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Gesamteinkünfte der Ehefrau zu hoch
Verfasst: 10. Mai 2014, 14:24
von DerKorse
Hallo ins Forum,
nach erster "Hochrechnung" liegen die Gesamteinkünfte meiner Frau aus selbständiger Arbeit im Jahr 2013 bei etwa 19.300,-, also zu hoch.
Ich bin Landesbeamter und meine Frau und die 3 Kinder sind seit Jahren Beihilfe/privat versichert.
Fällt sie jetzt aufgrund des zu hohen Einkommens aus der Beihilfe und was ist, wenn die Einkünfte in 2014 wieder unter 18.000,- sein werden ( was wohl der Fall sein wird ) ?
Ist eine "Rückkehr" zur Beihilfe möglich, wenn die Einkünfte wieder durchgehend niedrig bleiben ?
Danke für die Antworten und Gruß aus NRW
Re: Gesamteinkünfte der Ehefrau zu hoch
Verfasst: 10. Mai 2014, 19:30
von Kater-Mikesch
Hallo,
du musst jetzt erst einmal mitteilen, um welches Bundesland es sich handelt.
Dann noch mitteilen, ob deine Frau eine eigene Beihilfeberechtigung hat (nur am Rande wichtig) und ob sie bei der MITversichert ist...
Es kann auch sein, dass ein einmaliges Überschreiten und das Unterschreiten im Folgejahr keine Auswirkungen hat - hier aber mal genau die Vorschriften durchlesen !!!
Ein Tipp:
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist nicht das Bruttoeinkommen.
Wenn du eine eigene Steuerberechnung durchführen kannst (Elster, Aldi-CD usw.), dann erkennst du schnell, ob der Gesamtbetrag der Einkünfte über den 18.000,- liegt.
Dann musst du schauen, ob für 2013 noch z. B. Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten) ansetzen kannst.
Du kannst auch auf Antrag z. B. Kinderbetreuungskosten in Abzug bringen - das muss aber beim FA beantragt werden...wenn du diese natürlich nachweisen kannst...
Re: Gesamteinkünfte der Ehefrau zu hoch
Verfasst: 10. Mai 2014, 21:11
von Gerda Schwäbel
*räusper*
DerKorse hat geschrieben:Ich bin Landesbeamter ... und Gruß aus NRW
Das spricht sehr dafür, dass das Beihilferecht von NRW anzuwenden ist.
DerKorse hat geschrieben:die Gesamteinkünfte meiner Frau aus selbständiger Arbeit
Das spricht sehr gegen einen eigen Beihilfeanspruch der Ehefrau und es klingt auch nicht danach, dass DerKorse die Begriffe "Einkünfte" und "Einnahmen" verwechselt hat.
Kater-Mikesch hat geschrieben:Du kannst auch auf Antrag z. B. Kinderbetreuungskosten in Abzug bringen - das muss aber beim FA beantragt werden.
Unter den "Einkünften" versteht man den "Gewinn" aus selbständiger Tätigkeit, also die Betriebseinnahmen minus die Betriebsausgaben. Der lässt sich nicht durch "z. B. Kinderbetreuungskosten" vermindern.
So wie der Sachverhalt geschildert ist, gilt die Ehefrau im Jahr 2014 nicht als "wirtschaftlich unselbständig" so dass DerKorse in diesem Jahr nur einen sehr eingeschränkten Beihilfeanspruch für die Aufwendungen der Ehefrau hat. Das Beihilferecht von NRW kennt keine Regelung, dass auch das niedrigere Einkommen des laufenden Kalenderjahres maßgeblich sein kann. Wenn die Einkünfte 2014 wieder unter die Einkommensgrenze sinken, besteht ab 1.01.2015 wieder Anspruch auf Beihilfe.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: Gesamteinkünfte der Ehefrau zu hoch
Verfasst: 11. Mai 2014, 12:24
von Steinbock
Hallo,
ergänzend zu der Antwort von Gerda Schwäbel.
Du solltest den Steuerbescheid abwarten - diesen dann bei der Beihilfestelle vorlegen und dir schriftlich bestätigen lassen,
ab welchem Zeitpunkt die Beihilfe weg fällt.
