Zuständigkeit des Telekomvorstandseigenen SBR – Betriebsrate
Verfasst: 6. Aug 2013, 21:22
Laut Ansicht der Telekom ist der SBR – Betriebsrat bei Zuweisungen und Abordnungen für alle Telekombeamtinnen und Beamte zuständig, ohne dass die betroffenen Beamtinnen und Beamte diesen Betriebsrat wählen durften.
Auch werden diese betroffenen Beamtinnen und Beamte von den Betriebsversammlungen ausgeschlossen und dürfen auch auf Nachfrage nicht teilnehmen.
In meiner Klage habe ich die Zuständigkeit des Betriebsrates SBR bezweifelt.
Die Telekomanwälte argumentierten wie folgt:
Der Antragsteller ist angehört worden gem. § 28 VwVFG.
Zudem sind sowohl der abgebende nach § 28. Absatz 1 S. 1 PostPresRG i.V.m. §76 BPersVG als auch der aufnehmende Betriebsrat nach § 99 BetrVG ordnungsgemäß beteiligt.
In einer weiteren Stellungsnahme wurde dann wie folgt argumentiert:
Die Beteiligungsrechte beider Betriebsräte – des abgebenden sowie des aufnehmenden – sind hingegen gewahrt worden, so dass sich das Verwaltungsgericht nicht zu einer vertieften Auseinandersetzung hiermit veranlasst sehen musste.
Der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens ist gemäß § 28 Abs. 1 S.1 PostPersRG i.V.m. § 76 BPersVG zu beteiligen.
Der Betriebsrat SBR ist mit Schreiben der DTAG vom 11.10.20XX von der beabsichtigten Zuweisungen unterrichtet und um Zustimmung gebeten worden.
Der Betriebsrat hat gemäß § 29 PostPersRG, wenn er seine Zustimmung verweigert, dies unter Abgabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.
Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung nicht verweigert, sondern innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgeben. Daher gilt die Zustimmung des Betriebsrates SBR als erteilt.
Die Ansicht des Antragstellers, es hätte anstelle des Betriebsrates SBR der Gesamtbetriebsrat der Deutschen Telekom AG tätig werden müssen, geht fehl.
Das Betriebsverfassungsgesetz und das Bundespersonalvertretungsgesetz gehen bei der Bildung mitbestimmungsrechtlicher Gremien von unterschiedlichen Grundstrukturen aus.
Der Begriff des Betriebes nach dem Betriebsverfassungsgesetz und der Begriff der Dienststelle werden nicht in vergleichbarer Weise verwendet.
Die Bildung von Betriebsräten bei der Antragsgegnerin bestimmt sich nach dem gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zwischen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Antragsgegnerin abgeschlossenen Zuordnungstarifvertrag vom 01.04.2010 in der Fassung vom 01.04.2011.
Dieser Zuordnungstarifvertrag ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wirksam geworden und regelt abschließend für alle Betriebe der Antragsgegnerin die Zuordnung der Betriebsteile.
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht im Gegensatz zum Bundespersonalvertretungsgesetz sehr wohl die Möglichkeit der einvernehmlichen Regelung betriebsverfassungsrechtlicher Zuständigkeiten durch einen Tarifvertrag vor.
Diese Möglichkeit haben die Gewerkschaft und die Antragsgegnerin vorliegend in Form des Zuordnungstarifvertrages genutzt.
Nach § 3 Absatz 1. des Zuordnungstarifvertrages stellt jede selbstständige Organisationseinheit mit ihren Betriebsteilen einen Betrieb im Sinn des § 1 BetrVG dar, bei dem ein Betriebrat gebildet wird; hierbei ist im 2. Unterpunkt geregelt, dass der Betrieb Sozialstrategie, Beamten und Dienstrecht (SBR) und der Betrieb Projekte und Projektunterstützung (PPU) einen Betrieb bilden.
Nach § 3. Abs. 2 des Zuordungstarifvertrages werden die als Betriebsteile anzusehenden Außenstellen der übrigen selbstständigen Organsisationseinheiten / Betriebe dem Hauptstandort der jeweiligen selbstständigen Organsisationeinheit zugeordnet.
Soweit § 28 PostPersRG in Abs. 2 auf den „bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrat“ verweist, ist damit nicht ein etwaiger Betriebsrat des Vorstandes gemeint.
Vielmehr war der Gesetzgeber bei der Abfassung des PostPerRG gezwungen, eine allgemeingültige Formulierung zu verwenden.
Denn zur Zeit der Abfassung des PostPersRG konnte der Gesetzgeber nicht wissen, wie die aktienrechtlichen Nachfolgeunternehmen als Nachfolger der Deutschen Bundespost ihre Strukturen organisieren würden. § 28 PostPersRG verweist somit nach seinem Sinn und Zweck auf den jeweils bei den Aktiengesellschaften gebildeten zuständigen Betriebsrat.
