Hallo Bundesfreiwild,
ich finde es ja grundsätzlich gut, das du immer so ausführlich schreibst, aber manchmal muss man sich halt was kürzer fassen.
Auch bin ich bei der Zurruhesetzung und dem BEM eher vorsichtig - denn ich kenne keinen bei der Telekom, der freiwillig ein BEM erhalten
hat, ohne den AG aufzufordern - und ein BEM ist für mich kein einmaliges Gespräch mit dem Vorgesetzten oder Leiter !
Ein BEM ist ein aufwendiges Verfahren mit oftmals vielen Beteiligten und vielen Gesprächen (Erstgespräch, Folgegespräche, ggf. die
Suche nach einem anderen Arbeitsplatz bzw. Beschäftigung) - und das macht die Telekom zu 100 % nicht freiwillig...das kann ich versichern.
Rechtlich gesehen, kann man erst gegen den Verwaltungsakt der Zurruhesetzung etwas unternehmen- vorher nicht. Die Beabsichtigung
einen zur Ruhe zu setzen, löst noch keine rechtliche Handhabe aus.
Ich würde auch gegen die Ankündigung schriftlich vorgehen und mit Gründen widersprechen - aber das hat vermutlich wenig Sinn, denn
warum soll der Dienstherr was ankündigen, was er nicht durchziehen will.
Der Dienstherr wird sich ganz alleine auf das Gutachten des Amtsarztes berufen - das ist maßgeblich und nicht deine Einwände gegen
die Beabsichtigung der Zurruhesetzung.
Wie gesagt, ein Schreiben nützt zwar nicht viel, da die Entscheidung bereits gefallen ist, aber der Dienstherr sieht auch, dass gegen
den kommenden Verwaltungsakt der Zurruhesetzung mit Sicherheit Widerspruch eingelegt wird.
Mann/Frau kann zwar den Dienstherrn anschreiben, dass man nicht mehr arbeitsunfähig ist und wieder arbeitet - dies wäre auf der
reinen Information heraus geschehen, aber das merkt der Dienstherr ja sowieso.
Eine Zurruhesetzung kann ja auch erfolgen, wenn man nicht krank geschrieben ist.
Wenn man z. B. innerhalb eines halben Jahres drei Monate krank war und innerhalb weiterer 6 Monate keine Aussicht auf Dienstaufnahme
besteht - das steht im § 44 Bundesbeamtengesetz !
Das muss der Dienstherr aber dann beweisen - und wenn man halt wieder arbeitet, wird es schwer für den Dienstherrn. Und wenn man
dann auch noch ein BEM eingefordert und nicht erhalten hat, ist das ein gutes Argument bei einer Klage.
Das BEM ist übrigens (bei Beamen) keine Voraussetzung für eine Zurruhesetzung wegen Krankheit - siehe den Link:
http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/df026.htm
Das BEM ist zwar grundsätzlich durchzuführen nach § 84 Abs. 2 SGB 9, aber wenn der Arbeitgeber es nicht anbietet, dann ist es halt so.
In diesem Fall muss der AG auf jeden Fall aufgefordert werden ein BEM durchzuführen. Wenn die Voraussetzungen (42 Tage krank) vorhanden
sind, hat man ein Recht darauf - übrigens auch als Nichtbehinderter !!!
Ich würde den AG mittels Einschreiben auffordern, innerhalb von 14 Tagen ein BEM durchzuführen - gleichzeitig bei Ablehungen einen
rechtmittelfähigen Bescheid zu erstellen.
Ich kann euch versichern, dass bei Ablehung des AG und gleichzeitiger Voraussetzung der 42 Krankentage, jedes Verwaltungsgericht den
Anspruch eines BEM anerkennen wird - im Zweifelfall den Anwalt einschalten (Gerichtskosten ca. 160,- € und Anwaltskosten 400,- €)
vorschießen - die gibt es wieder verzinst zurück.
Also wer ein BEM will, der bekommt es auch.
Und es gilt immer noch der Grundsatz, Verwendung vor Versorgung - da sind sich die Verwaltungsgericht einig - wer nicht in den Vorruhestand
will und gesundheitlich in der Lage ist, die Tätigkeit noch auszuüben, der wird in der Regel auch nicht Zwangs-Zurruhegesetzt.
Ich gehe auch nicht so weit, das ich bereis an das Reaktivierungsverfahren denke - das ist nämlich wieder eine gaaaaanz andere Baustelle !