Vorläufigkeitserklärungen im Steuerbescheid
Verfasst: 11. Aug 2014, 18:07
Hallo all,
in Bescheiden über die Einkommenssteuer finden sich regelmäßig Hinweise, dass zu einigen Festsetzungen der Einkommenssteuer diese vorläufig hinsichtlich von anhängigen Klagen vor dem BFH/BVG sind. (aktuelles Beispiel die Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995)
Weiter findet man dann den Hinweis, dass aufgrund von Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, des BVG oder BFH die Steurerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist, so erfolgt dieses von amtswegen...ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich...
Daraus ergibt sich für mich folgende Frage:
Wie verhält es sich in solch einem Fall mit der Verjährung?
Wird damit die Verjährung gehemmt oder ist dieser Anspruch seperat geltend zu machen?
Würde mich über sachkundige Hinweise der Finanzexpert(in)en freuen....
Gruß
in Bescheiden über die Einkommenssteuer finden sich regelmäßig Hinweise, dass zu einigen Festsetzungen der Einkommenssteuer diese vorläufig hinsichtlich von anhängigen Klagen vor dem BFH/BVG sind. (aktuelles Beispiel die Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995)
Weiter findet man dann den Hinweis, dass aufgrund von Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, des BVG oder BFH die Steurerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist, so erfolgt dieses von amtswegen...ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich...
Daraus ergibt sich für mich folgende Frage:
Wie verhält es sich in solch einem Fall mit der Verjährung?
Wird damit die Verjährung gehemmt oder ist dieser Anspruch seperat geltend zu machen?
Würde mich über sachkundige Hinweise der Finanzexpert(in)en freuen....
Gruß