Für die Zuständigkeit des Betriebsrates SBR im Sinn § 28 PostPersRG ist keine Zuordnung des Antragstellers zu diesem Betrieb erforderlich.
Entscheidend für die Bestimmung der Zuständigkeit des Betriebsrates nach § 28 PostPersRG ist vielmehr, durch welchen Betrieb der Antragsgegnerin im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes der Vorstand der Antragsgegnerin bei Maßnahmen und Entscheidungen betreffenden die Beamten handelt. Vorliegend handelt der Vorstand der Antragsgegnerin durch den Betrieb SBR, der gem. Ziffer I. der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO vom 27.09.2010, BGBL. I Nr. 49, S. 1363 ff.) für die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse – somit auch für Zuweisungsverfügungen – zuständig ist.
Der Hinweis auf § 28 Abs. 2 PostPersRG, wonach bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat zu beteiligen sei, lässt somit nicht den Schluss zu, dass es sich hierbei um den Gesamtbetriebsrat i.S.d. § 47 BetrVG handeln müsse. Dies ergibt sich auch nicht aus § 50 BetrVG, wenn der Antragsteller die Meinung vertritt, dass nur der Gesamtbetriebsrat eine übergreifende Sichtweise haben könne.
Abgesehen davon, dass dies nicht zutrifft, ist die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung oder das Koordinierungsinteresse gerade kein Kriterium, das die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates begründen könnte (vgl. Fitting / Engels / Schmidt / Trebinger / Linsenmaier, Handkommentar Betriebsverfassungsgesetz, 26. Aufl.; § 50 Rn. 23).
Die Beteiligung des Betriebsrates des Betriebes SBR war daher geboten und rechtmäßig.
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Ende des Zitates der Telekom Rechtsanwälte
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Nun die Analyse
Zitierte Paragraphen
Postpersonalrechtsgesetz
§ 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat.
Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten ist zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
Gleiches gilt für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Satz 2 gehören.
Für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten.
§ 28 Abs. 2 PostPersRG –Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten
(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaften nach Absatz 1 Satz 1, die
Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 Tätigkeiten bei einem Unternehmen
zugewiesen sind, ist der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der
Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebes, in
dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
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Zuweisungsleitfaden „Ein Instrument für den Personaleinsatz“
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Im relativ neuen Zuweisungsleitfaden „Ein Instrument für den Personaleinsatz“ von der Deutschen Telekom AG, Civil Servant Services / Social Matters / Health & Safety (CSH) – Stand 05.2013
steht auf Seite 7
Beteiligung der Betriebsräte und ggf. der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (VPSchwb).
Es ist zu unterscheiden zwischen der Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden Betrieb der DTAG und der Beteiligung des Betriebsrats im aufnehmenden Unternehmen.
Näheres zur Beteiligung des abgebenden Betriebsrats regelt die Betriebsverfassungs-Info Nr. 5 vom 26. April 2005. Danach ist der zuständige Betriebsrat der DTAG im Falle der Zuweisung nach den personalvertretungs-rechtlichen Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) in Verbindung mit den Sonderrege-lungen des PostPersRG zu beteiligen.
Der Betriebsrat ist zu unterrichten und seine Zustimmung ist einzuholen.
Näheres zur Beteiligung des aufnehmenden Betriebsrats regelt die Betriebsverfassungs-Info Nr. 5 vom 26. April 2005. Danach hat der aufnehmende Betriebsrat nur bei der erstmaligen Zuweisung ein volles Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG wegen „Einstellung“. Der Betriebsrat ist zu unterrichten und seine Zustimmung ist einzuholen. Ist der Beamte bereits in den Betrieb eingegliedert, findet allein § 28 Abs. 2 PostPersRG Anwen-dung. Der Betriebsrat des Beschäftigungsbetriebes hat hiernach nur ein Anhörungsrecht und Recht zur Stellungnahme. Dessen Zustimmung ist damit nicht erforderlich.
Die VPSchwb ist bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten zu beteiligen.
Nach erfolgter Zuweisung einer Tätigkeit ist der zuständige Betriebsrat der DTAG in den besonderen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten (z. B. Beförderung) nach den gesetzlichen Regelungen zu beteiligen. Der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens ist über geplante Entscheidungen und Maßnahmen zu unterrichten und kann hierzu Stellung nehmen.
Die Durchführung der Beteiligungsrechte ist zu dokumentieren.
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Hier steht drin, dass näheres zu den abgebenden und aufnehmenden Betriebsräten eine Betriebsverfassungsinfo Nr. 5 regelt.
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Hier nun diese Info Nr. 5
Umsetzung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Hier: Beteiligungsrechte bei der Zuweisung von Beamtinnen und Beamten und aktives/
passives Wahlrecht der zugewiesenen Beamten
A. Beteiligungsrechte im Fall der Zuweisung
Gemäß § 24 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) gilt das BetrVG grundsätzlich auch
für Beamtinnen und Beamte der DTAG.
