§ 14a BeamtVG Erwerbseinkommen bei DDU
Verfasst: 29. Okt 2012, 22:44
Hallo, mein erstes Posting in diesem informativen Forum ! 
Frage :
Nach § 14a (1) 4. ist Voraussetzung für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, dass keine Einkünfte über 400,- Euro monatlich erzielt werden
Nach § 14a (3) 3. BeamtVG endet die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Bezug eines Erwerbseinkommens ohne Nennung einer Einkunftsgrenze
Heisst das, dass zum Antragszeitpunkt ein Hinzuverdienst bestehen kann, jedoch später die Aufnahme einer (geringfügigen) Tätigkeit den Wegfall der Erhöhung bedeutet ?
Anders gefragt, darf bei Vorliegen der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes kein geringfügiger Hinzuverdienst erfolgen ? Müsste man dann also abwägen, ob einem der Wegfall der Erhöhung oder der Hinzuverdienst wichtiger ist ?
Wäre nett, wenn jemand antworten könnte, der das vielleicht auch schon durch hat !
Grüße

Frage :
Nach § 14a (1) 4. ist Voraussetzung für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, dass keine Einkünfte über 400,- Euro monatlich erzielt werden
Nach § 14a (3) 3. BeamtVG endet die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Bezug eines Erwerbseinkommens ohne Nennung einer Einkunftsgrenze
Heisst das, dass zum Antragszeitpunkt ein Hinzuverdienst bestehen kann, jedoch später die Aufnahme einer (geringfügigen) Tätigkeit den Wegfall der Erhöhung bedeutet ?
Anders gefragt, darf bei Vorliegen der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes kein geringfügiger Hinzuverdienst erfolgen ? Müsste man dann also abwägen, ob einem der Wegfall der Erhöhung oder der Hinzuverdienst wichtiger ist ?
Wäre nett, wenn jemand antworten könnte, der das vielleicht auch schon durch hat !
Grüße