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Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: 5. Feb 2014, 11:27
von Marky
Hallo,Ich habe eine Frage: Schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf von 41 auf 40 Stunden beantragen. Welcher Behinderungsgrad ist dafür mind. nötig?

Re: Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: 5. Feb 2014, 12:59
von Bundesfreiwild
Mindestens 50% oder bei weniger dann mindestens 30% mit Gleichstellung.

Internet:
Besonderes Recht auf Arbeitszeitverkürzung für schwerbehinderte Arbeitnehmer.

Für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer gelten bei der Arbeitszeitverkürzung besondere Regeln. Gleich gestellte Arbeitnehmer sind übrigens Personen, denen ein Grad der Behinderung von mindestens 30 Prozent (aber weniger als 50 Prozent) zuerkannt wurde. Die Gleichstellung muss bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Sie wird bewilligt, wenn jemand infolge seiner Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten kann.

Der besondere, zusätzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen ergibt sich aus Paragraf 81 Absatz 5 Satz 3 SGB IX. Dieser lautet:

"Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."

Damit gibt es - anders als beim Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz - keine Mindestanforderungen an die Betriebsgröße und eine Mindestdauer der Beschäftigung sowie keine Regelungen zu Antragsfristen. Voraussetzung für den Rechtsanspruch ist lediglich, dass die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.

(Bedeutet dann wohl, dass ein Amtsarzt darüber befindet, ob die Art und Schwere vorliegt.)

Re: Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: 5. Feb 2014, 19:12
von Gerda Schwäbel
*räusper*
Da es sich hier offenbar um einen Bundesbeamten handelt, ist Rechtsgrundlage § 3 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung (AZV).
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. ... Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Wann Menschen schwerbehindert sind definiert § 2 SGB 9: Das ist der Fall, wenn "bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt".

"50" ist also die entscheidende Größe.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel

Re: Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: 6. Feb 2014, 08:48
von Bundesfreiwild
Bei Telekoms gibts gar keine Arbeitszeit von 41 Std. Es gibt derzeit unterschiedliche, je nach GmbH, je nach externer Abordnung.
Allerdings sind wir noch Bundesbeamte, auch wenn weder Telekom, noch das BMF das WIRKLICH so sehen will.
...oder Gleichstellung... ist immer noch meine Meinung. Wenn nur 50 % gelten würde und die Gleichstellung egal wäre, dann bräuchte man sie ja nicht.

Re: Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: 6. Feb 2014, 09:37
von Gerda Schwäbel
Bundesfreiwild hat geschrieben: ...oder Gleichstellung... ist immer noch meine Meinung. Wenn nur 50 % gelten würde und die Gleichstellung egal wäre, dann bräuchte man sie ja nicht.
Diese Meinung dürfen Sie natürlich haben, Sie sollten es aber vermeiden, damit an die Öffentlichkeit zu gehen!

Marky ist Bundesbeamter und will seine individuelle wöchentliche Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden vermindert haben. Dafür ist nach § 3 Abs. 1 AZV Schwerbehinderung notwendig, also ein Grad der Behinderung von 50 Prozent. Dass auch Menschen mit einer Behinderung von 30 Prozent in den Genuss dieser Regelung kommen, sieht diese nicht vor.

Von einer Teilzeitbeschäftigung - also der Reduzierung der Arbeitszeit bei gleichzeitiger Reduzierung der Bezüge - mit der Begründung, die kürzere Arbeitszeit sei wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig, ist hier nicht die Rede. § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB 9 interessiert hier also nicht.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel

Re: Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: 7. Feb 2014, 17:08
von Kater-Mikesch
Hallo zusammen,

der Gesetzgeber hat sich bei der Gleichstellung schon etwas gedacht...wenn ich nur die Begrifflichkeit heranziehe, kann jeder normal denkende Mensch schon erahnen, dass die gleichgestellten Personen (ab 30 %) den schwerbehinderten Personen grundsätzlich GLEICH gestellt sind...