Bei besonderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sieht das PostPersRG allerdings die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) mit einigen Besonderheiten vor (§§ 28 und 29 PostPersRG).
Hierzu zählt auch die Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG.
Im Fall der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist zu unterscheiden zwischen der Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden Betrieb der DTAG und der Beteiligung des Betriebsrats im aufnehmenden Betrieb des Tochter–, Enkel–, Beteiligungs– oder Drittunternehmens.
I. Beteiligung des beim abgebenden Unternehmen (DTAG) gebildeten Betriebsrats im
Fall der Zuweisung
Der bei der (abgebenden) DTAG gebildete Betriebsrat ist im Falle der Zuweisung nach
den personalvertretungsrechtlichen Regelungen des BPersVG in Verbindung mit den
Sonderregelungen des PostPersRG zu beteiligen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG).
Das Mitbestimmungsverfahren sieht wie folgt aus:
Das abgebende Unternehmen hat den Betriebsrat über die beabsichtigte Zuweisung
zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen.
Dies wird zunächst im Betriebsrat gemeinsam beraten.
Die Beschlussfassung erfolgt aber nur durch die Beamtenvertreter
(§ 28 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG).
Dem Betriebsrat steht ein Zustimmungsverweigerungsrecht insbesondere zu, wenn die Zuweisung gegen ein Gesetz, eineVerordnung oder eine Auswahlrichtlinie verstößt oder die Benachteiligung des Betroffenen oder anderer Beschäftigter zu befürchten ist, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. § 77 Abs. 2 BPersVG).
Im Fall der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat ist die Einigungsstelle anzurufen, die dann feststellt, ob ein Grund zur Zustimmungsverweigerung gemäß § 77 Abs. 2 BPersVG vorliegt. Soweit die Einigungsstelle sich nicht der Auffassung der DTAG anschließt, gibt sie dieser eine Empfehlung.
Folgt die DTAG dieser Empfehlung nicht, hat sie die Angelegenheit dem Bundesministerium
der Finanzen (BMF) vorzulegen, das dann endgültig entscheidetm (§ 29 Abs. 3 PostPersRG).
II. Beteiligung des beim aufnehmenden Unternehmen gebildeten Betriebsrats im Fall der
Zuweisung.
Der bei dem aufnehmenden Unternehmen gebildete Betriebsrat ist nach § 99 BetrVG
zu beteiligen, da sich die Zuweisung für ihn der Sache nach als Einstellung darstellt
(ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).
Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG läuft wie folgt ab:
Das aufnehmende Unternehmen hat den Betriebsrat über die beabsichtigte Zuweisung
zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Dem Betriebsrat steht ein Zustimmungsverweigerungsrecht insbesondere zu, wenn die Einstellung gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Auswahlrichtlinie verstoßen würde oder die Besorgnis besteht, dass infolge der Einstellung im aufnehmenden Betrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. § 99 Abs. 2 BetrVG).
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann das aufnehmende Unternehmen
beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Das Arbeitsgericht prüft dann, ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliegt.
III. Beteiligung des Betriebsrats bei Entscheidungen und Maßnahmen nach bereits erfolgter
Zuweisung
Die Beteiligung des Betriebsrats in den besonderen Angelegenheiten der Beamtinnen
und Beamten (insbesondere Beförderung, Übertragung einer höher oder niedriger zu
bewertenden Tätigkeit, Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb
der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, Abordnungen
für die Dauer von mehr als drei Monaten) richtet sich nach den Regelungen der
§ 28 ff. PostPersRG.
Die Beteiligung steht dem bei der DTAG gebildeten Betriebsrat zu, dessen Betrieb die Beamtin oder der Beamte dienstrechtlich zugeordnet ist, weil die entsprechende Entscheidung nur von der DTAG für den Dienstherrn getroffen werden kann.
Zusätzlich zu diesem Beteiligungsrecht des bei der DTAG gebildeten Betriebsrats ist
vorgesehen, den bei dem Unternehmen gebildeten Betriebsrat, in dessen Betrieb die
Beamtin oder der Beamte seine zugewiesene Tätigkeit ausübt, bei diesen Entscheidungen
und Maßnahmen der DTAG zu beteiligen. Ihm ist daher das Recht eingeräumt
worden, über die geplanten Entscheidungen und Maßnahmen, soweit sie Beamtinnen
und Beamte betreffen, unterrichtet zu werden und dazu Stellung zu nehmen (vgl. § 28
Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz PostPersRG). Dieses zusätzliche Beteiligungsrecht ermöglicht es dem örtlichen Betriebsrat, die Interessen seiner Belegschaft, insbesondere
auch der Beamtinnen und Beamten, bei Entscheidungen der DTAG angemessen zu
vertreten.
B. Aktives und passives Wahlrecht im Falle der Zuweisung
Bei der Zuweisung von Beamten der DTAG (im Folgenden als Verleiherbetrieb bezeichnet)
zu Tochter–, Enkel–, Beteiligungs– oder Drittunternehmen (im Folgenden als Entleiherbetrieb bezeichnet) stellt sich die Frage, inwiefern diesen Beamten ein aktives und passives Wahlrecht zusteht.