Dann sofort diesen Wisch bei der PKV vorlegen. Unter Umständen muss dann die PKV auch rückwirkend auf 100 % erhöht werden.
Wenn das jährliche Einkommen wieder unter die Grenze von 18.000 sinkt, dann besteht natürlich wieder die Möglichkeit eines Versicherungsschutzes in der PKV nach Beihilfetarifen.
Gruß vom Steinbock
Re: Gesamteinkünfte der Ehefrau zu hoch
Verfasst: 11. Mai 2014, 13:00
von Kater-Mikesch
Hallo Frau Schwäbel,
ich finde es schon fahrlässig, wenn hier (mal wieder) nicht ausreichend recherchierte Argumenationen veröffentlicht werden - das ist nicht nur falsch was du schreibst (im Zusammenhang mit meinem Beitrag), es ist auch noch fährlässig solche falschen Auskünfte zu verbreiten...
Erstens können Betreuungskosten
auf Antrag beim Finanzamt als Werbungskosten / Betriebsausgaben berücksichtigt werden - im Falle von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit sind das Werbungskosten, im Falle einer Selbständigkeit sind das Betriebsausgaben.
Hier einmal eine Info für die grundsätzliche Anerkennung als Werbungskosten/Betriebsausgaben:
http://www.haufe.de/steuern/finanzverwa ... 88330.html
Dort steht eindeutig unter a) Betreuungskosten, dass eben die (erwerbsbedingten) Kinderbetreuungskosten als
Betriebsausgaben abgezogen werden können...
Der Ansatz der Betreuungskosten als Werbungskosten muss beantragt werden und wird nicht automatisch berücksichtigt.
Wenn jetzt noch ein Hinweis von Frau Schwäbel kommt, dass die Betreuungskosten nichts mit einer selbständigen Tätigkeit zu tun haben, dann darf ich folgendes erläutern.
Die Betreuung der Kinder gewährleistet, dass Einnahmen/Einkünfte oder wie man es steuerlich immer nennt, dass diese Einkünfte eben generiert werden können.
Ergo können die Betreuungskosten bei einer selbständigen Tätigkeit als Betriebsausgaben angesetzt werden und verringern somit den Gesamtbetrag der Einkünfte - allerdings erfolgt die Berücksichtigung der Betreuungskosten nur auf Antrag beim zuständigen Finanzamt...
Zweitens ist nicht immer der hier am "lautesten" rumpoltert oder noch so eine fette Schrift verwendet und oftmals sehr oberlehrerhaft daherkommt, der-/diejenige, die Recht hat. Gerade in Bezug auf steuerliches Halbwissen und deren Weitergabe, sollte man eher vorsichtig sein und Experten zu Rate ziehen...
Wenn man keine Ahnung von Steuerrecht (das gilt auch für andere Beiträge, bei denen mal schnell bei Google was rausgesucht wird), sollte man lieber vorsichtig sein mit vermutlich falschen Argumentationen...
@ Steinbock:
Wenn der Steuerbescheid erlassen wurde, ist es meinstens schon zu spät (vor allen Dingen wenn die Einspruchsfrist von 1 Monat verstrichen wurde).
Dann lieber vorher dafür sorgen, die steuerrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen...
Re: Gesamteinkünfte der Ehefrau zu hoch
Verfasst: 11. Mai 2014, 14:39
von Steinbock
Kater-Mikesch hat geschrieben: @ Steinbock:
Wenn der Steuerbescheid erlassen wurde, ist es meinstens schon zu spät (vor allen Dingen wenn die Einspruchsfrist von 1 Monat verstrichen wurde).
Dann lieber vorher dafür sorgen, die steuerrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen...
Kater-Mikesch,
wir wie auch viele andere PKV-Unternehmen richten uns nach dem Beihilfebescheid um die PKV entsprechend anzupassen.
Dies bedeutet, nach dem Beihilfebescheid muss der Änderungsantrag zur Erhöhung der Absicherung innerhalb von max. 6 Monaten bei uns eingehen.
Natürlich werden dann die Beiträge rüchwirkend ab diesem Zeitpunkt angepasst.
Nur ist mir nicht klar - welche Einspruchsfrist von 1 Monat Du meinst.
Oder hat deine Antwort überhaupt nichts mit der PKV-Absicherung zu tun ?
Nur bezog sich meine Antwort nur auf die PKV und auf sonst nichts anderes!
Gruß vom Steinbock
Re: Gesamteinkünfte der Ehefrau zu hoch
Verfasst: 11. Mai 2014, 16:32
von Kater-Mikesch
die bezog sich auf den Steuerbescheid...wenn der Rechtskräftig ist...meinet ich..
Re: Gesamteinkünfte der Ehefrau zu hoch
Verfasst: 11. Mai 2014, 17:04
von Kater-Mikesch
Hallo Steinbock,
wenn einen Erhöhung auf max. 100 % möglich ist, ohne aus der Beihilfe "herauszufliegen, dann muss man dann halt in den "sauren Apfel" beißen...
Wenn die Überschreitung der Grenzen keine "Kündigung" der Beihilfeberechtigung zur Folge hat und wenn dann die Einkünfte im nächsten Jahr wieder im Limit liegen, ist es doch kein Problem...
Re: Gesamteinkünfte der Ehefrau zu hoch
Verfasst: 11. Mai 2014, 20:18
von Steinbock
Kater-Mikesch hat geschrieben:Hallo Steinbock,
wenn einen Erhöhung auf max. 100 % möglich ist, ohne aus der Beihilfe "herauszufliegen, dann muss man dann halt in den "sauren Apfel" beißen...
.
Aber sicher ist eine PKV Erhöhung auf 100 % möglich. Bei den vielen PKV´s muss man dies innerhalb von 6 Monaten melden.
Dazu sollte man den eine Bestätigung der Beihilfestelle vorlegen, worin der Wegfall der Beihilfe vermerkt ist.
Dies nennt man dann "Bedarfsanpassung" und für die Änderung sind keine erneuten Gesundheitsfragen erforderlich.
Wenn die Überschreitung der Grenzen keine "Kündigung" der Beihilfeberechtigung zur Folge hat und wenn dann die Einkünfte im nächsten Jahr wieder im Limit liegen, ist es doch kein Problem.. .
Nein - diese Änderung kann jederzeit erfolgen. Gilt auch als Bedarfsanpassung.
Gruß vom Steinbock
Re: Gesamteinkünfte der Ehefrau zu hoch
Verfasst: 11. Mai 2014, 20:36
von Gerda Schwäbel
Herzlichen Glückwunsch Kater-Mikesch,
Sie haben meinen Namen richtig geschrieben. Das ist ein Fortschritt, toll, weiter so!
Ansonsten scheinen Sie nicht erkennen zu können, dass ich nicht "fett" sondern nur "groß" geschrieben habe. Vielleicht sehen Sie jetzt den Unterschied:
Das ist
fett, das ist
groß und das ist
fett und groß. Der Unterschied zwischen den beide letzten Ergebnissen ist marginal, mit meinen alten Augen kann ich ihn selbst kaum wahrnehmen, deshalb mache ich mir auch gar nicht die Mühe, eventuelle Großschrift noch zusätzlich als fett zu formatieren.
Mit meinem Versuch, Sie gezielt auf die wichtigsten Begriffe des Beitrages hinzuweisen, also dem eigentlichen Grund für die Großschrift, bin ich wohl gescheitert. Schade, die Worte
... dass Einnahmen/Einkünfte oder wie man es steuerlich immer nennt, dass diese Einkünfte eben generiert werden können.
zeigen mir leider überdeutlich, dass ich wieder Energie vergeudet habe. Bei Ihnen ist offenbar Hopfen und Malz verloren!
Ihr Jammerbeitrag fällt ja als Ganzes - nicht unerwartet - unter den Begriff des
Rohrkrepierers!
Sie haben zwar auf ein richtig gutes Dokument verwiesen, die Zwangsvorstellung mir widersprechen zu müssen, hat aber wohl verhindert, dass Sie das Gelesene auch verstanden haben. Sonst wäre es Ihnen vielleicht aufgefallen, dass der Text zu "a) Betreuungskosten" unter der Überschrift "
Rückblende: Rechtslage bis 2011" steht.
