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Entlassung kraft Gesetzes - Rückwirkend aufhebbar?

Verfasst: 27. Nov 2012, 14:11
von sLickZ
Einen wunderschönen guten Tag wünsche ich.

Ich habe eine Frage zu einem hypothetischen Fall.

Angenommen ein Anwärter des gehobenen Dienstes fällt durch eine Wiederholungsprüfung. Er wird daraufhin kraft Gesetzes entlassen( §36 ThürBG).

Was passiert wenn der Entlassene nachweist ,dass die Voraussetzungen für eine Entlassung kraft
Gesetzes (§37 ThürBG) nicht vorgelegen haben. Mit anderen Worten: Bei der Prüfung wurde eine Aufgabe vergessen zu korrigieren. Sie wurde nochmals korrigiert und die Prüfung gilt als bestanden.
Gilt dann die Entlassung Kraft Gesetz als Unwirksam und wird rückwirkend aufgehoben? d.h. rückzahlung der Bezüge, Krankenversicherung usw

Edit: es handelt sich um eine Zwischenprüfung. nach dem ersten Jahr der Ausbildung/studium . Die Ausbildung geht 3 Jahre und es finden ca. alle 3 Monate sollche Prüfungen statt, die beim Nichtbestehen zur Entlassung per Gesetzt führen.

§ 36 ThürBG
Entlassung kraft Gesetzes
(§ 22 BeamtStG)
(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Bestehen der Prüfung oder dem endgültigen
Nichtbestehen dieser Prüfung oder einer Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung
des Vorbereitungsdienstes ist, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.

§ 37
Zuständigkeit, Form und Wirksamwerden der Entlassung
(§§ 22, 23 BeamtStG)
(1) 1Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung kraft
Gesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.

mit freundlichen Grüßen

sLickZ

Re: Entlassung kraft Gesetzes - Rückwirkend aufhebbar?

Verfasst: 27. Nov 2012, 15:56
von Blue Ice Ultra
Der Fall ist im ThürBG nicht geregelt, d.h. hier gilt dann das Verwaltungsverfahrensrecht über die Rücknahme rechtswidriger belastender Verwaltungsakte. Es wäre dann gegen die Entscheidung der obersten Dienstbehörde (so sie denn für den Fall zuständig wäre) Widerspruch einzulegen. Fraglich wäre hier ohnehin ob die Behörde diesen Fehler nicht selbst entdeckt hätte bzw. warum nur der Entlassene auf den Fehler aufmerksam wird.

Re: Entlassung kraft Gesetzes - Rückwirkend aufhebbar?

Verfasst: 27. Nov 2012, 16:16
von sLickZ
Danke für deine Antwort.
So ganz komm ich aber nicht mit.
Es handelt sich doch garnicht um einen VA.

Es ist eine Entlassung kraftz Gesetzes (beamtStG §22)
und keine Entlassung durch einen Verwaltungsakt (beamtStG §23)

welchen VA sollte die behörde dann zurück nehmen? btw muss sie es überhaupt?

Re: Entlassung kraft Gesetzes - Rückwirkend aufhebbar?

Verfasst: 27. Nov 2012, 16:29
von Blue Ice Ultra
Zunächst entscheidet die übergeordnete Behörde des betreffenden Dienstherrn ob die Voraussetzungen für die Entlassung Kraft Gesetzes vorliegen, erst dann erfolgt die Entlassung (§ 37 ThürBG). Gegen diese Entscheidung geht man dann vor; Landesrecht geht in diesem Fall vor (§ 22 Abs. 4 2. Halbsatz BeamtStG). Für die Anwärter gibt es einen Zwischenweg (§ 23 Abs. 4 BeamtStG)-

Re: Entlassung kraft Gesetzes - Rückwirkend aufhebbar?

Verfasst: 27. Nov 2012, 19:56
von Anstaltszauber
[quote="sLickZ"Angenommen ein Anwärter des gehobenen Dienstes fällt durch eine Wiederholungsprüfung. Er wird daraufhin kraft Gesetzes entlassen( §36 ThürBG).

Was passiert wenn der Entlassene nachweist ,dass die Voraussetzungen für eine Entlassung kraft
Gesetzes (§37 ThürBG) nicht vorgelegen haben. Mit anderen Worten: Bei der Prüfung wurde eine Aufgabe vergessen zu korrigieren. Sie wurde nochmals korrigiert und die Prüfung gilt als bestanden.
Gilt dann die Entlassung Kraft Gesetz als Unwirksam und wird rückwirkend aufgehoben? d.h. rückzahlung der Bezüge, Krankenversicherung usw


§ 36 ThürBG
Entlassung kraft Gesetzes
(§ 22 BeamtStG)
(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Bestehen der Prüfung oder dem endgültigen
Nichtbestehen dieser Prüfung oder einer Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung
des Vorbereitungsdienstes ist, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.
[/quote]

Hmm, das Beamtenverhältnis endet doch so oder so. Entweder wegen Nichtbestehens der letzten möglichen Prüfung (ursprüngliche Variante) oder wegen des Bestehens derselben (nachträgliche Variante). Es werden doch auch so oder so weder Bezüge noch Beihilfen gezahlt. Die Ausbildung ist zu Ende, Schluß.

