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Familienzuschlag für 2. Kind unehelich ?
Verfasst: 16. Apr 2013, 14:28
von macmini
Halllo und erst einmal ein Lob für dieses wirklich gute Forum
Leider ist mir nicht ganz klar ob es im folgenden Fall Familienzuschlag (Kinderanteil) geben kann:
1. Kind ehelich, Ehe wurde geschieden, Unterhaltspflicht, Kind lebt bei Mutter - Familienzuschlag (Kinderanteil) wird gewährt
2. Kind unehelich, lebt bei Mutter, Unterhaltspflicht, Mutter verheiratet Frage: Besteht Anspruch auf den Kinderanteil der Stufe 2 ?
Gruß @ALL
Re: Familienzuschlag für 2. Kind unehelich ?
Verfasst: 16. Apr 2013, 17:53
von egyptwoman
Familienzuschlag gibts für jedes Kind egal ob ehelich oder unehelich geboren.
egyptwoman
Re: Familienzuschlag für 2. Kind unehelich ?
Verfasst: 16. Apr 2013, 18:00
von macmini
Danke für die Info. Ist jedoch dabei nicht entscheidend wo das 2. (uneheliche) Kind lebt, oder zählt nur noch ob man kindergeldberechtigt ist/wäre ?
Re: Familienzuschlag für 2. Kind unehelich ?
Verfasst: 16. Apr 2013, 18:13
von macmini
...wenn ich es richtig sehe wäre dann für das erste eheliche Kind einen Familienzuschlag der Stufe 1 i. H. v. 123,64 Euro brutto (A9) zu gewähren. Für das zweite (uneheliche) Kind dann noch einmal 105,71 Euro - oder sehe ich das nicht richtig. § 40 des BBesG ist für mich da etwas unklar.
Wer hat Rat für mich ?
Re: Familienzuschlag für 2. Kind unehelich ?
Verfasst: 17. Apr 2013, 13:07
von cgrzenk
Ja so ist das. Meine 5 Kinder leben alle in Großbritanien und der Familienzuschlag wird mir incl. ergänzendem Kindergeld gezahlt.
Re: Familienzuschlag für 2. Kind unehelich ?
Verfasst: 17. Apr 2013, 13:09
von cgrzenk
Oh Sorry. Ich gehe davon aus das es beides deine Kinder sind?
Re: Familienzuschlag für 2. Kind unehelich ?
Verfasst: 17. Apr 2013, 13:27
von Gerda Schwäbel
macmini hat geschrieben:...wenn ich es richtig sehe wäre dann für das erste eheliche Kind einen Familienzuschlag der Stufe 1 i. H. v. 123,64 Euro brutto (A9) zu gewähren. Für ...
Nein, seit 1.01.2013 beträgt der Familienzuschlag für die ersten beiden Kinder einheitlich jeweils 106,98 €. Ob Sie die Stufe eins des Familienzuschlags (125,12 €) auch erhalten können obwohl keines der Kinder in Ihrem Haushalt lebt, hängt davon ab, ob Sie gegenüber Ihrer Ex-Frau nachehelichen Unterhalt zahlen müssen und auch leisten. Das hat also mit den Kindern nichts zu tun.
Um den Anspruch für das zweite Kind einschätzen zu können, ist die Sachverhaltsschilderung zu "dünn".
Ist die Ehelichkeit des Kindes (durch den Ehemann der Mutter) wirksam angefochten?
Hat die Mutter Anspruch auf Familienzuschlag?
Lebt die Mutter mit ihrem Ehemann zusammen und hat der Anspruch auf Familienzuschlag?
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: Familienzuschlag für 2. Kind unehelich ?
Verfasst: 17. Apr 2013, 15:18
von macmini
Vielen Dank für die weiteren Antworten
Wenn ich es richtig verstehe wären also für das erste (eheliche) und zweite (uneheliche) Kind jeweils 106,98 € FZ möglich
1 FZ wird ja bereits gezahlt. Und für das zweite (uneheliche) Kind müsste dann noch geprüft werden. Was genau?
(Uneheliche) Mutter war nicht verheiratet als Kind vor sieben Jahren entstand (also ledig). Kind lebt bei Mutter. Bin leiblicher Vater (also Kindergeldanspruch).
Mutter ist erst seit 2 Jahren verheiratet. Hat keinen Anspruch auf FZ. Ehemann soweit mir bekannt ist auch nicht.
Lohnt es sich einen neuen Antrag zu stellen und den FZ für Kind Nr. 2 zu erhalten ?
Re: Familienzuschlag für 2. Kind unehelich ?
Verfasst: 17. Apr 2013, 15:33
von Gerda Schwäbel
Dann ist der Sachverhalt ja gar nicht so schwierig, wie ich dachte.

Die erste Frage entfällt damit!
Dann lohnt es sich auf jeden Fall, einen Antrag zu stellen. Die Bezügestelle muss sich darauf (zweckmäßigerweise) mit der Mutter in Verbindung setzen und klären, ob diese oder ihr Ehemann einen vorrangigen Familienzuschlagsanspruch hat. Falls tatsächlich keiner von beiden einen solchen Anspruch hat, käme für Sie eine Nachzahlung für die Zeit ab 1.01.2010 in Betracht - falls Sie zu dem Zeitpunkt schon Beamter gewesen sind.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: Familienzuschlag für 2. Kind unehelich ?
