Ehefrau Bayern - Ehemann Bund - Elternzeit
Verfasst: 16. Jul 2014, 13:56
Hallo,
wie schon im Thema erwähnt, ergibt sich bei uns folgende Konstellation
Ich: Bundesbeamter
Ehefrau: Landesbeamte Bayern
Jetzt geht meine Ehefrau in Elternzeit. Ich dachte zuerst, dass meine Ehefrau dann bei mir mit 70 % beihilfeberechtigt ist.
Dem ist jedoch nicht so. Von meiner Beihilfestelle wurde mir folgendes mitgeteilt:
Nach Bayerischem Beihilferecht (BayBhV) besteht für Ihre Ehefrau während der Elternzeit nur dann ein Beihilfeanspruch, wenn sie während der Elternzeit weder berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten (von Ihnen) wird, noch Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V hat.
Nach § 4 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 1 BBhV ist bei berücksichtigungsfähigen Personen, die selbst beihilfeberechtigt sind § 5 Abs. 1 BBhV zu beachten. Danach schließt die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV).
Das heißt der Ehegatte ist nur dann berücksichtigungsfähiger Angehöriger, wenn er nicht selbst beihilfeberechtigt ist.
Wie im Schreiben des Landesamtes für Finanzen dargestellt, ruht die Beihilfeberechtigung während der Elternzeit nur dann, wenn Ihre Ehefrau bei Ihnen als berücksichtigungsfähige Angehörige geführt wird. Dies ist jedoch aufgrund des § 5 Abs. 1 BBhV ausgeschlossen.
Somit besteht der eigene Beihilfeanspruch Ihrer Ehefrau gegenüber dem Landesamt für Finanzen während der Elternzeit fort.
Somit muss sich meine Ehefrau während der Elternzeit weiter mit 50 % versichern.
Ist irgendwie ungerecht.
Gibt es da keine Schlupflöcher? Hat jemand schon Berührungen mit dem gleichen Sachverhalt?
wie schon im Thema erwähnt, ergibt sich bei uns folgende Konstellation
Ich: Bundesbeamter
Ehefrau: Landesbeamte Bayern
Jetzt geht meine Ehefrau in Elternzeit. Ich dachte zuerst, dass meine Ehefrau dann bei mir mit 70 % beihilfeberechtigt ist.
Dem ist jedoch nicht so. Von meiner Beihilfestelle wurde mir folgendes mitgeteilt:
Nach Bayerischem Beihilferecht (BayBhV) besteht für Ihre Ehefrau während der Elternzeit nur dann ein Beihilfeanspruch, wenn sie während der Elternzeit weder berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten (von Ihnen) wird, noch Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V hat.
Nach § 4 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 1 BBhV ist bei berücksichtigungsfähigen Personen, die selbst beihilfeberechtigt sind § 5 Abs. 1 BBhV zu beachten. Danach schließt die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV).
Das heißt der Ehegatte ist nur dann berücksichtigungsfähiger Angehöriger, wenn er nicht selbst beihilfeberechtigt ist.
Wie im Schreiben des Landesamtes für Finanzen dargestellt, ruht die Beihilfeberechtigung während der Elternzeit nur dann, wenn Ihre Ehefrau bei Ihnen als berücksichtigungsfähige Angehörige geführt wird. Dies ist jedoch aufgrund des § 5 Abs. 1 BBhV ausgeschlossen.
Somit besteht der eigene Beihilfeanspruch Ihrer Ehefrau gegenüber dem Landesamt für Finanzen während der Elternzeit fort.
Somit muss sich meine Ehefrau während der Elternzeit weiter mit 50 % versichern.
Ist irgendwie ungerecht.
Gibt es da keine Schlupflöcher? Hat jemand schon Berührungen mit dem gleichen Sachverhalt?