Gruß aus der Anstalt.

Re: Entlassung kraft Gesetzes - Rückwirkend aufhebbar?

Verfasst: 27. Nov 2012, 23:45
von sLickZ
Anstaltszauber hat geschrieben:Hmm, das Beamtenverhältnis endet doch so oder so. Entweder wegen Nichtbestehens der letzten möglichen Prüfung (ursprüngliche Variante) oder wegen des Bestehens derselben (nachträgliche Variante). Es werden doch auch so oder so weder Bezüge noch Beihilfen gezahlt. Die Ausbildung ist zu Ende, Schluß.

Gruß aus der Anstalt.
Edit: es handelt sich um eine Zwischenprüfung. nach dem ersten Jahr der Ausbildung/studium . Die Ausbildung geht 3 Jahre und es finden ca. alle 3 Monate sollche Prüfungen statt, die beim Nichtbestehen zur Entlassung per Gesetzt führen.

Re: Entlassung kraft Gesetzes - Rückwirkend aufhebbar?

Verfasst: 28. Nov 2012, 00:14
von Mikesch
Anstaltszauber hat geschrieben:Hmm, das Beamtenverhältnis endet doch so oder so.
Aber...
Du erhälst nach der Beendigung des Widerrufdaseins mit bestandener Prüfung grundsätzlich dann die Ernennungsurkunde als Beamter auf Probe...

Die Frage ist, inwieweit die Entscheidung der obersten Dienstbehörde für die Nichternennung zum Probebeamten insbesondere durch Nichtvorliegen aller Tatsachen anfechtbar ist.
Grundsätzlich genießt ein Widerrufsbeamter keinen Kündigungsschutz.

Meine Hobbiejuristerei:
§ 37 BBG
Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich.
Es besteht selbst mit bestandener Prüfung keinen Rechtsanspruch darauf, als Beamter zur Probe ernannt zu werden.
War in den vergangenen Jahren (keine Ahnung wie es heute ist) gängige Praxis bei den Kommunen, Leute auszubilden und dann nur die Besten zu nehmen, da nutzte auch eine bestanden Prüfung nichts.

Wenn der Dienstherr im vorliegenden Fall dann doch eine Ernennungsurkunde ausstellt, kann man sich freuen, ansonsten, dumm gelaufen...

Re: Entlassung kraft Gesetzes - Rückwirkend aufhebbar?

Verfasst: 28. Nov 2012, 00:19
von Mikesch
sLickZ hat geschrieben:Edit: es handelt sich um eine Zwischenprüfung. nach dem ersten Jahr der Ausbildung/studium . Die Ausbildung geht 3 Jahre und es finden ca. alle 3 Monate sollche Prüfungen statt, die beim Nichtbestehen zur Entlassung per Gesetzt führen.
Hab ich zu spät gelesen...
Aber ich denke, auch hier ist man auf den Goodwill angewiesen...

Klar, wenn die Vorraussetungen für eine Entlassung gegeben sind, bist Du raus, aber IMHO besteht kein Rechtsanspruch auf Wiederernennung nach Bekanntwerden des Patzers.

Ich allerdings würde mir, sofern mir der Job wichtig ist, ne ordentliche Rechtsberatung gönnen...

Re: Entlassung kraft Gesetzes - Rückwirkend aufhebbar?

Verfasst: 28. Nov 2012, 15:00
von sLickZ
das heisst: Die vergessen einpaar aufgaben zu bewerten und der anwärter ist raus? Die machen einen fehler und der anwärter hat den riesen nachteil? Ohne anspruch auf irgendeine wiedergutmachung?

das kann ich irgendwie nicht so ganz glauben.

das mit dem rechtsbeistand ist nen guter punkt. Habe einen Anwalt, der ist jedoch nicht auf verwaltungsrecht spezialisiert. weiss jemand ob man den einfach wechseln kann?


edit. Findet das BBG überhaupt anwendung wenn es sich um einen Thüringer Landesbeamten handelt? Im Thür BG findet sich so eine klausel nicht ala " wiederrufsbeamte können jederzeit entlassen werden"

Re: Entlassung kraft Gesetzes - Rückwirkend aufhebbar?

