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Berechnung Dienstjubiläum

Verfasst: 11. Jan 2012, 11:15
von Sonnenschein
Wonach berechnet sich das Dienstjubiläum einer/s Beamten/in (Stadtverawltung) NRW?

Gibt es vielleicht einen Rechner online?

Konkret brauche ich eine Antwort hierzu:
Die Zeiten der Elternzeit werden angeblich nicht mitgerechnet.

Vielen Dank!

Re: Berechnung Dienstjubiläum

Verfasst: 11. Jan 2012, 14:22
von Gerda Schwäbel
Seit es in NRW keine Jubiläumszuwendung für Beamte mehr gibt (also seit Anfang 1998) richtet sich die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit nach dem Runderlass des Innenministeriums vom 9. März 1998. In der aktuellen Fassung bedeutet das Folgendes:

Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1997 in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingetreten sind, ist die Jubiläumsdienstzeit in Anlehnung an die tarifrechtlichen Vorschriften zu berechnen.

Für die Ermittlung des Tages eines 25-, 40- oder 50 jährigen Dienstjubiläums (aus dessen Anlass die Beamtin bzw. der Beamte an einem Arbeitstag vom Dienst freigestellt werden und mit einer Ehrenuhrkunde geehrt werden soll) sind deshalb weder Ausbildungs- noch Beurlaubungszeiten zu berücksichtigen.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel

Re: Berechnung Dienstjubiläum

Verfasst: 11. Jan 2012, 14:42
von Sonnenschein
ABER:
Elternzeit ist keine Beurlaubungszeit, oder?

Und ich lese den Runderlass so, dass es auch für Beamte/innen eine Neuberechnung geben muss, bei denen sich nach dem 31.12.1997 etwas ergeben hat, was zu einer Neuberechnung führt. Also z.B. Elternzeit.

Re: Berechnung Dienstjubiläum

Verfasst: 11. Jan 2012, 15:09
von Gerda Schwäbel
Sonnenschein hat geschrieben:ABER:
Elternzeit ist keine Beurlaubungszeit, oder?
Wenn Sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind, dann ist es keine Beurlaubung. Wenn Sie dagegen vollständig von der Arbeitspflicht freigestellt sind, dann ist das nichts anderes als eine Beurlaubung.
Sonnenschein hat geschrieben:Und ich lese den Runderlass so, dass es auch für Beamte/innen eine Neuberechnung geben muss, bei denen sich nach dem 31.12.1997 etwas ergeben hat, was zu einer Neuberechnung führt. Also z.B. Elternzeit.
"Die Neuberechnung" bedeutet doch gerade, dass der Tag, ab dem die 25/40/50 Jahre zählen neu festgelegt wird.

Aber ich muss mich korrigieren! Im Tarifrecht zählt die Elternzeit als Beschäftigungszeit (ist also für das Dienstjubiläum zu berücksichtigen). Nur die Zeiten eines Sonderurlaubs sind (meistens) ausdrücklich ausgenommen (§ 34 Abs. 3 Satz 2 TV-L). Sorry :oops: