Ich meine, dass grundsätzlich auch das Arbeitsrecht gilt. Und eine Rufbereitschaft, insbesondere mehrere Tage lang, wird neuerdings rechtlich anders bewertet als früher. Es ist KEINE Freizeit, da man ja den Dienstort irgendwie bei "Alarm" erreichen muss.
VOR ALLEM: WENN tatsächlich ein Ruf während der Rufbereitschaft erfolgte, dann war das DIENST. Und wenn man im Dienst war, fängt ab Ende dieser dienstlichen Tätigkeit während der Rufbereitschaft die Zeit zu laufen an, wann man erst wieder im Dienst auflaufen muss/darf! Dazu sollte man ein Protokoll führen.
Inwieweit die Urteile für Tarifkräfte auf Beamte, speziell in Bayern umgesetzt wurden, da müssen die Bayern was zu sagen. Oder guckst du hier, wo beamtenrechtliche Dinge zur Rufbereitschaft UND zum Freizeitausgleich angeboten werden.
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/po ... 0164&st=vv
Landesarbeitsgerichtsurteil:
Arbeitnehmer, die im Rahmen vermeintlicher Rufbereitschaft binnen einer Viertelstunde am Dienstort einsatzbereit sein müssen, leisten laut einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) in Wahrheit Bereitschaftsdienst. Wie die 3. Kammer entschied, sei die "freie Bestimmung des Aufenthaltsortes das wesentliche und entscheidende Differenzierungskriterium" in diesem Zusammenhang (Az.: 3 Sa 1453/07).
Hintergrund ist der Fall eines Unfallchirurgen, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber – einem Krankenhaus – nachträglich eine (erhöhte) Vergütung für Bereitschaftszeiten und Urlaubszahlungen forderte, die er während eines Zeitraums von fünf Monaten geleistet habe. Sein Argument: Entgegen der Einschätzung der Klinikleitung habe er "rechtlich" Bereitschaftsdienste geleistet.
Nach Ansicht des Krankenhauses waren derlei Dienste jedoch nicht angeordnet worden, der Arzt habe lediglich Rufbereitschaft versehen und dazu ein sog. Gastarztzimmer auf dem Klinikgelände genutzt. Dem folgten die Kölner Richter nicht.
Werde nämlich, so ihre Begründung, von einem Arbeitnehmer verlangt, "dass er ständig binnen eines kurzen Zeitraumes dienstlich zur Verfügung steht", bedinge dies zwingend "mittelbar auch eine deutliche Einschränkung seines räumlichen Verfügungsrechts". Bei einer Zeitvorgabe von 15 Minuten, binnen der der Dienst angetreten werden muss, entstehe eine "derart enge Bindung des Arbeitnehmers", die "mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht zu vereinbaren ist". Demgemäß sei im vorliegenden Fall in Anlehnung an die "gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" von der Anordnung von Bereitschaftsdienst auszugehen.
Dass die Klinik in ihren Planungen davon ausgegangen sei, der Arzt habe "lediglich" Rufbereitschaft geleistet, sei rechtlich ohne Relevanz: "Sämtliche Dienste des Klägers im streitbefangenen Zeitraum sind daher als Bereitschaftsdienste anzusehen und entsprechend zu vergüten".
Urteil des LAG Köln vom 13.08.2008 (Az.: 3 Sa 1453/07).