I. Anwendung des BetrVG
Wie oben ausgeführt gilt das BetrVG gemäß § 24 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
grundsätzlich auch für Beamtinnen und Beamte der DTAG . Bei besonderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sieht das PostPersRG die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) mit einigen Besonderheiten vor.
So auch bzgl. Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrates gem. § 26 Postpersonalrechtsgesetz.
Die Vorschrift enthält jedoch keine abweichenden Aussagen zur Frage der aktiven und passiven Wahlberechtigung, so dass vorliegend ausschließlich die Regelungen des BetrVG zugrunde gelegt werden können.
II. Aktives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht bestimmt sich nach § 7 BetrVG. Danach sind alle Arbeitnehmer wahlberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines
anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt,
wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Im Rahmen der Zuweisung der Beamten liegt eine der Überlassung der Arbeitsleistung
von Arbeitnehmern vergleichbare Konstellation zugrunde, so dass die Vorschrift auf
Beamte entsprechend anzuwenden ist (vgl. Fitting, BetrVG, 22. Auflage, § 5, Rz. 278 ff.
sowie §7, Rz. 52). Der Beamte ist demnach betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb
zuzuordnen, in dem er eingesetzt bzw. in die Arbeitsorganisation eingegliedert wird.
Das aktive Wahlrecht besteht gem. § 7 Satz 2 BetrVG bereits ab dem ersten Tag des
Arbeitseinsatzes, wenn der Einsatz für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten geplant
ist. Auf die Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an, denn es handelt sich um eine Prognoseentscheidung. Demnach ist auch der kurz vor der Betriebsratswahl in den Betrieb eingetretene Beamte bei Vorliegen der Voraussetzungen dort unmittelbar wahlberechtigt.
Mangels Eingliederung in die Betriebsorganisation des Verleiherbetriebs sind die zugewiesenen Beamten dort nicht länger wahlberechtigt.
Das aktive Wahlrecht besteht dann ausschließlich im Entleiherbetrieb.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt formal darauf abgestellt, dass die Beamten
keinen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber abgeschlossen haben, und hat diesen
daher den betriebsverfasssungsrechtlichen Schutz versagt (BAG 25.02 1998, 7 ABR
11/97; BAG 28.03 2001, 7 ABR 21/00). Die Rechtsprechung des BAG berücksichtigt jedoch
nicht die im Rahmen der Reform des BetrVG erfolgten Änderungen. Mit der Entscheidung
des Gesetzgebers in § 7 Satz 2 BetrVG ist diese Rechtsprechung nunmehr überholt. Daher ist eine Rückkehr zu der älteren Rechtsprechung angezeigt, wonach die in Privatbetrieben eingegliederten Beamten als Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG anerkannt wurden.
Wenn Arbeitnehmern schon nach drei Monaten das Wahlrecht zum Betriebsrat
des Entleiherbetriebs verliehen wird, ohne dass diese einen Arbeitsvertrag mit dem
Inhaber des Einsatzbetriebes haben, dann muss dies erst recht für Beamte mit einer
erheblich längeren Eingliederung in Privatbetrieben gelten (Fitting, BetrVG, 22. Auflage,
§5, Rz. 284 f.; Richardi, BetrVG, 8. Auflage, § 7, Rz. 12 sowie zu § 5, Rz. 113).
III. Passives Wahlrecht
Das passive Wahlrecht ist in § 8 BetrVG geregelt. Danach sind alle Wahlberechtigten
wählbar, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Das passive Wahlrecht entsteht
also im Gegensatz zum aktiven Wahlrecht erst nach einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit
zum Entleiherbetrieb von sechs Monaten. Im Übrigen gilt das oben zum aktiven Wahlrecht Gesagte entsprechend. Wählbar sind also auch die in Dritt– bzw. Privatbetrieben eingesetzten wahlberechtigten Beamten (Fitting, BetrVG, 22. Auflage,
§ 8, Rz. 28; Hess/Schlochauer, BetrVG, 5. Auflage, § 8, Rz. 10; Richardi, BetrVG, 8. Auflage,
§ 5, Rz. 113). Das passive Wahlrecht besteht dann nur im Entleiherbetrieb.
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Fazit:
Ich habe noch nirgends zu lesen gefunden, das Betriebsratstätigkeiten gesplittet und eine Betriebsrat wie der SBR einfach die wichtigen Dinge für die Beamten entscheiden kann und darf ohne das sämtliche Beamtinnen und Beamte eine Einwirkungsrecht auf diesen Betriebsrat haben.
Auch warum ausgerechnet Ver.di für uns Beamte diese Regelung getroffen hat, ist mir nicht klar, da es eigentlich der Deutsche Beamtenbund hätte machen müssen.
Das die Zuständigkeit der abgegenden und aufnehmenden Betriebsräte in einer
Betriebsinfo Nr. 5 geregelt ist, kann doch nur zur Information dienen oder sind solche
Blätter die Grundlagen der rechtlichen Entscheidungen und nicht die Gesetze.
Auch werden diese betroffenen Beamtinnen und Beamte von den Betriebsversammlungen ausgeschlossen und dürfen auch auf Nachfrage nicht teilnehmen.
In meiner Klage habe ich die Zuständigkeit des Betriebsrates SBR bezweifelt.
Die Telekomanwälte argumentierten wie folgt:
Der Antragsteller ist angehört worden gem. § 28 VwVFG.
Zudem sind sowohl der abgebende nach § 28. Absatz 1 S. 1 PostPresRG i.V.m. §76 BPersVG als auch der aufnehmende Betriebsrat nach § 99 BetrVG ordnungsgemäß beteiligt.
In einer weiteren Stellungsnahme wurde dann wie folgt argumentiert:
Die Beteiligungsrechte beider Betriebsräte – des abgebenden sowie des aufnehmenden – sind hingegen gewahrt worden, so dass sich das Verwaltungsgericht nicht zu einer vertieften Auseinandersetzung hiermit veranlasst sehen musste.
Der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens ist gemäß § 28 Abs. 1 S.1 PostPersRG i.V.m. § 76 BPersVG zu beteiligen.
Der Betriebsrat SBR ist mit Schreiben der DTAG vom 11.10.20XX von der beabsichtigten Zuweisungen unterrichtet und um Zustimmung gebeten worden.
Der Betriebsrat hat gemäß § 29 PostPersRG, wenn er seine Zustimmung verweigert, dies unter Abgabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.
Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung nicht verweigert, sondern innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgeben. Daher gilt die Zustimmung des Betriebsrates SBR als erteilt.
Die Ansicht des Antragstellers, es hätte anstelle des Betriebsrates SBR der Gesamtbetriebsrat der Deutschen Telekom AG tätig werden müssen, geht fehl.
Das Betriebsverfassungsgesetz und das Bundespersonalvertretungsgesetz gehen bei der Bildung mitbestimmungsrechtlicher Gremien von unterschiedlichen Grundstrukturen aus.
Der Begriff des Betriebes nach dem Betriebsverfassungsgesetz und der Begriff der Dienststelle werden nicht in vergleichbarer Weise verwendet.
Die Bildung von Betriebsräten bei der Antragsgegnerin bestimmt sich nach dem gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zwischen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Antragsgegnerin abgeschlossenen Zuordnungstarifvertrag vom 01.04.2010 in der Fassung vom 01.04.2011.
Dieser Zuordnungstarifvertrag ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wirksam geworden und regelt abschließend für alle Betriebe der Antragsgegnerin die Zuordnung der Betriebsteile.
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht im Gegensatz zum Bundespersonalvertretungsgesetz sehr wohl die Möglichkeit der einvernehmlichen Regelung betriebsverfassungsrechtlicher Zuständigkeiten durch einen Tarifvertrag vor.
Diese Möglichkeit haben die Gewerkschaft und die Antragsgegnerin vorliegend in Form des Zuordnungstarifvertrages genutzt.
Nach § 3 Absatz 1. des Zuordnungstarifvertrages stellt jede selbstständige Organisationseinheit mit ihren Betriebsteilen einen Betrieb im Sinn des § 1 BetrVG dar, bei dem ein Betriebrat gebildet wird; hierbei ist im 2. Unterpunkt geregelt, dass der Betrieb Sozialstrategie, Beamten und Dienstrecht (SBR) und der Betrieb Projekte und Projektunterstützung (PPU) einen Betrieb bilden.
Nach § 3. Abs. 2 des Zuordungstarifvertrages werden die als Betriebsteile anzusehenden Außenstellen der übrigen selbstständigen Organsisationseinheiten / Betriebe dem Hauptstandort der jeweiligen selbstständigen Organsisationeinheit zugeordnet.
Soweit § 28 PostPersRG in Abs. 2 auf den „bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrat“ verweist, ist damit nicht ein etwaiger Betriebsrat des Vorstandes gemeint.
Vielmehr war der Gesetzgeber bei der Abfassung des PostPerRG gezwungen, eine allgemeingültige Formulierung zu verwenden.
Denn zur Zeit der Abfassung des PostPersRG konnte der Gesetzgeber nicht wissen, wie die aktienrechtlichen Nachfolgeunternehmen als Nachfolger der Deutschen Bundespost ihre Strukturen organisieren würden. § 28 PostPersRG verweist somit nach seinem Sinn und Zweck auf den jeweils bei den Aktiengesellschaften gebildeten zuständigen Betriebsrat.
Für die Zuständigkeit des Betriebsrates SBR im Sinn § 28 PostPersRG ist keine Zuordnung des Antragstellers zu diesem Betrieb erforderlich.
