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Erholungsurlaub nach Tod

Verfasst: 12. Jun 2014, 14:36
von Torquemada
http://www.spiegel.de/karriere/berufsle ... 74717.html

Der Europäische Gerichtshof hat die Urlaubsansprüche von Verstorbenen bejaht (Stichwort: Auszahlung an die Erben) und damit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kassiert.

Re: Erholungsurlaub nach Tod

Verfasst: 13. Jun 2014, 10:16
von Baumschubser
Man muss das aber insoweit präzisieren, dass es sich hier um angesparten Urlaub handelte oder wenn man so will, um Überstunden, die geleistet wurden. Wenn ich das richtig verstanden habe, bezieht sich das Urteil nur da drauf.

Re: Erholungsurlaub nach Tod

Verfasst: 13. Jun 2014, 13:57
von Torquemada
Baumschubser hat geschrieben:Man muss das aber insoweit präzisieren, dass es sich hier um angesparten Urlaub handelte oder wenn man so will, um Überstunden, die geleistet wurden. Wenn ich das richtig verstanden habe, bezieht sich das Urteil nur da drauf.
Es geht natürlich auch um den regulären Jahresurlaub, der zwar zusteht, allerdings vom im Jenseits weilenden ehemaligen Beschäftigten nicht mehr genommen werden kann.

Re: Erholungsurlaub nach Tod

Verfasst: 13. Jun 2014, 19:48
von Baumschubser
OK, das ist bei Beamten, wenn sie in der 2. Jahreshälfte sterben, ja gleich mal ein ganzes Monatsgehalt maximal. :shock:

Re: Erholungsurlaub nach Tod

Verfasst: 14. Jun 2014, 10:04
von Adler
Der Typ, der der Klage "zu grunde lag", war 40 Jahre alt geworden und hatte ca. 140 Tage Urlaub angespart.
In der Klage ging es um 16.000 EUR, also ca. 2500 EUR/Monat.

Ein Beamter im selben Alter könnte
120 Tage aufgrund von Kindererziehung
30 Tage Resturlaub
und (sagen wir mal) 20 Tage laufenden Urlaub angespart haben.
= 170 Tage.
Da können auch mal Ansprüche von 20.000 EUR zusammenkommen.

Das Anparen von Resturlaub kann man jetzt als Sterbegeldaufbesserung für die Hinterbliebenen betrachten; jedenfalls solange man im aktiven Dienst ist.

Re: Erholungsurlaub nach Tod

Verfasst: 17. Jun 2014, 13:21
von sdh1807
Abgegolten wird aber nur der Urlaub der nach BUrlG zusteht.
Das sind bei einer 5 Tageswoche 20 Tage bzw. 24 Tage/6 Tagewoche.

Der darüber hinausgehende Urlaub, wird nur abgegolten, wenn das tariflich geregelt ist.
Der TVöD gibt das nicht her.