Seite 1 von 1

reaktivierung und teildienstfähigkeit

Verfasst: 4. Nov 2013, 12:47
von lila
ist es richtig, dass man nach z.b. 6 jahren teildienstfähigkeit, also begrenzte dienstfähigkeit,
in nrw nicht mehr in den vollen dienst zurück kann, auch nicht auf eigenen antrag mit ärztlichem gutachten?
§ 48 LBG bezieht sich immer auf Ruhestandsbeamte bzgl. der reaktivierung ,
begrenzt dienstfähige sind aber doch keine ruheständler

Re: reaktivierung und teildienstfähigkeit

Verfasst: 8. Nov 2013, 17:36
von lothar
Hallo Kollegin,
in bin ja in einer ähnl- Situation. Hast du zu 50v.H. Teilzeit gemacht oder weniger? Davon wird ja auch eine Antwort abhängen.
Grüße
lothar

Re: reaktivierung und teildienstfähigkeit

Verfasst: 9. Nov 2013, 06:40
von Blue Ice Ultra
lila hat geschrieben:ist es richtig, dass man nach z.b. 6 jahren teildienstfähigkeit, also begrenzte dienstfähigkeit,
in nrw nicht mehr in den vollen dienst zurück kann, auch nicht auf eigenen antrag mit ärztlichem gutachten?
§ 48 LBG bezieht sich immer auf Ruhestandsbeamte bzgl. der reaktivierung ,
begrenzt dienstfähige sind aber doch keine ruheständler
Ich weiß nicht welche Fassung des LBG NRW Du vorliegen hast, die Aktuelle ist es jedenfalls nicht (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_tex ... #det291703). :wink:

Was Deine eigentliche Frage angeht:

Das LBG NRW selbst regelt die Teildienstfähigkeit nicht, weswegen hier immer auf § 27 BeamtStG zurückgegriffen werden muss. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit den Regelungen zur DDU zu sehen. Eine wirkliche Regelung die die Rückkehr aus der Teildienstfähigkeit in die volle Dienstfähigkeit in einem solchen Fall ausschließt, sehe ich zur Zeit nicht. Spezielle Fristen gibt es nur für Beamte die wegen DDU in den Ruhestand versetzt worden sind, dies trifft hier aber nicht zu. Die VV zum LBG geben zu dieser Fallkonstellation auch nichts her.

Demnach könnte ein entsprechender Antrag nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens sicherlich Erfolgsaussichten haben.

Re: reaktivierung und teildienstfähigkeit

Verfasst: 11. Nov 2013, 13:35
von Bundesfreiwild
Teilzeit von mindestens 50% hat aber auch absolut NICHTS mit der TeilDIENSTfähigkeit zu tun. Das sind zwei paar - auch rechtlich - ganz unterschiedliche Schubladen.
Falls ein Amtsarzt bescheinigt, dass jemand nur zu 40% noch seinen Dienst erfüllen kann oder alternativ auch in einem unterwertigen Amt noch teildienstfähig wäre, dann ist das etwas völlig anderes und zählt nicht zu den Teilzeitregelungen!!

Und nach Beamtenrecht müsste der Dienstherr diese Teildienstfähigkeit auch aktzeptieren - unter der Vorraussetzung, dass es in der Behörde überhaupt irgendwie machbar ist. Denn auch Teildienstfähigkeit und/oder unterwertiger Einsatz gehen vor DDU.
Der Dienstherr muss eignetlich alles versuchen, wenn der Amtsarzt eine Teildienstfähigkeit bescheinigt.