Verfasst: 17. Apr 2013, 16:07
von macmini
Hallo Frau Schwäbel,
das sind ja erst einmal erfreuliche Nachrichten. Ja, ich bin bereits länger als seit 2010 Beamter. So werde ich mich dann einmal durch den umfangreichen FZ-Vordruck kämpfen...
Viele Grüße aus Bonn
Re: Familienzuschlag für 2. Kind unehelich ?
Verfasst: 19. Apr 2013, 14:32
von Gerda Schwäbel
Ich würde mich gar nicht mit dem Vordruck rumplagen, sondern den Sachverhalt mit allen Informationen zur Mutter und zum Stiefvater in ein Schreiben reinpacken.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: Familienzuschlag für 2. Kind unehelich ?
Verfasst: 20. Apr 2013, 07:50
von macmini
Nun habe ich den "Antrag" gestern schon abgesandt mit zwei Bemerkungszeilen zusätzlich. Als mein zweiter (unehelicher) Sohn vor gut sieben Jahren geboren wurde, hatte ich zunächst für ein paar Monate FZ für beide Kinder erhalten. Dieser wurde mir dann aber wieder versagt - Begründung war damals, dass die Mutter des Kindes nicht mit mir in einer häuslichen Gemeinschaft wohnt. Aber nun gibt es ja neue rechtliche Regelungen hierzu (seit 2010). Nun bin ich wirklich gespannt.
Re: Familienzuschlag für 2. Kind unehelich ?
Verfasst: 21. Apr 2013, 22:51
von Gerda Schwäbel
"Schädlich" ist es natürlich nicht, wenn Sie den Vordruck ausgefüllt (und zusätzliche Bemerkungen beigefügt) haben. Ich empfinde es einfacher, den Sachverhalt mit ein paar konkreten Sätzen zu beschreiben, als Fragen zu beantworten, die alle eventuell auftauchenden Sachverhaltsvarianten abdecken sollen.
Das Ergebnis Ihres Antrages würde mich interessieren.
macmini hat geschrieben:Dieser wurde mir dann aber wieder versagt - Begründung war damals, dass die Mutter des Kindes nicht mit mir in einer häuslichen Gemeinschaft wohnt.
Das erschreckt mich! Die Kenntnis des Rechts scheint bei der zuständigen Stelle nicht groß zu sein.
Von neuen rechtlichen Regelungen seit 2010 ist mir (in diesem Zusammenhang) nichts bekannt. Im letzten Jahr gab es eine Änderung im Familienzuschlagsrecht, die hat aber mit dem Kinderanteil nichts zu tun.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: Familienzuschlag für 2. Kind unehelich ?
Verfasst: 12. Jun 2013, 12:25
von macmini
Hallo mal wieder,
nach längerer Zeit des Wartens ist es endlich so weit und die zuständige Bearbeiterin rief mich heute wegen meinem Antrag an.
Ich habe ihr dann kurz erklärt worum es mir in meinem Antrag geht, denn das war ihr wohl unklar.
Nun möchte sie das ich ihr Nachweise übersende. So z. B. Kontoauszüge, dass ich Kindesunterhalt überweise - eine Aufstellung, wann die Kinder bei mir sind und ich sie dann betreue. Und eine Bestätigung - wann die Mutter meines unehelichen Sohnes geheiratet hat und mein Sohn den Namen des Stiefvaters (ohne Adoption) angenommmen hat.
Worauf möchte die freundliche Bearbeiterin wohl hinaus ? Ich fragte sie kurz nach ihrer Einschätzung der Angelegenheit, aber dazu konnte sie mir nichts sagen.
Was sie jetzt wohl alles prüft ??
Viele Grüße
Re: Familienzuschlag für 2. Kind unehelich ?
Verfasst: 12. Jun 2013, 14:19
von Gerda Schwäbel
Entscheidend für Ihren Anspruch ist, dass
- es sich um Ihr leibliches Kind handelt,
- das Verwandtschaftsverhältnis in der Zwischenzeit nicht erloschen ist (Stichwort: Adoption)
-
und niemand anderes (in erster Linie nicht Mutter oder Stiefvater) Anspruch auf Familienzuschlag oder entsprechende Leistung für dieses Kind hat.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann reicht dies vollkommen aus, um Ihnen die monatlichen Beträge seit 1. Januar 2010 nachzuzahlen! Ob Sie Ihrer Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sind und wie der Nachname des Kindes lautet, spielt für die
rechtliche Beurteilung ebenso wenig eine Rolle, wie die Frage nach dem Umfang der persönlichen Betreuung. [Es sei den, Sie hätten im Antrag eine teilweise Zugehörigkeit der Kinder zu Ihrem Haushalt behauptet.]
Weitergehende Prüfungen sind in meinen Augen sinnlos, es sei den, es wären Überlegungen im Gange, ob Sie "eines Haushaltsverstoßes würdig seien"

. Ich meine damit Überlegungen, den früheren Fehler (der rechtswidrigen Zahlungseinstellung) komplett zu berichtigen, also auch hinsicht des bereits verjährten Teils, der vor dem 1. Januar 2010 entstanden ist.
Wirklich glauben kann ich das aber nicht. Mein Vorschlag: Rufen Sie zurück und fragen Sie konkret nach, bevor Sie sich die Mühe machen, Kontoauszüge der letzten sieben Jahre zu kopieren.
[Ist die zuständige Bearbeiterin von Ihrer Dienststelle oder wird die Bezügeabrechnung von einem Dienstleister (BVerwA, BADV, ...) vorgenommen?]
Viele Grüße
Gerda Schwäbel