Verfasst: 28. Nov 2012, 16:39
von Mikesch
sLickZ hat geschrieben:das heisst: Die vergessen einpaar aufgaben zu bewerten und der anwärter ist raus? Die machen einen fehler und der anwärter hat den riesen nachteil? Ohne anspruch auf irgendeine wiedergutmachung?
Was ich beschrieben habe, ist ein "Worst Cast"-Szenario, wie ich das aus den Gesetzestexten so lese, sprich, meine Interpretation.
Aber ich denke, dass in der Praxis anders verfahren wird, ist ja nicht Deine Schuld. Es sei denn, man will Dich loswerden...
sLickZ hat geschrieben:Findet das BBG überhaupt anwendung wenn es sich um einen Thüringer Landesbeamten handelt? Im Thür BG findet sich so eine klausel nicht ala " wiederrufsbeamte können jederzeit entlassen werden"
Übergreifend sei noch das BeamtStG, gilt für Bund und Länder, zu nennen. Dort heißt es unter §24 (4) lapidar: Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden.
In anderen Schriften habe ich allerdings auch gelesen, dass dabei die Fürsorgepflicht und andere Umstände zu bewerten sind.

Ich denke, dass das bei Dir komplizierter ist, richtige Antworten können nur von einem Anwalt kommen.
Klar kannst Du Deinen Anwalt jederzeit wechseln! Wenn Dein Anwalt gut ist, gibt er Dir einen Tipp zu einem Kollegen.
Oder hier:
http://anwaltssuchdienst.de/

Re: Entlassung kraft Gesetzes - Rückwirkend aufhebbar?

Verfasst: 28. Nov 2012, 20:37
von Anstaltszauber
sLickZ hat geschrieben:das heisst: Die vergessen einpaar aufgaben zu bewerten und der anwärter ist raus? Die machen einen fehler und der anwärter hat den riesen nachteil? Ohne anspruch auf irgendeine wiedergutmachung?
Das kann wirklich nicht ganz sein. Grundsätzlich bedarf es zur Beendigung des Beamtenverhältnisses in diesem Fall eines feststellenden Verwaltungsaktes (Tenor: "Es wird festgestellt, daß das Beamtenverhältnis auf WIderruf wegen endgültigem Nichtbestehens der Prüfung X beendet ist."). Gegen diesen ist Widerspruch zulässig, dieser hat im Regelfall aufschiebende Wirkung (zumindest nicht nach BBG/ BeamtStG, Landesrecht habe ich jetzt mal nicht gesprüft). In diesem Verfahren wird dann wiederum die Prüfungsentscheidung überprüft, weil sie Tatbestandsvoraussetzung ist (gleichwohl ist hier ein eigenständiges Widerspruchsverfahren notwendig).

Gruß aus der Anstalt.

Re: Entlassung kraft Gesetzes - Rückwirkend aufhebbar?

Verfasst: 28. Nov 2012, 22:32
von Mikesch
Mitsumo hat geschrieben:Ich dachte, die Frage war nur hypotetisch? Wozu brauchst du da jetzt einen Anwalt?
OT:
Die hypothetischen Beispiele sind doch fast immer aus dem Leben gegriffen ;-)

Re: Entlassung kraft Gesetzes - Rückwirkend aufhebbar?

Verfasst: 9. Dez 2012, 07:57
von Blue Ice Ultra
Anstaltszauber hat geschrieben:
sLickZ hat geschrieben:das heisst: Die vergessen einpaar aufgaben zu bewerten und der anwärter ist raus? Die machen einen fehler und der anwärter hat den riesen nachteil? Ohne anspruch auf irgendeine wiedergutmachung?
Das kann wirklich nicht ganz sein. Grundsätzlich bedarf es zur Beendigung des Beamtenverhältnisses in diesem Fall eines feststellenden Verwaltungsaktes (Tenor: "Es wird festgestellt, daß das Beamtenverhältnis auf WIderruf wegen endgültigem Nichtbestehens der Prüfung X beendet ist."). Gegen diesen ist Widerspruch zulässig, dieser hat im Regelfall aufschiebende Wirkung (zumindest nicht nach BBG/ BeamtStG, Landesrecht habe ich jetzt mal nicht gesprüft). In diesem Verfahren wird dann wiederum die Prüfungsentscheidung überprüft, weil sie Tatbestandsvoraussetzung ist (gleichwohl ist hier ein eigenständiges Widerspruchsverfahren notwendig).

Gruß aus der Anstalt.
In der Regel sollte die in diesem Fall zwischen geschaltete Behörde den Fehler allerdings von sich aus feststellen.