Jetzt muss ich mir noch die Rechtsgrundlage des § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 und 3 SGB IX ansehen, und da kan nich nachlesen, dass natürlich bis auf zwei Ausnahmen, die Regelungen für die Gleichgestellten denen der Schwerbehinderten GLEICH sind...folgend die Ausnahmen:
Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 (Zusatzurlaub) und des Kapitels 13 (unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr) angewendet werden.

Wenn manche Personen eine Brille aufhaben und eine einseitige und eintönige Sichtweise haben und wie in diesem Fall nur mit dem § 3 der AZV argumentieren, würde ich gerade denen raten, mit so etwas nicht an die Öffentlichkeit zu gehen.
Das ist nämlich eine grundsätzlich falsche Argumentation und Irritation von den hier nach Hilfe suchenden Personen...

Nochmals:
Die gleichgestellten Personen haben die gleichen Rechte wie die Schwerbehinderten (Ausnahme s. o.) und müssen, wenn dürfen natürlich nicht ausgegrenzt werden, wenn in irgend einem Gesetz etwas von Schwerbehinderung steht - auch wenn dort steht, dass eine bestimmte Regelung erst ab 50 % gilt...

Somit ist ganz klar festzuhalten, dass natürlich eine Absenkung der wöchtenlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden logischerweise auch für die gleichgestellen Personen gilt !!!

Re: Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: 7. Feb 2014, 18:17
von Gerda Schwäbel
Kater-Mikesch hat geschrieben:... Wenn manche Personen eine Brille aufhaben und eine einseitige und eintönige Sichtweise haben und wie in diesem Fall nur mit dem § 3 der AZV argumentieren ...
Herzlichen Glückwunsch Kater-Mikesch,

indem Sie Ihrem "Ich-muss-Gerda-Schwäbel-widersprechen-Reflex" nachgegeben haben, haben Sie mal wieder richtig in die Scheiße gelangt!
Das Bundesverwaltungsgericht hat geschrieben:Die Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 41 auf 40 Stunden nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AZVO gilt nur für schwerbehinderte Beamte (§ 2 Abs. 2 SGB IX), nicht aber für die gleichgestellten behinderten Beamten (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Das ist der Leitsatz des Urteils vom 29.07.2010 mit dem Aktenzeichen 2 C 17/09. http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent ... U2C17.09.0

Viele Grüße
Gerda Schwäbel

Re: Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: 7. Feb 2014, 19:10
von Kater-Mikesch
dann frage ich mich, aus welchem Grunde es Bundesbeamte gibt, die vom Dienstherr auf Antrag und mit der Begründung der Gesetzestexte die
Absenkung auf 40 Stunden gewährt wird - vielleicht liegt es daran, dass die Uhren in Bayern anders ticken...

Re: Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: 7. Feb 2014, 19:49
von Gerda Schwäbel
Wenn sie nicht schwerbehindert sind, dann vielleicht weil
- sie für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,
- zu ihrem Haushalt ein pflegebedürftiges Elternteil, Ehepartner, Lebenspartner (auch in der weiblichen Variante) oder ein pflegebedürftiges Kind gehört.
Und dann bleibt immer noch die Alternative, dass ein Personalbearbeiter eine falsche Entscheidung getroffen und diese dann vielleicht sogar im Hinterkopf als Muster für ähnliche Sachverhalte abgespeichert hat. Ich möchte lieber nicht wissen, wie viel Prozent der täglich zu treffenden Entscheidungen falsch sind. Auch nicht von mir selbst. Dabei tröstet mich nicht mal die Gewissheit, dass Fehler in beide Richtungen passieren, ich also wahrscheinlich im selben Maße, wie ich jemanden benachteilige andere besser behandle, als der Gesetzgeber das vorsieht.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel

Re: Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: 14. Feb 2014, 21:25
von arme Sau
Also,

wenn ich Gerda´s
§ 3 Abs. 1 AZV Schwerbehinderung


in Tante Gogel eingebe, komme ich, sogleich, zu einen Interessanten Urteil
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent ... U2C17.09.0

Die Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 41 auf 40 Stunden nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AZVO gilt nur für schwerbehinderte Beamte (§ 2 Abs. 2 SGB IX), nicht aber für die gleichgestellten behinderten Beamten (§ 2 Abs. 3 SGB IX).
Unterschrieben mit
Im Namen des Volkes

Daraus lese ich,
Gerda hat recht !

