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Rufbereitschaft Bayern

Verfasst: 16. Jan 2013, 10:14
von hallowelt
Hallo Forum,

Wer weiß die landesrechtliche Vorschrift zur Rufbereitschaft der Beamten in Bayern?
Konkret geht es darum, dass ich als Kommunalbeamter in der IT Abteilung 7 Tage per Diensthdy erreichbar sein soll (Aufenthalt am Wohnort bzw mittelbarer Umgebung).

Ich habe jedoch zum Freizeitausgleich bislang nur die Arbeitszeitverordnung für BUNDESbeamte gefunden.
Welche Verordnung gilt für den Freizeitausgleich Rufbereitschaft Beamte Bayern?
DANKE!
Gruß

Re: Rufbereitschaft Bayern

Verfasst: 20. Jan 2013, 07:50
von Blue Ice Ultra

Re: Rufbereitschaft Bayern

Verfasst: 20. Jan 2013, 14:36
von hallowelt
Danke! Leider finde ich keine Regelung zum freizeitausgleich... Also .. Bei 10 Stunden Rufbersitschaft, wie viel Freizeitausgleich wird gewährt??

Re: Rufbereitschaft Bayern

Verfasst: 20. Jan 2013, 20:01
von arme Sau
Für Rufbereitschaft die ich (zu Hause) "gewartet" habe (bzw. mit Diensthandy Einkaufen war) hab ICH (Bund) 0 (Null) ausgleich bekommen. War ja zuhause und somit in Freizeit. Die Dienstzeit begann erst ab Anruf.
Bayern kann natürlich abweichen.

Re: Rufbereitschaft Bayern

Verfasst: 21. Jan 2013, 09:40
von Bundesfreiwild
Ich meine, dass grundsätzlich auch das Arbeitsrecht gilt. Und eine Rufbereitschaft, insbesondere mehrere Tage lang, wird neuerdings rechtlich anders bewertet als früher. Es ist KEINE Freizeit, da man ja den Dienstort irgendwie bei "Alarm" erreichen muss.

VOR ALLEM: WENN tatsächlich ein Ruf während der Rufbereitschaft erfolgte, dann war das DIENST. Und wenn man im Dienst war, fängt ab Ende dieser dienstlichen Tätigkeit während der Rufbereitschaft die Zeit zu laufen an, wann man erst wieder im Dienst auflaufen muss/darf! Dazu sollte man ein Protokoll führen.

Inwieweit die Urteile für Tarifkräfte auf Beamte, speziell in Bayern umgesetzt wurden, da müssen die Bayern was zu sagen. Oder guckst du hier, wo beamtenrechtliche Dinge zur Rufbereitschaft UND zum Freizeitausgleich angeboten werden.
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/po ... 0164&st=vv

Landesarbeitsgerichtsurteil:
Arbeitnehmer, die im Rahmen vermeintlicher Rufbereitschaft binnen einer Viertelstunde am Dienstort einsatzbereit sein müssen, leisten laut einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) in Wahrheit Bereitschaftsdienst. Wie die 3. Kammer entschied, sei die "freie Bestimmung des Aufenthaltsortes das wesentliche und entscheidende Differenzierungskriterium" in diesem Zusammenhang (Az.: 3 Sa 1453/07).

Hintergrund ist der Fall eines Unfallchirurgen, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber – einem Krankenhaus – nachträglich eine (erhöhte) Vergütung für Bereitschaftszeiten und Urlaubszahlungen forderte, die er während eines Zeitraums von fünf Monaten geleistet habe. Sein Argument: Entgegen der Einschätzung der Klinikleitung habe er "rechtlich" Bereitschaftsdienste geleistet.

Nach Ansicht des Krankenhauses waren derlei Dienste jedoch nicht angeordnet worden, der Arzt habe lediglich Rufbereitschaft versehen und dazu ein sog. Gastarztzimmer auf dem Klinikgelände genutzt. Dem folgten die Kölner Richter nicht.

Werde nämlich, so ihre Begründung, von einem Arbeitnehmer verlangt, "dass er ständig binnen eines kurzen Zeitraumes dienstlich zur Verfügung steht", bedinge dies zwingend "mittelbar auch eine deutliche Einschränkung seines räumlichen Verfügungsrechts". Bei einer Zeitvorgabe von 15 Minuten, binnen der der Dienst angetreten werden muss, entstehe eine "derart enge Bindung des Arbeitnehmers", die "mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht zu vereinbaren ist". Demgemäß sei im vorliegenden Fall in Anlehnung an die "gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" von der Anordnung von Bereitschaftsdienst auszugehen.

Dass die Klinik in ihren Planungen davon ausgegangen sei, der Arzt habe "lediglich" Rufbereitschaft geleistet, sei rechtlich ohne Relevanz: "Sämtliche Dienste des Klägers im streitbefangenen Zeitraum sind daher als Bereitschaftsdienste anzusehen und entsprechend zu vergüten".

Urteil des LAG Köln vom 13.08.2008 (Az.: 3 Sa 1453/07).

Re: Rufbereitschaft Bayern

Verfasst: 25. Jan 2013, 21:25
von naabtalbreaker
Hallo,

du erhälts für geleistete Rufbereitschaft 1/8 der Rufbereitschaftsstunden in Freizeit ausgeglichen.
Also für 64 Rufbereitschaftsstunden 8 Stunden Freizeit.

Re: Rufbereitschaft Bayern

Verfasst: 26. Jan 2013, 14:26
von hallowelt
Hallo Naabtalbreaker,

Danke für deine Antwort. Woraus ergibt sich dieser Faktor?
In der Bay. Arbeitszeitverordnung habe ich nichts hierzu gefunden..

Gruß

Re: Rufbereitschaft Bayern

Verfasst: 27. Jan 2013, 11:25
von naabtalbreaker
Hallo,

Rufbereitschaft wurde bei uns schon immer mit 12,5 % in Freizeit ausgeglichen.

Bin bei der Justiz in Bayern tätig. Soweit ich mich erinnern kann sind diese 12,5 % vom BAT übernommen worden.

Grüße

naabtalbreaker

Re: Rufbereitschaft Bayern

Verfasst: 30. Jan 2013, 21:26
von naabtalbreaker
Hallo,

ich hab noch folgenden Link gefunden:

http://www.dbb.de/themen/themenartikel/ ... chaft.html

Re: Rufbereitschaft Bayern

Verfasst: 30. Jan 2013, 23:53
von hallowelt
Danke dir!

Was mir für Bayern halt fehlt.. ist die Rechtsnorm .. welche die genaue Berechnung festlegt. Die Begriffsdefinition ergibt sich aus der Arbeitszeitverordnung Bayern .. aber eine Umrechnungsformel wie zB für Bundesbeamte in
http://www.gesetze-im-internet.de/azv/B ... 10006.html

geregelt (1/8 der über 10 Stunden hinaus gehenden..) finde ich in keiner Vorschrift.
Die 12,5% analog dem TVöD habe ich vom Bay. Gemeindetag auch erfahren .. allerdings konnte selbst der Jurist dort nicht sagen, ob es eine verbindliche gesetzliche Regelung gibt ... sondern meinte lediglich, es wäre wohl nicht falsch, analog der Rufbereitschaft TVöD - jedoch nur Freizeitausgleich, keine finanzielle Entschädigung - zu berechnen.

Auf meine Frage, aus welcher Rechtsnorm sich dieser Faktor für die Beamten Bayerns ableitet ... --> Schulterzucken :)