Verfall von Urlaub wegen Krankheit, Landesrecht Sachsen-Anh.
Verfasst: 8. Jul 2011, 13:13
Hallo,
ich hoffe hier kann mir jemand einen Tip geben, da meine bisherige Recherche erfolglos war.
Ich habe aus dem Jahr 2010 noch 20 Tage Resturlaub, den ich ja grundsätzlich bis zum 30.09.2011 nehmen kann. Nun bin ich jedoch nach einer komplizierten Op seit Januar diesen Jahres krankgeschrieben und werde dies voraussichtlich auch über den 30.09.2011 hinaus sein. Ggfs. erfolgt nach der Krankschreibung ab November oder Oktober eine Eingliederung über das Hamburger Modell.
§ 9 der Urlaubsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt besagt nur, dass der Urlaub bis zum 30.09. genommen werden muss, eine Aussage zu Krankheitsfällen ist hier nicht getroffen.
Das EuGH Urteil C-350/06 vom 20.01.2009 habe ich bereits gelesen, bin mir jedoch unklar ob dies zutrifft, da ich zum einen nicht bereits in 2010 erkrankt bin und sich das Urteil ja auf Arbeitnehmer und nicht auf Beamte bezieht.
Kann mir hier jemand sagen, inwieweit dass Urteil trotzdem Anwendung findet oder ob der Anspruch tatsächlich verloren ist?
LG Anton
ich hoffe hier kann mir jemand einen Tip geben, da meine bisherige Recherche erfolglos war.
Ich habe aus dem Jahr 2010 noch 20 Tage Resturlaub, den ich ja grundsätzlich bis zum 30.09.2011 nehmen kann. Nun bin ich jedoch nach einer komplizierten Op seit Januar diesen Jahres krankgeschrieben und werde dies voraussichtlich auch über den 30.09.2011 hinaus sein. Ggfs. erfolgt nach der Krankschreibung ab November oder Oktober eine Eingliederung über das Hamburger Modell.
§ 9 der Urlaubsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt besagt nur, dass der Urlaub bis zum 30.09. genommen werden muss, eine Aussage zu Krankheitsfällen ist hier nicht getroffen.
Das EuGH Urteil C-350/06 vom 20.01.2009 habe ich bereits gelesen, bin mir jedoch unklar ob dies zutrifft, da ich zum einen nicht bereits in 2010 erkrankt bin und sich das Urteil ja auf Arbeitnehmer und nicht auf Beamte bezieht.
Kann mir hier jemand sagen, inwieweit dass Urteil trotzdem Anwendung findet oder ob der Anspruch tatsächlich verloren ist?
LG Anton