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Fragen zur Konkurrentenklage (Professur an Hochschule)
Verfasst: 1. Sep 2013, 21:12
von ACoF
Sehr geehrte Damen und Herren,
erfreulicherweise habe ich kürzlich den Ruf an eine Hochschule erhalten. Diesen habe ich angenommen. Nun wurde mir mitgeteilt, dass allen Mitbewerbern abgesagt wird und dann eine sogenannte "Konkurrentenklagefrist" von zwei Wochen läuft. In diesem Zeitraum können die Mitbewerber Klage einreichen, z.B. wegen Formfehlern beim Verfahren. Jetzt bin ich einerseits sehr froh, den Ruf zu haben, andererseits sitze ich auf glühenden Kohlen, da eine Konkurrentenklage offenbar sehr lange dauern kann.
Daher meine Fragen: Wie läuft es, wenn ein Mitbewerber eine solche Klage einreicht? Wann erfahre ich dann davon, denn es vergeht sicher Zeit zwischen Klage-Einreichung und Mitteilung an die Hochschule und mich, oder? Der Worst-Case wäre ja, wenn der Mitbewerber am letzten Tag der Klagefrist eine Klage einreicht. Wie lange muss ich denn nach Ende der Klagefrist noch warten, bis ich mich mit meinem Ruf "sicher" fühlen kann?
Vielen Dank für Unterstützung!
ACoF
Re: Fragen zur Konkurrentenklage (Professur an Hochschule)
Verfasst: 1. Sep 2013, 22:30
von Anwaerter
Erst mal hoffe ich, du bekommst noch gehaltvollere Antworten als meine.
Keine Ahnung, braucht die Hochschule nicht für den Tag X einen Prof.? Kann mir kaum vorstellen, dass die erst am St. Nimmerleinstag nen Prof. brauchen, wenn eine evtl. Klage abgeschlossen ist.
Der (evtl.) erfolgreich Klagende Mitbewerber hätte dann doch höchstens einen Anspruch gegen den Dienstherrn???
Wenn du dann Prof. bist kann man dich doch auch nicht so ohne weiteres wieder raushaun, oder???

Re: Fragen zur Konkurrentenklage (Professur an Hochschule)
Verfasst: 2. Sep 2013, 01:16
von Carrington
Anwaerter hat geschrieben:Erst mal hoffe ich, du bekommst noch gehaltvollere Antworten als meine.
Keine Ahnung, braucht die Hochschule nicht für den Tag X einen Prof.? Kann mir kaum vorstellen, dass die erst am St. Nimmerleinstag nen Prof. brauchen, wenn eine evtl. Klage abgeschlossen ist.
Der (evtl.) erfolgreich Klagende Mitbewerber hätte dann doch höchstens einen Anspruch gegen den Dienstherrn???
Wenn du dann Prof. bist kann man dich doch auch nicht so ohne weiteres wieder raushaun, oder???

Nein. Ein Konkurrent kann vorläufigen Rechtsschutz beantragen und die Besetzung der Stelle für die Dauer des Verfahrens untersagen lassen. Das kommt auch gar nicht so selten vor. Habe es an meiner Uni auch häufig mitbekommen. Lehrstühle sind recht beliebt und Akademiker sehr klagefreudig...
2 Beispielfälle:
http://www.forschung-und-lehre.de/wordpress/?p=11758
Damit kann man auch gut Druck auf Hochschulen ausüben.
Verfahrensbeteiligter war ich nicht, deswegen kann ich Ihnen da nicht direkt helfen, aber die Hochschulverwaltung hat hier sicher Erfahrungswerte. Ich würde einfach mal anrufen. Die kennen ja ihre Pappenheimer.
Re: Fragen zur Konkurrentenklage (Professur an Hochschule)
Verfasst: 2. Sep 2013, 07:58
von Thust
Es wäre gar nicht unüblich, wenn die Klage erst am letzten Tag eingereicht wird, so etwas braucht ja auch Vorbereitung. Einfach 2 Wochen plus einige Tage abwarten, dann bei der Hochschule nachfragen. Dann erst sieht man wie es weiter geht, jetzt lohnt es sich noch nicht groß Gedanken zu machen.
Re: Fragen zur Konkurrentenklage (Professur an Hochschule)
Verfasst: 3. Sep 2013, 02:45
von Anwaerter
Carrington hat geschrieben:Nein. Ein Konkurrent kann vorläufigen Rechtsschutz beantragen und die Besetzung der Stelle für die Dauer des Verfahrens untersagen lassen. Das kommt auch gar nicht so selten vor. Habe es an meiner Uni auch häufig mitbekommen. Lehrstühle sind recht beliebt und Akademiker sehr klagefreudig...
2 Beispielfälle:
http://www.forschung-und-lehre.de/wordpress/?p=11758
Das ist echt heftig, was unser Recht doch teilweise für eine kleinst klein Rumtaktiererei bis in die kleinste Verästelung ist und an dem vorbei geht was zweckmäßig und (logisch) nachvollziehbar wäre.
Kein Wunder dass ich es als Anwärter nicht geschafft habe. Ich kann einfach nicht so gut rumtaktieren.
Zweckmäßig wäre doch, dass man einen Professor zu dem Zeitpunkt einstellen kann an dem er / sie benötigt wird. Wenn der Dienstherr sich dann die Blöße gibt einen Formfehler bei der Berufung zu machen und das einem anderen auffällt, dann wird der für seine Aufmerksamkeit halt mit 2 - 3 Monatsgehältern dafür belohnt.
Das ist doch in Betrieben auch so? Man wollte ja den/ die einstellen wo eingestellt wurde. Die andere Person war ja nur "aufmerksam".
So wie die Regelung in den Beispielen ist haben ja alle Beteiligten nur Nachteile.
Der Bewerber der genommen werden sollte hat ewig lange Unsicherheit.
Der Dienstherr kann die Stelle nicht besetzen und hat Probleme in der Organisation.
Dem Bewerber dem der Formfehler aufgefallen ist (der höchst wahrscheinlich eh nicht genommen wird) bekommt gar nichts.
Re: Fragen zur Konkurrentenklage (Professur an Hochschule)
Verfasst: 3. Sep 2013, 07:10
von Gerda Schwäbel
Anwaerter hat geschrieben:Das ist echt heftig, was unser Recht doch teilweise für eine kleinst klein Rumtaktiererei bis in die kleinste Verästelung ist und an dem vorbei geht was zweckmäßig und (logisch) nachvollziehbar wäre.
Zu dieser Einschätzung dürfen Sie natürlich kommen, Sie sollten sie aber für sich behalten!
Gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein
grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Die Bewerber können verlangen, dass die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien erfolgt. Nur der am besten geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle hat einen Besetzungsanspruch. - Hier geht es nicht um "Formfehler", sondern auch um die Vermeidung von Vetternwirtschaft.
Das dafür notwendige Verfahren hat überhaupt nichts mit "taktieren" zu tun, genau so wenig, wie Ihr Scheitern im Vorbereitungsdienst! Sie scheinen andere Defizite zu haben. Das Thema war doch schon erledigt, es war völlig unnötig, dass Sie hier noch einen Blödsinn drauf gesetzt haben. Ich hatte Ihnen schon mal empfohlen, mit Ihren Äußerungen etwas zurückhaltender zu sein. Leider vergeblich.
Jetzt habe ich aber eine konkrete Aufgabe für Sie: Die Verwaltung, die Sie mir letzte Woche per PN mitgeteilt haben, ist falsch. (Dieselbe falsche Angabe hatten Sie übrigens öfter hier gepostet, deshalb erlaube ich es mir, dies hier zu erwähnen.) Im eigenen Interesse sollten Sie versuchen, die richtige Antwort herauszufinden. In künftigen Bewerbungsunterlagen ist dieser Fehler sicher nicht vorteilhaft. Ich halte es für ziemlich einzigartig, dass Sie dies während des zweijährigen Vorbereitungsdienstes nicht geschafft haben.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
PS:
Die Lösung finden Sie hier:
http://www.finanzamt.bayern.de/lfst/
Re: Fragen zur Konkurrentenklage (Professur an Hochschule)
Verfasst: 3. Sep 2013, 08:55
von Mikesch
Gerda Schwäbel hat geschrieben:Das Thema war doch schon erledigt...
Darum...
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