Entscheidend für die Bestimmung der Zuständigkeit des Betriebsrates nach § 28 PostPersRG ist vielmehr, durch welchen Betrieb der Antragsgegnerin im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes der Vorstand der Antragsgegnerin bei Maßnahmen und Entscheidungen betreffenden die Beamten handelt. Vorliegend handelt der Vorstand der Antragsgegnerin durch den Betrieb SBR, der gem. Ziffer I. der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO vom 27.09.2010, BGBL. I Nr. 49, S. 1363 ff.) für die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse – somit auch für Zuweisungsverfügungen – zuständig ist.
Der Hinweis auf § 28 Abs. 2 PostPersRG, wonach bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat zu beteiligen sei, lässt somit nicht den Schluss zu, dass es sich hierbei um den Gesamtbetriebsrat i.S.d. § 47 BetrVG handeln müsse. Dies ergibt sich auch nicht aus § 50 BetrVG, wenn der Antragsteller die Meinung vertritt, dass nur der Gesamtbetriebsrat eine übergreifende Sichtweise haben könne.
Abgesehen davon, dass dies nicht zutrifft, ist die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung oder das Koordinierungsinteresse gerade kein Kriterium, das die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates begründen könnte (vgl. Fitting / Engels / Schmidt / Trebinger / Linsenmaier, Handkommentar Betriebsverfassungsgesetz, 26. Aufl.; § 50 Rn. 23).
Die Beteiligung des Betriebsrates des Betriebes SBR war daher geboten und rechtmäßig.
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Ende des Zitates der Telekom Rechtsanwälte
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Nun die Analyse
Zitierte Paragraphen
Postpersonalrechtsgesetz
§ 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat.
Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten ist zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
Gleiches gilt für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Satz 2 gehören.
Für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten.
§ 28 Abs. 2 PostPersRG –Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten
(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaften nach Absatz 1 Satz 1, die
Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 Tätigkeiten bei einem Unternehmen
zugewiesen sind, ist der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der
Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebes, in
dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
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Zuweisungsleitfaden „Ein Instrument für den Personaleinsatz“
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Im relativ neuen Zuweisungsleitfaden „Ein Instrument für den Personaleinsatz“ von der Deutschen Telekom AG, Civil Servant Services / Social Matters / Health & Safety (CSH) – Stand 05.2013
steht auf Seite 7
Beteiligung der Betriebsräte und ggf. der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (VPSchwb).
Es ist zu unterscheiden zwischen der Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden Betrieb der DTAG und der Beteiligung des Betriebsrats im aufnehmenden Unternehmen.
Näheres zur Beteiligung des abgebenden Betriebsrats regelt die Betriebsverfassungs-Info Nr. 5 vom 26. April 2005. Danach ist der zuständige Betriebsrat der DTAG im Falle der Zuweisung nach den personalvertretungs-rechtlichen Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) in Verbindung mit den Sonderrege-lungen des PostPersRG zu beteiligen.
Der Betriebsrat ist zu unterrichten und seine Zustimmung ist einzuholen.
Näheres zur Beteiligung des aufnehmenden Betriebsrats regelt die Betriebsverfassungs-Info Nr. 5 vom 26. April 2005. Danach hat der aufnehmende Betriebsrat nur bei der erstmaligen Zuweisung ein volles Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG wegen „Einstellung“. Der Betriebsrat ist zu unterrichten und seine Zustimmung ist einzuholen. Ist der Beamte bereits in den Betrieb eingegliedert, findet allein § 28 Abs. 2 PostPersRG Anwen-dung. Der Betriebsrat des Beschäftigungsbetriebes hat hiernach nur ein Anhörungsrecht und Recht zur Stellungnahme. Dessen Zustimmung ist damit nicht erforderlich.
Die VPSchwb ist bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten zu beteiligen.
Nach erfolgter Zuweisung einer Tätigkeit ist der zuständige Betriebsrat der DTAG in den besonderen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten (z. B. Beförderung) nach den gesetzlichen Regelungen zu beteiligen. Der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens ist über geplante Entscheidungen und Maßnahmen zu unterrichten und kann hierzu Stellung nehmen.
Die Durchführung der Beteiligungsrechte ist zu dokumentieren.
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Hier steht drin, dass näheres zu den abgebenden und aufnehmenden Betriebsräten eine Betriebsverfassungsinfo Nr. 5 regelt.
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Hier nun diese Info Nr. 5
Umsetzung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Hier: Beteiligungsrechte bei der Zuweisung von Beamtinnen und Beamten und aktives/
passives Wahlrecht der zugewiesenen Beamten
A. Beteiligungsrechte im Fall der Zuweisung
Gemäß § 24 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) gilt das BetrVG grundsätzlich auch
für Beamtinnen und Beamte der DTAG.
Bei besonderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sieht das PostPersRG allerdings die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) mit einigen Besonderheiten vor (§§ 28 und 29 PostPersRG).
Hierzu zählt auch die Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG.