Unter der Überschrift "
Neue Rechtslage ab 2012" steht dagegen folgender Text:
Die in § 9c EStG bisher vorgenommene Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten hat der Gesetzgeber mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl. I. S. 2131) aufgegeben. Ab dem 1.1.2012 wird im neugeschaffenen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG bestimmt, dass die Kosten der Kinderbetreuung nur noch als Sonderausgaben abgezogen werden können. Anmerkung von Gerda Schwäbel: Die Fettschrift stammt aus dem Originaltext.
Ich hoffe, Sie können mir ausnahmsweise beipflichten, wenn ich feststelle, dass DerKorse eine Frage zu den Einkünften des Jahres 2013 hatte und behaupte, dass "2013" nicht unter den Begriff "Rechtslage bis 2011" fällt, sondern eher von "Neue Rechtslage ab 2012" erfasst wird. Das hätte dann allerdings zur Folge, dass Haufe und ich nicht nur einvernehmlich sondern auch zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen, dass die Höhe des Gewinnes von DesKorsens Ehefrau im Kalenderjahr 2013 nicht durch Kinderbetreuungskosten beeinflusst werden kann.
Wie ich Sie kenne, wird Ihnen das nicht schmecken, bin gespannt, was Sie jetzt dagegen vorbringen werden. Vielleicht, dass "2013" letzte Woche neu definiert und jetzt kleiner "2011" sein soll? Vergessen Sie es! Falls Sie auf die Idee kommen sollten zu behaupten, dass Haufe und ich uns irren, vergessen Sie auch das. Sie können die geltende Rechtslage im Einkommensteuergesetz nachlesen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) oder - wenn es mehr sein soll - in diesem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen:
https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Doku ... en2012.pdf
DerKorse wird hoffentlich die richtigen Schlüsse aus den Informationen ziehen.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
PS:
Die Möglichkeit, den Umfang der privaten Krankenversicherung sechs Monate rückwirkend ohne Wartezeit und ohne Gesundheitsprüfung an Änderungen anzupassen, ist übrigens gesetzlich festgeschrieben (§ 199 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz).
Re: Gesamteinkünfte der Ehefrau zu hoch
Verfasst: 11. Mai 2014, 22:41
von Rechtlerin
Sehr geehrte Frau Schwäbel,
leider muss ich hier mal eine Lanze brechen...und zwar im Negativen für ihre unqualifizierten Kommentare
in diesem hoch komplizierten Steuerrecht - und gerade bei diesem Thema der Betreuungskosten.
Die Betreuungskosten sind (
auf Antrag) als Werbungskosten oder Betriebsausgabe absetzbar - wichtig
ist hier der Hinweis "auf Antrag".
Die Änderung die Gerda Schwäbel zitiert ist die Möglichkeit, dass diese nicht mehr automatisch als
Werbungskosten sondern automatisch als Sonderausgaben abgezogen werden.
Der Link beweist genau die Vorgaben von kater-mikesch (Achtung Frau Schwäber: Diese Rechtsnorm ist
für einen Laien nicht so einfach nachvollziehbar):
https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Doku ... en2012.pdf
siehe hierzu: I. Änderung des Einkommensteuergesetz dann unter Nr. 2
Leider Frau Schwäbel sehe ich sie hier im Steuerrecht als eher schlechte Beraterin - ein Tip:
Überlassen Sie es (zumindest) bei den Steuerrechtsfragen den Experten - und das sind so mit
Sicherheit nicht - wobei ich bisher eher eine gute Meinung von ihren Beiträgen hatte.
Aber langsam geht mir ihre Rechthaberei ehrlicherweise auch ein wenig auf die Nerven und
vor allen Dingen Ihr des Öfteren und vielfaches arrogante Verhalten.
Nochmals in diesem Fall:
Auf Antrag sind die Betreungkosten als Werbungskosten und Betriebsausgabe absetzbar - das ist
in dem Link unter Nr. 2 Satz 5: "...Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen..."
verklausilsiert beschrieben.