Re: Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: 14. Feb 2014, 22:34
von Gerda Schwäbel
Sag mal arme Sau, hast Du Konzentrationsprobleme? :roll:

Das habe ich doch schon zitiert und verlinkt und Kater-Mikesch hat es auch eingesehen. Wir haben uns ja nur noch darüber unterhalten, dass die Praxis manchmal doch anders aussieht.

Viele Grüße :lol:
Gerda (Schwäbel)

Re: Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: 15. Feb 2014, 17:35
von arme Sau
Gerda Schwäbel hat geschrieben:
Sag mal arme Sau, hast Du Konzentrationsprobleme? :roll:
...
Jau,

manche Threads überfliege ich halt nur.
Und dann kommt so etwas raus



Zudem wollt es nur nochmal deutlich machen :wink:

Re: Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: 8. Apr 2014, 12:56
von Kater-Mikesch
Hallo Frau Schnäbel und natürlich auch an die Anderen,

ich wollte noch einen Nachtrag zur Gleichstellung vortragen...es gab ja unterschiedliche Meinungen, ob die Gleichstellung von Beamten auch die gleiche Konsequenz hat, wie die "normale" Gleichstellung bei Angestellten...

Hier mal ein Link (die Anwalts-Seite ist übringens sehr interesannt und mit vielen guten Urteilen und Hinweisen):
http://www.beamtenrecht-anwalt.de/index ... chstellung

Das BSG hat im März 2011, also nach Ihrem Urteil vom BVG aus Juli 2010 geurteilt, dass es auch bei Beamten darum gehen (kann), einen geeigneten Arbeitsplatz zu behalten oder zu erlangen. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil einem Widerspruch und einer Klage des Beamten gegen Abordnungen und Versetzungen des Dienstherrn keine aufschiebende Wirkung zukommt...

Da die Schwergehinderten-Eigenschaften und somit auch die Gleichstellung in den Bereich der Sozialgesetze (SBG) fallen, ist diese Urteil vom BSG erstens bindent und zweitens aktueller...
Es war mir auch von Beginn an schleierhaft, aus welchem Grunde die Punkte:
- Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit,
- Vorverlagerung des Eintrittsalters in den gesetzlichen Ruhestand
- Möglichkeit des früheren Eintritts in die Altersteilzeit,
- Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Jahr
den Beamten nicht zustehen sollte, nur weil diese vielleicht besser alimentiert sind...

Merke:
Gerade der BGH und auch viele Gerichte, die für das Arbeitsrecht zuständig sind, treffen lebensferne Entscheidung, die rein überhaupt nichts mit der Wirklichkeit zu tun haben.


Vielen Dank für die Aufmerksamkeit !!!

Kater auf Kindergartenniveau - Part 3 (oder so)

Verfasst: 8. Apr 2014, 23:59
von Gerda Schwäbel
Kater-Mikesch hat geschrieben:Hallo Frau Schnäbel und natürlich auch an die Anderen,...
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit !!!
Na ja, da haben Sie ja schon wieder in die *** gelangt! Offenbar haben Sie – aus purem Entzücken über den Urteilsfund - völlig vergessen, das Urteil durchzulesen.
Schade, Chance verpasst!
Ja, das Bundessozialgericht hat tatsächlich am 1. März 2011 ein geradezu bahnbrechendes Urteil gesprochen. Es trägt das Aktenzeichen „B 7 AL 6/10 R“ und muss wahnsinnig wichtig sein. Das BSG bestätigt nämlich, dass es bei Vorliegen besonderer Umstände passieren kann, dass auch ein Beamter auf Lebenszeit mit einer Behinderung von 30 Prozent einem Schwerbehinderten gleichgestellt wird. Da eine Gleichstellung ja nur erfolgen soll, wenn der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten könnte wird sich Marky vermutlich nicht für dieses Urteil interessieren. Er scheint ja einen Arbeitsplatz zu haben, sonst hätte er sich wahrscheinlich keine Gedanken über den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit gemacht. Und selbst wenn er gleichgestellt werden würde – es soll ja schon vorgekommen sein, dass haarsträubende Entscheidungen getroffen wurden – würde das niemanden interessieren. „Ich bin einem Schwerbehinderten gleichgestellt“ steht im Ausnahmenkatalog von § 3 Abs. 1 AZV nicht drin.