Im Fall der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist zu unterscheiden zwischen der Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden Betrieb der DTAG und der Beteiligung des Betriebsrats im aufnehmenden Betrieb des Tochter–, Enkel–, Beteiligungs– oder Drittunternehmens.
I. Beteiligung des beim abgebenden Unternehmen (DTAG) gebildeten Betriebsrats im
Fall der Zuweisung
Der bei der (abgebenden) DTAG gebildete Betriebsrat ist im Falle der Zuweisung nach
den personalvertretungsrechtlichen Regelungen des BPersVG in Verbindung mit den
Sonderregelungen des PostPersRG zu beteiligen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG).
Das Mitbestimmungsverfahren sieht wie folgt aus:
Das abgebende Unternehmen hat den Betriebsrat über die beabsichtigte Zuweisung
zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen.
Dies wird zunächst im Betriebsrat gemeinsam beraten.
Die Beschlussfassung erfolgt aber nur durch die Beamtenvertreter
(§ 28 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG).
Dem Betriebsrat steht ein Zustimmungsverweigerungsrecht insbesondere zu, wenn die Zuweisung gegen ein Gesetz, eineVerordnung oder eine Auswahlrichtlinie verstößt oder die Benachteiligung des Betroffenen oder anderer Beschäftigter zu befürchten ist, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. § 77 Abs. 2 BPersVG).
Im Fall der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat ist die Einigungsstelle anzurufen, die dann feststellt, ob ein Grund zur Zustimmungsverweigerung gemäß § 77 Abs. 2 BPersVG vorliegt. Soweit die Einigungsstelle sich nicht der Auffassung der DTAG anschließt, gibt sie dieser eine Empfehlung.
Folgt die DTAG dieser Empfehlung nicht, hat sie die Angelegenheit dem Bundesministerium
der Finanzen (BMF) vorzulegen, das dann endgültig entscheidetm (§ 29 Abs. 3 PostPersRG).
II. Beteiligung des beim aufnehmenden Unternehmen gebildeten Betriebsrats im Fall der
Zuweisung.
Der bei dem aufnehmenden Unternehmen gebildete Betriebsrat ist nach § 99 BetrVG
zu beteiligen, da sich die Zuweisung für ihn der Sache nach als Einstellung darstellt
(ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).
Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG läuft wie folgt ab:
Das aufnehmende Unternehmen hat den Betriebsrat über die beabsichtigte Zuweisung
zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Dem Betriebsrat steht ein Zustimmungsverweigerungsrecht insbesondere zu, wenn die Einstellung gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Auswahlrichtlinie verstoßen würde oder die Besorgnis besteht, dass infolge der Einstellung im aufnehmenden Betrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. § 99 Abs. 2 BetrVG).
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann das aufnehmende Unternehmen
beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Das Arbeitsgericht prüft dann, ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliegt.
III. Beteiligung des Betriebsrats bei Entscheidungen und Maßnahmen nach bereits erfolgter
Zuweisung
Die Beteiligung des Betriebsrats in den besonderen Angelegenheiten der Beamtinnen
und Beamten (insbesondere Beförderung, Übertragung einer höher oder niedriger zu
bewertenden Tätigkeit, Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb
der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, Abordnungen
für die Dauer von mehr als drei Monaten) richtet sich nach den Regelungen der
§ 28 ff. PostPersRG.
Die Beteiligung steht dem bei der DTAG gebildeten Betriebsrat zu, dessen Betrieb die Beamtin oder der Beamte dienstrechtlich zugeordnet ist, weil die entsprechende Entscheidung nur von der DTAG für den Dienstherrn getroffen werden kann.
Zusätzlich zu diesem Beteiligungsrecht des bei der DTAG gebildeten Betriebsrats ist
vorgesehen, den bei dem Unternehmen gebildeten Betriebsrat, in dessen Betrieb die
Beamtin oder der Beamte seine zugewiesene Tätigkeit ausübt, bei diesen Entscheidungen
und Maßnahmen der DTAG zu beteiligen. Ihm ist daher das Recht eingeräumt
worden, über die geplanten Entscheidungen und Maßnahmen, soweit sie Beamtinnen
und Beamte betreffen, unterrichtet zu werden und dazu Stellung zu nehmen (vgl. § 28
Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz PostPersRG). Dieses zusätzliche Beteiligungsrecht ermöglicht es dem örtlichen Betriebsrat, die Interessen seiner Belegschaft, insbesondere
auch der Beamtinnen und Beamten, bei Entscheidungen der DTAG angemessen zu
vertreten.
B. Aktives und passives Wahlrecht im Falle der Zuweisung
Bei der Zuweisung von Beamten der DTAG (im Folgenden als Verleiherbetrieb bezeichnet)
zu Tochter–, Enkel–, Beteiligungs– oder Drittunternehmen (im Folgenden als Entleiherbetrieb bezeichnet) stellt sich die Frage, inwiefern diesen Beamten ein aktives und passives Wahlrecht zusteht.
