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Patientenrechte in der Beihilfe analaog zu SGB V ?

Verfasst: 18. Okt 2013, 11:22
von T802003
Vor kurzem wurden die Patientenrechte für GKV Patienten im §13a SGB V entschieden verbessert.

Bei einem Antrag auf Leistungen gilt nach 3 Wochen bzw. nach 5 Wochen (wenn der MDK eingeschaltet werden muss) ohne Antwort, der Antrag als positiv beschieden. D.h. bei einem Antrag auf Kostenzusage einer bestimmten Massnahme gilt die Kostenzusage als erteilt, wenn nicht in 3 bzw. 5 Wochen eine Antwort/ Bescheid ergangen ist.

Gibt es ähnliche Regelungen für das Beihilferechte, hier im speziellen für Landes/Kommunalbeamte in NRW ? Meiner Erfahrung nach würden die Beihilfestellen und auch die Gesundheitsämter (quasi der MDK) mit diesen Fristen in erhebliche Not geraten !

Den einzigen "Hebel", den ich kenne ist eine Untätigkeitsklage nach 3 Monaten nichts tun. Dies ist aber leider ein ziemlich stumpfes Schwert. Eine Regelung wie oben beschrieben wäre auch für das Beihilferecht ein klare Verbesserung für die Beamten, aber natürlich nicht für die Beihilfe.

Über Meinungen und Infos zu diesem Thema oder wie man der Beihilfe / Gesundheitsamt "Beine machen" kann, wäre ich sehr dankbar.

Re: Patientenrechte in der Beihilfe analaog zu SGB V ?

Verfasst: 18. Okt 2013, 15:05
von Steinbock
Nur hat das SGB V keine Auswirkung auf die Beihilfe und auch nicht auf die PKV.

Gruß vom Steinbock

Re: Patientenrechte in der Beihilfe analaog zu SGB V ?

Verfasst: 20. Okt 2013, 13:58
von Blue Ice Ultra
Um es kurz zu machen "nein". Wie Du richtig festgestellt hast gibt es allenfalls die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, bis dahin sind die Bh-Anträge aber bereits entschieden.
Evtl. hilft es eine Abschlagszahlung nach § 13 Abs. 7 BVO NRW zu beantragen, ein Anspruch darauf gibt es aber nicht und man sollte dieses Mittel auch nicht allzuhäufig nutzen.