Ich bezweifle einmal, dass sie Frau Schwäbel diese Zitierung verstehen - aber fragen Sie doch
einfach Ihren Steuerberater !!!
Re: Gesamteinkünfte der Ehefrau zu hoch
Verfasst: 11. Mai 2014, 23:48
von Gerda Schwäbel
Meine Fresse Kater-Mikesch,
jedes Mal, wenn Sie überhaupt nicht mehr weiter wissen, tauchen Sie anschließend mit Ihrem Zweitnick "Rechtlerin" auf und beschreiben Ihr bisher Gesagtes nochmal mit ähnlichen Worten und meistens ebenso unverständlich. Offenbar haben Sie inzwischen auch völlig den Überblick verloren, was Sie wo und wann unter welchem Nick geäußert haben. Anders lässt sich das hier
... wobei ich bisher eher eine gute Meinung von ihren Beiträgen hatte ...
nicht deuten. Das ist nicht lustig,
***Beleidigung-gelöscht***
Zur Sache: Hätten Sie in Ihren bisherigen Beiträgen auf § 2 Absatz 5a Satz 2 EStG hingewiesen, wäre das Problem schnell ausgeräumt gewesen. Es ist völlig ausgeschlossen, dass das Finanzamt Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben berücksichtigt. Da nützt auch kein Antrag
beim Finanzamt etwas. DerKorse muss vielmehr
bei seiner Beihilfestelle beantragen, dass diese bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte seiner Ehefrau die im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Sonderausgaben insoweit abzieht, wie es sich um Kindbetreuungskosten handelt.
Wir kennen den Bescheid nicht, aber es besteht durchaus die Möglichkeit, dass tatsächlich noch ein Beihiilfeanspruch besteht.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: Gesamteinkünfte der Ehefrau zu hoch
Verfasst: 12. Mai 2014, 00:43
von Steinbock
Sehr geehrte Frau Gerda Schwäbel,
ich finde ihren Auftritt hier im Forum stark übertrieben.
Sie wollen doch damit nicht erreichen, dass man Sie ernst nimmt.
Das musste einfach mal gesagt werden.
Gerda Schwäbel hat geschrieben:
PS:
Die Möglichkeit, den Umfang der privaten Krankenversicherung sechs Monate rückwirkend ohne Wartezeit und ohne Gesundheitsprüfung an Änderungen anzupassen, ist übrigens gesetzlich festgeschrieben (§ 199 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz).
Völlig richtig - nur was besagt dieser Hinweis jetzt ?
Von welchem Zeitpunkt ist hier die Rede ?
Beispiel: der Beamte bekommt einen Beihilfebescheid mit Datum 01.04.2014 in dem steht " ihre Beihilfe hat sich rückwirkend zum 01.01.2013 geändert.
Nach ihrem Hinweis gemäß VVG müsste nun eine Gesundsheitsüberprüfung erfolgen, da zwischen dem 01.01.2013 und dem 01.04.2014 ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten besteht.
Mein Hinweis bezog sich darauf, dass viele Versicherer allerdings den Zeitpunkt des geänderten Beihilfebescheides übernehmen und somit kann der Versicherungsschutz ohne Gesundheitsfragen angepasst werden.
Gruß vom Steinbock
Re: Gesamteinkünfte der Ehefrau zu hoch
Verfasst: 12. Mai 2014, 08:47
von Kater-Mikesch
Hallo liebe Frau Schwäbel,
dass vermutlich auch Rechtlerin eine "Expertin" im Steuerrecht ist, kann ich leider nicht verhindern. Wenn es natürlich nach ihnen gehen würde, dann müssten wir alle, die eine ähnliche (rechtliche) Meinung haben und die dann auch noch gegen ihre Meinung ist, hier verbannen...ja klar !
Bei dem von Frau Schwäbel und Kater zitierten Link muss man noch folgendes erwähnen. Auch wenn es jetzt vermutlich für einige zu kompliziert wird (hier ist insbesondere auch Frau
*** explizit gemeint):
In der Nr. 2 des Links wird auf die gesetzliche Regelung bis 2011 hingewiesen, dass Betreuungskosten als WK und BA abgezogen werden konnten. Dazu muss man sich jetzt einmal den § 2 Abs. 5a Satz 2 genau durchlesen:
"Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten."
