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Beihilfed für Ehegatten
Verfasst: 24. Jun 2013, 09:46
von Mops
Guten Tag zusammen. Ich bin Beamter bei der Stadt Nürnberg. Mein Ehemann geht in Rente. Da er auf Grund von zu wenig Mitgliedschaft in der AOK nicht in die Versicherung der Rentner kommt muss er sich anderweitig versichern. Eine Private Versicherung nimmt Ihn mit 65 Jahren nicht mehr auf. Er muss sich also freiwillig bei der AOK weiter versichern. Bei der Bemessung der Versicherungskosten wird mein Gehalt zu Grunde gelegt denn er bekommt nur wenig Rente. Ist diese freiwillige Versicherung beihilfefähig ? Es wäre sehr schön wenn ich bald eine Antwort bekommen würde.
Vielen Dank im Voraus.
Re: Beihilfed für Ehegatten
Verfasst: 24. Jun 2013, 14:02
von Steinbock
sehr irreführend!
Mops hat geschrieben:Guten Tag zusammen. Ich bin Beamter bei der Stadt Nürnberg.
Also männlich!
Mein Ehemann geht in Rente.
Also auch männlich. Dies nennt man in Deutschland Lebenspartnerschaft - siehe auch
http://dejure.org/gesetze/LPartG/1.html
Da er auf Grund von zu wenig Mitgliedschaft in der AOK nicht in die Versicherung der Rentner kommt muss er sich anderweitig versichern.
Wie darf man das verstehen ?
War er zuletzt privat krankenversichert ?
Bitte beachten:
Wer wird Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner?
Für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: Wer berufstätig war, muss in der zweiten Hälfte der Erwerbszeit mindestens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein – egal ob als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied. Anrechenbar sind auch Zeiten der Familienversicherung und einer Versicherung in der ehemaligen DDR. Zeiten des Verbleibs in einer gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland sind anrechenbar bei den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und bei Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Für einige Personengruppen, wie beispielsweise Künstler, gelten besondere Regelungen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann sich unter Umständen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat versichern.
Eine Private Versicherung nimmt Ihn mit 65 Jahren nicht mehr auf.
Falsch - eine PKV ist auch noch mit 65 möglich!
Er muss sich also freiwillig bei der AOK weiter versichern.
Wurde schon einmal ein Antrag bei der PKV gestellt ?
Bei der Bemessung der Versicherungskosten wird mein Gehalt zu Grunde gelegt denn er bekommt nur wenig Rente. Ist diese freiwillige Versicherung beihilfefähig ? Es wäre sehr schön wenn ich bald eine Antwort bekommen würde.
Vielen Dank im Voraus.
Aber nur 50 % des Brutto-Einkommens!
Ein Zuschuss zu den Beiträgen bekommt ein Beamter nie!
Beihilfeanspruch von 70 % für Leistungen besteht.
Gruß vom Steinbock
Re: Beihilfed für Ehegatten
Verfasst: 24. Jun 2013, 18:19
von Fuzzi62
Steinbock hat geschrieben:
Beihilfeanspruch von 70 % für Leistungen besteht.
Gruß vom Steinbock
Uneingeschränkt aber nur dann, wenn er privat versichert ist (und außerdem der Gesamtbetrag der Einkünfte weniger als 18.000 € beträgt).
Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist in Bayern bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus (Art 96 Abs. 2 Satz 5 BayBhV). Für alles andere müssen GKV-Versicherte die Sachleistungen der GKV in Anspruch nehmen. Eine (zusätzliche) Beihilfe gibt´s für solche Aufwendungen nicht (Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBhV).
Re: Beihilfed für Ehegatten
Verfasst: 25. Jun 2013, 10:51
von Steinbock
Fuzzi62 hat geschrieben: Uneingeschränkt aber nur dann, wenn er privat versichert ist (und außerdem der Gesamtbetrag der Einkünfte weniger als 18.000 € beträgt).
Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist in Bayern bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus (Art 96 Abs. 2 Satz 5 BayBhV). Für alles andere müssen GKV-Versicherte die Sachleistungen der GKV in Anspruch nehmen. Eine (zusätzliche) Beihilfe gibt´s für solche Aufwendungen nicht (Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBhV).
Vermutlich hat sich bei der Antwort ein Fehler eingeschlichen.
Sollte es nicht Art 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG lauten:
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/po ... focuspoint
Allerdings würde nach Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG auch Beihilfe für Sehhilfen geleistet werden, was lt. meinen Fachinformationen auch zutrifft, denn Sehhilfen werden bei der GKV nur noch bei Kindern gezahlt.
Gruß vom Steinbock
Re: Beihilfed für Ehegatten
Verfasst: 25. Jun 2013, 11:58
von Fuzzi62
Steinbock hat geschrieben:Vermutlich hat sich bei der Antwort ein Fehler eingeschlichen.
Sollte es nicht Art 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG lauten:
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/po ... focuspoint
Allerdings würde nach Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG auch Beihilfe für Sehhilfen geleistet werden, was lt. meinen Fachinformationen auch zutrifft, denn Sehhilfen werden bei der GKV nur noch bei Kindern gezahlt.
Gruß vom Steinbock
Sorry für den Schreibfehler. Das ist korrekt, es muss natürlich
BayBG lauten.
Ansonsten stimmt Ihre Fachinformation zumindest in Bezug auf Sehhilfen leider nicht. Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG sagt genau das Gegenteil (strenger Sachleistungsverweis). Nur weil in der GKV Sehhilfen nur noch bei Kindern gezahlt werden, bedeutet das noch lange nicht, dass es dann eine Beihilfe für Sehhilfen bei Erwachsenen gibt. Aus Gründen der Systemtrennung ist es ausgeschlossen, dass Aufwendungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers in dem einen Leistungssystem (d.h. GKV) aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung von einem dem Grunde nach Berechtigten bzw. Versicherten getragen werden sollen (z.B. Sehhilfen), auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe abgewälzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - Az. 2 C 35/04).
Re: Beihilfed für Ehegatten
Verfasst: 25. Jun 2013, 12:46
von Steinbock
Hallo Fuzzi62,
dies scheint allerdings bei den Beihilfestellen in Bayern unterschiedlich bearbeitet zu werden.
Eine neue Information einer bayerischen Landesbehörde (Januar 2013):
"Wird die Einkommensgrenze unterschritten, besteht ein Anspruch auf Beihilfe. Allerdings wird die Beihilfe bei bestehender GKV-Pflichtversicherung nur für die beihilfefähigen Aufwendungen gezahlt, die von der GKV nicht (ganz) abgesichert sind (Beispiel: Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen, stationäre Wahlleistungen in einem Zweibettzimmer)."
Aber solche fehlerhaften Bearbeitungen kennt man zwischenzeitlich aus vielen Bundesländern.
Gruß vom Steinbock