Luppe-Aue hat geschrieben:Zitat: Die Summe dieser in § 49 BBhV genannten Beträge wird durch das Beihilfe-Bearbeitungssystem ABBA als Abzugsbetrag ausgewiesen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den tatsächlich einbehaltenen Betrag wie von Seiten des Wf.s angenommen - der tatsächliche Abzugsbetrag richtet sich in der Höhe nach dem jeweiligen Bemessungssatz. Usw Usw Usw.
So, will mal versuchen das Chaos etwas zu bereinigen.
Die Beihilfestelle behauptet, dass die 409,45 EUR keinen tatsächlich einbehaltenen Betrag darstellen, weil hiervon ja nur 70% (Beihilfesatz) überhaupt ersetzt würden. Entsprechend sei hiervon die Differenz zur Belastungsgrenze zu bilden.
Das erscheint mir falsch.
Gem. § 49 BBhV sind von den
beihilfefähigen Aufwendungen Eigenbehalte abzusetzen. Der Eigenbehalt beträgt 10%, mindestens aber fünf und maximal zehn Euro. Auf den so festgestellten Betrag wird eine Beihilfe von 70% gewährt. Im wirtschaftlichen Ergebnis trägt der Beamte den Eigenbehalt selbst.
Der Rechenweg ist also: Erst Minderung um den Eigenbehalt, dann Berechnung Beihilfe.
§ 50 BBhV sagt nun, dass nach Überschreiten der Belastungsgrenze (hier: 1% der Bruttoeinnahmen) Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen gar nicht abzuziehen sind. Im Rechenweg bedeutet das: Keine Minderung, dann Berechnung Beihilfe.
Vorliegend ist nunmehr die Situation entstanden, dass auch nach Überschreiten der Belastungsgrenze weiter Eigenbehalte abgerechnet wurden. Es muss also eine weitere Beihilfe gezahlt werden.
Insgesamt wurden Eigenbehalte von 409,45 EUR berücksichtigt. Richtigerweise hätten aber nur 89,94 EUR berücksichtigt werden dürfen. Gem. dem obigen Rechenweg muss aber erst die Minderung um den Eigenbehalt erfolgen. Der Eigenbehalt ist also 409,45 EUR - 89,94 EUR = 319,51 EUR zu hoch.
Meiner Meinung tut der Beihilfesatz (hier: 70%) nichts zur Sache. Die 409,45 EUR ist die Summe der Eigenbehalte. Diese verringern die beihilfefähigen Aufwendungen. Erst hiervon wird der Beihilfesatz ausgereicht. Im wirtschaftlichen Ergebnis hat der Beamte den Eigenbehalt in voller Höhe selbst getragen. Die Differenz zur Belastungsgrenze ist voll zu ersetzen.
Hieran ändert auch die Leistungspflicht einer Krankenversicherung nichts. Diese zahlt höchstens 30% der beihilfefähigen Aufwendungen, nicht verringert um den Eigenbehalt. Den Eigenbehalt selbst trägt sie nicht.
Dieses Ergebnis wird durch folgendes Beispiel gestützt.
Aufwendung 100 EUR, Beihilfesatz 70%, Belastungsgrenze noch nicht erreicht.
Der Eigenbehalt beträgt 10% von 100 EUR = 10 EUR. Die beihilfefähigen Aufwendungen belaufen sich damit auf 90 EUR und hiervon werden 70% (=63 EUR gezahlt).
Die Krankenversicherung zahlt 30% von 100 EUR (=30 EUR). Im Ergebnis erhält der Beamte 93 EUR ersetzt, 7 EUR trägt er selbst.
Ist die Belastungsgrenze bereits überschritten, so wird kein Eigenbehalt abgezogen, die beihilfefähigen Aufwendungen belaufen sich auf 70% von 100 EUR (=70 EUR).
Die Krankenversicherung zahlt immer noch 30% von 100 EUR (=30 EUR). Im Ergebnis erhält der Beamte 100 EUR ersetzt.
Es müßte nur noch überprüft werden, ob die 409,45 EUR tatsächlich die Summe der Eigenbehalte ist (In ABBA-Beihilfebescheiden dargestellt durch die Differenz zwischen "dem Grunde nach beihilfefähig" und "beihilfefähig").
Ich hoffe, das hilft bei der Argumentation und beim Verständnis.
Gruß aus der Anstalt.