Also einfach gesagt, die Größen (Betreuungskosten)
können demnach die genannten Begriffe wie Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte weiterhin vermindern.
Jetzt noch ein Hinweis für Frau Schwäbel:
Auch wenn es für einen Laien jetzt langsam undurchsichtig wird, ist dies eine Kann-Vorschrift (durch den Begriff "können") und somit ist die Regelung des Abzuges von Betreuungskosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben auf Antrag möglich.
Es gibt gerade im Steuerrecht Kann-, Soll- oder Muss-Vorschriften - ähnlich verhält es sich auch bei der Ableitung des Steuerrechts auf das Handelsrecht und umgekehrt.
Ich kann mir denken dass ein Steuerlaie diese Problematik nicht erkennen kann - in ihrem Fall aber nicht erkennen will.
Noch ein Tip am Rande:
Vom Namen her würde ich sie nicht in die Klasse "Google-Generation" einstufen - diese gibt nämlich einfach mal ein paar Begriffe in Google ein und übernimmt oftmals so einen Schwachsinn, dass einem die Haare zu Berge stehen.
Bitte demnächst auch nicht zu irgendwelchen Themen hier falsche Auskünfte geben (auch wenn nicht das Kernthema betroffen wurde), dann gerade im Bezug des Steuerrechts haben Sie keine Ahnung.
Ich kann mir auch gut vorstellen, dass sie immer noch der Meinung sind, dass sie Recht haben - aber es ist definitiv so wie ich es geschrieben habe...!
Re: Gesamteinkünfte der Ehefrau zu hoch
Verfasst: 12. Mai 2014, 09:08
von Kater-Mikesch
Hallo an alle anderen,
ich versuche es mal für die anderen zu erklären - hier mal der Hinweis auf die Möglichkeit des Ansatzes der Betreuungskosten als WK oder BA - wichig hier der Satz 2 und 3:
Erster Prüfpunkt:
"Durch die Behandlung als Sonderausgaben werden Kinderbetreuungskosten grds. nicht mehr bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt, sondern erst bei der Ermittlung des Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen ( § 2 Abs. 4 EStG ). Soweit außersteuerliche Rechtsnormen an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpfen - wie z. B. kommunale Gebührensatzungen für die Ermittlung von Kindergarten- oder Schulgebühren -, könnte die Gesetzesänderung zu nachteiligen Folgewirkungen außerhalb des Steuerrechts führen. Durch den neuen § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG werden derartige Auswirkungen auf außersteuerliche Rechtsnormen vermieden."
Zweiter Prüfpunkt:
Jetzt nehmen wir uns nur den Satz 3 der o. a. Zitzierung vor:
Durch den neuen § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG werden derartige Auswirkungen auf außersteuerliche Rechtsnormen vermieden."
Dritter Prüfpunkt:
Zum Schluss kommt § 2 Abs. 5a Satz 2 ESTG - ich zitiere Satz 2:
Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, MINDERN sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
D. h., dass eindeutig die Kinderbetreuungskosten in diesem Falle die unter den Absätzen 1 bis 3 genanten Begriffe mindern - aus der Lesart dieses hoch komplizierten Steuergesetzes in Bezug der Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten, ist eine Kann-Möglichkeit.
Das Finanzamt kann diese Kosten so behandeln wie beschrieben, aber eben durch die Kann-Vorschrift nur auf Antrag...
Meine Bitte hier im Forum nochmals:
Verlasst euch niemals auf Kommentare, bei denen irgendwo einfach was bei Google gesucht und herauskopiert wurde. Eine solche Verbreitung von (vorgegebenen) Wissen ist meiner Meinung nach recht fraglich - man/frau kann natürlich solche bei Google ungefragten und ungeprüften Ergebniss übernehmen und verbreiten...
Aber das ist nicht in meinem Sinne - und ich glaube ich spreche für die meisten User hier.
Wenn man aber dann noch wie Frau Schwäbel hier permanent andere für Dumm verkauft, ist das schon sehr grenzwertig - allerdings auch weit unter meinem Niveau !