I. Anwendung des BetrVG
Wie oben ausgeführt gilt das BetrVG gemäß § 24 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
grundsätzlich auch für Beamtinnen und Beamte der DTAG . Bei besonderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sieht das PostPersRG die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) mit einigen Besonderheiten vor.
So auch bzgl. Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrates gem. § 26 Postpersonalrechtsgesetz.
Die Vorschrift enthält jedoch keine abweichenden Aussagen zur Frage der aktiven und passiven Wahlberechtigung, so dass vorliegend ausschließlich die Regelungen des BetrVG zugrunde gelegt werden können.
II. Aktives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht bestimmt sich nach § 7 BetrVG. Danach sind alle Arbeitnehmer wahlberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines
anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt,
wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Im Rahmen der Zuweisung der Beamten liegt eine der Überlassung der Arbeitsleistung
von Arbeitnehmern vergleichbare Konstellation zugrunde, so dass die Vorschrift auf
Beamte entsprechend anzuwenden ist (vgl. Fitting, BetrVG, 22. Auflage, § 5, Rz. 278 ff.
sowie §7, Rz. 52). Der Beamte ist demnach betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb
zuzuordnen, in dem er eingesetzt bzw. in die Arbeitsorganisation eingegliedert wird.
Das aktive Wahlrecht besteht gem. § 7 Satz 2 BetrVG bereits ab dem ersten Tag des
Arbeitseinsatzes, wenn der Einsatz für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten geplant
ist. Auf die Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an, denn es handelt sich um eine Prognoseentscheidung. Demnach ist auch der kurz vor der Betriebsratswahl in den Betrieb eingetretene Beamte bei Vorliegen der Voraussetzungen dort unmittelbar wahlberechtigt.
Mangels Eingliederung in die Betriebsorganisation des Verleiherbetriebs sind die zugewiesenen Beamten dort nicht länger wahlberechtigt.
Das aktive Wahlrecht besteht dann ausschließlich im Entleiherbetrieb.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt formal darauf abgestellt, dass die Beamten
keinen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber abgeschlossen haben, und hat diesen
daher den betriebsverfasssungsrechtlichen Schutz versagt (BAG 25.02 1998, 7 ABR
11/97; BAG 28.03 2001, 7 ABR 21/00). Die Rechtsprechung des BAG berücksichtigt jedoch
nicht die im Rahmen der Reform des BetrVG erfolgten Änderungen. Mit der Entscheidung
des Gesetzgebers in § 7 Satz 2 BetrVG ist diese Rechtsprechung nunmehr überholt. Daher ist eine Rückkehr zu der älteren Rechtsprechung angezeigt, wonach die in Privatbetrieben eingegliederten Beamten als Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG anerkannt wurden.
Wenn Arbeitnehmern schon nach drei Monaten das Wahlrecht zum Betriebsrat
des Entleiherbetriebs verliehen wird, ohne dass diese einen Arbeitsvertrag mit dem
Inhaber des Einsatzbetriebes haben, dann muss dies erst recht für Beamte mit einer
erheblich längeren Eingliederung in Privatbetrieben gelten (Fitting, BetrVG, 22. Auflage,
§5, Rz. 284 f.; Richardi, BetrVG, 8. Auflage, § 7, Rz. 12 sowie zu § 5, Rz. 113).
III. Passives Wahlrecht
Das passive Wahlrecht ist in § 8 BetrVG geregelt. Danach sind alle Wahlberechtigten
wählbar, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Das passive Wahlrecht entsteht
also im Gegensatz zum aktiven Wahlrecht erst nach einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit
zum Entleiherbetrieb von sechs Monaten. Im Übrigen gilt das oben zum aktiven Wahlrecht Gesagte entsprechend. Wählbar sind also auch die in Dritt– bzw. Privatbetrieben eingesetzten wahlberechtigten Beamten (Fitting, BetrVG, 22. Auflage,
§ 8, Rz. 28; Hess/Schlochauer, BetrVG, 5. Auflage, § 8, Rz. 10; Richardi, BetrVG, 8. Auflage,
§ 5, Rz. 113). Das passive Wahlrecht besteht dann nur im Entleiherbetrieb.
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Fazit:
Ich habe noch nirgends zu lesen gefunden, das Betriebsratstätigkeiten gesplittet und eine Betriebsrat wie der SBR einfach die wichtigen Dinge für die Beamten entscheiden kann und darf ohne das sämtliche Beamtinnen und Beamte eine Einwirkungsrecht auf diesen Betriebsrat haben.
Auch warum ausgerechnet Ver.di für uns Beamte diese Regelung getroffen hat, ist mir nicht klar, da es eigentlich der Deutsche Beamtenbund hätte machen müssen.
Das die Zuständigkeit der abgegenden und aufnehmenden Betriebsräte in einer
Betriebsinfo Nr. 5 geregelt ist, kann doch nur zur Information dienen oder sind solche
Blätter die Grundlagen der rechtlichen Entscheidungen und nicht die Gesetze.