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Haupt- und Nebenwohnsitz als Landesbeamter

Verfasst: 8. Nov 2011, 09:22
von Igor
Liebes Forum,

meine Frau und ich sind Polizeibeamte des Landes Berlin. Wir möchten mit unseren Kindern nach Niedersachsen ziehen, an die Nordsee.
Wir haben vor, dort unseren Hauptwohnsitz zu nehmen und nahe Berlin eine kleine Wohnung zu behalten. Da wir beide in Teilzeit arbeiten, würden wir meist abwechselnd nach Berlin fahren, dort unseren Dienst leisten und den überwiegenden Teil unserer Freizeit in Niedersachsen verbringen.

Meine Fragen:
1. Spricht grundsätzlich dienstrechtlich etwas dagegen?
2. Ist der Residenzpflicht mit dem Nebenwohnsitz genüge getan?
3. Darf der Hauptwohnsitz in Niedersachsen sein oder ist der Hauptwohnsitz zwingend in der Nähe von Berlin zu nehmen? (Die Kinder sollen in Niedersachsen zur Schule gehen, bzw. ihre Ausbildung beginnen.)

Ich habe in den Gesetzen nichts eindeutiges finden können.

Vielen Dank vorab.

Igor

Verfasst: 8. Nov 2011, 17:23
von Bundesfreiwild
Doch, im Beamtenrecht steht irgendwo, dass man seinen Dienstort auch erreichen und seinen Dienst erfüllen können muss. WIE man das macht, kann einem der Dienstherr nicht vorschreiben. Eine Residenzpflicht (also den Hauptwohnsitz am Dienstort) gibt es meines Wissens nicht mehr.
Allerdings kann der Diensther, falls dienstlich notwendig, die Residenzpflicht auch anordnen.

§ 72 Bundesbeamtengesetz: Wahl der Wohnung

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

Wie das in den einzelnen Landesbeamtengesetzen geregelt ist, gucke ich jetzt nicht nach.

Dem §72 (1) nach würde ich mal sagen, dass - wenn man eine Zweitwohnung nahe der Arbeitsstelle unterhält - prinzipiell nichts gegen eine Verlegung des Hauptwohnsitzes spricht.

Wenn mit der Arbeit allerdings z.B. Rufbereitschaft (im Polizeidienst vermute ich das mal) verbunden ist, die man dann auch mal ad hoc ausführen müsste, wenn man sich in der Zeit am weit entfernten Hauptwohnsitz aufhält, dürfte es zu Problemen kommen.

Da würde ich mich mal mit der Personalstelle unterhalten, inwieweit man eine Regelung hinsichtlich der Residenzpflicht hat. Evtl. hat auch der Personalrat eine Betriebsvereinbarung über das Thema.

Verfasst: 8. Nov 2011, 19:32
von Igor
Ich bedanke mich für die umfassende Antwort.
Im Landesbeamtengesetz Berlin lautet die Regelung fast genauso. Es wurde nicht spezieller geregelt.
Jedenfalls scheint es keine allgemeine Pflicht für Beamte zu geben, das ist schon mal wichtig.
Die Personalstelle hatte ich bereits gefragt, die wissen auch nicht, wie die interpretierbaren Regelungen des LBG Berlin ausgelegt werden sollen.
Es scheint eine Grauzone zu sein.