Fragen Sie mich bitte nicht, weshalb der Herr Friedhoff den Katalog der vermeintlichen „Auswirkungen“ auf seine Homepage gestellt hat. Ich weiß es nicht. Möglicherweise will er Interesse wecken, der Mann wird ja nicht von Luft und schönen Bildern leben sondern auch Mandanten anlocken wollen. Es interessiert mich nicht die Bohne! Hochglanzfotos vom Brandenburger Tor beeindrucken mich nicht. Mich schreckt es eher ab, wenn Rechtsanwälte plenken oder die Regeln der Groß-/Kleinschreibung nicht ernst nehmen.

Was Sie mit der Erwähnung des Bundesgerichtshofs und der vielen „Gerichte, die für das Arbeitsrecht zuständig sind“ (Arbeitsgerichte?) ausdrücken wollen, weiß ich auch nicht. Würde ich drüber nachdenken, wäre es mir wahrscheinlich ein großes Rätsel.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel

Re: Arbeitszeit bei Behinderung

Verfasst: 9. Apr 2014, 10:07
von Kater-Mikesch
Hallo,

hier im Forum haben einige Probleme damit, wenn man deren aufgestellte Thesen mit eindeutigen rechtlichen Nachweisen in Frage stellt...
Fakt ist, dass bei einer Gleichstellung aus dem Grunde der Absenkung der Arbeitszeit das Urteil vom BVerwG angreifen könnte...

Und Entschuldigung, dass ich BVerwG mit BAG begrifflich verwechselt habe...

Aber Fakt ist auch, dass egal ob Beamter oder Angestellter, der Anspruch auf zusätzlichen Urlaub mit Sicherheit bei beiden gleichgestellt sein soll - denn aus welchem Grunde soll den ein gleichgestellter Beamter den zusätzlichen Urlaub nicht bekommen und ein gleichgestellter AN diesen bekommen...
Das hat ja nichts mit dem sicheren Arbeitsplatz und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu tun...

Fakt ist auch, dass es sehr viele Beamte gibt, gerade bei den Postnachfolgeunternehmen die ja auch Bundesbeamte sind, die keinen amtsangemessenen Arbeitsplatz haben bzw. in unmöglichen Zuweisungen ihr Dasein fristen oder von einem möglichen unfreiwilligen Vorruhestand betroffen sind...
Und hier greift dann auch wieder das Urteil des BSG - denn dem BSG ist es egal, ob Beamte, AN oder sonstwas - hier geht es um die gleiche Behandlung. Hier geht es um die Gleichberechtigung...!!!

Dazu muss man nicht in der Vivento geparkt werden, um eine solche Gleichstellung zu erhalten...

Es gibt dazu viele ähnliche Meinungen:
http://www.agsv.bayern.de/tipps/Gleichs ... ellung.pdf
http://www.arbeitsrecht-familienrecht24 ... e_moeglich
http://www.vdk.de/rheinland-pfalz/pages ... on_beamten

Es ist wichtig, dass jeder einzelne Fall individuell überprüft werden muss und nicht mit einem Hinweis auf das BVerwG von einigen Usern hier abgewatscht wird.
Wenn ich mich nämlich immer auf die Meinung von ArbG, Betriebsrat oder sonstige wie im Fall Vivento, Beurteilungen/Beförderungen, Zuweisungen und vielen anderen Problemfällen verlassen würde, wären nämlich viele Beamte verlassen...

@ Frau Schnäbel:
Vielleicht sollten sie sich einfach mal von der Sichtweise eine ArbG ein wenig distanzieren - denn diese Sichtweisen und Vereinfachungen der Probleme, bringen hier keinem etwas und helfen vor allen Dingen den Fragestellern wenig sondern verunsichern diese nur :twisted: