Was bedeutet die Anrechnung von Nebeneinkünften auf die Versorgung?
Es besteht
keine Ablieferungspflicht
der Einkünfte, diese verbleiben in voller Höhe
beim Beamten. Allerdings kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53
BeamtVG ein Teil der Versorgungsbezüge für die Dauer des Zeitraumes, in welchem
Nebeneinkünfte erzielt werden, zum Ruhen gebracht werden – diese werden dann
einbehalten. Selbst wenn die Nebeneinkünfte sehr hoch sind und alle Voraus-
setzungen für eine Anrechnung vorliegen, verbleibt einem Beamten jedoch stets ein
Teil seiner Versorgungsbezüge. Diesen Anteil nennt man die sog.
Mindestbelassung,
geregelt in § 53 Abs. 5 BeamtVG. Diese beträgt in der Regel 20 % der dem Beamten
zustehenden Versorgungsbezüge, die ihm stet
s erhalten bleiben. Diese Regelung gilt
allerdings nicht, wenn die Einkünfte sog. Verwendungseinkommen sind. Hier kann es
sogar zu einer vollständigen Anrechnung kommen (im Falle der Gleichwertigkeit der
Tätigkeit im Vergleich zum zuvor ausgeübten Amt).
Quelle:
http://www.dpvkom.de/pdf/beamte/infos/H ... estand.pdf
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