar Protect 50mg", nur noch zum Teil erstattet.
Begründung:
Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, für die ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt wurde, sind nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig (§22 Abs 3 BBhV).
Bei meiner Recherche im Internet bin ich auf verschiedene Ansätze gestoßen, z.B. das das Bundesverwaltungsgericht Ende 2012 folgendes entschieden hat:
"dass den Beihilfeberechtigten grundsätzlich 70 Prozent der entstandenen notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen zu erstatten seien. Es gebe keine rechtliche Grundlage für das Bundesinnenministerium, Festbeträge in den Verwaltungsvorschriften festzusetzen."
Ist das soweit richtig? Oder ist diese Entscheidung mittlerweile schon wieder überholt?
Ich habe den betreffenden §22 BBhV gelesen und bin der Auffassung das diese Kürzung wohl leider Rechtens ist.
Trotzdem verstehe ich nicht, das o.g. Medikament auf einmal nur zum Teil erstattet wird (nehme ich bestimmt schon ca. 8 bis 10 Jahre).
Diese Thematik betrifft schließlich jede künftige Verordnung, wie geht Ihr damit um? Befragt Ihr den Arzt immer nach dem preiswertesten Medikament?
Oder liegt beim heutigen Beihilfebescheid tatsächlich ein Fehler vor?
Vielen Dank für Eure Antworten.
Viele Grüße Barny