zwangsweise Resturlaub am Anfang Wiedereingliederung ? ? ?
Verfasst: 8. Mär 2011, 11:27
Hallo liebes Forum,
ich recherechiere bezüglich meines Sachverhalts nun schon mehrere Tage, jedoch ohne Erfolg.
Ich bin Beamter und war längerfristig erkrankt. Nach dieser Erkrankung wurde seitens meines Arzte eine Wiedereingliederung angeordnet/ausgestellt.
Ich wurde während dieser Wiedereingliederung (ab August 2010) gleich in den ersten Wochen angehalten, dass ich meinen Resturlaub aus 2009 (9 Tage) bis zum Ende des Septembers 2010 zu nehmen hätte, welches ich auch tat. Anderenfalls wäre er verfallen.
Im Nachhinein erlangte ich Informationen, die besagen, dass ich in meiner Wiedereingliederung keinen Urlaub hätte nehmen dürfen, da ich in dieser Zeit als eingeschränkt dienstfähig galt und eine Unterbrechung von länger als sieben Tage dieses sog. Hamburger Modell als gescheitert gilt.
Anders als in dem Urteil des EuGh (C-350-06 und C-520/06) befand ich mich gerade in einer Wiedereingliederung und war nicht über eine "normale" Krankschreibung krankgeschrieben.
Ich habe sicherlich alles über diese Thematik gelesen (Unterschied zu Angestellen/Beamtenstatus-eingeschränkt dienstfähig, EuGH-Urteil, Hamburger Modell, BMI-Internetseite), finde jedoch keine rechtssichere Aussage mit einer Quellenangabe für meinen speziellen Fall.
Auf der Internetseite der BMI steht "Der Beamte gilt während der WE als dienstunfähig", auf anderen wiederum "eingeschränkt dienstfähig". Ich denke, dass der Ausdruck "eingeschränkt dienstfähig" aus den alt hergebrachten Grundsätzen eigentlich rechtlich "sauberer" ist.
Wenn jedoch bei Angestellten nach sieben Tagen Urlaub (7-Tage Regel) das Hamburger Modell scheitert, dann müsste es auch Beamten so sein, da das Ziel des vorgenannten Modells ins Leere läuft.
Weiterhin steht in den Richtlinien des Hamburger Modells, dass ein Urlaubsanspruch von 1-2 Tagen gewährt werden kann (nach Unbedenklichkeitsbestätigung des Arztes). Dies müsste doch eauch inem drohenden Verfall des Urlaubs (bis zum 30. Sept.) entgegenstehen.
Auf einen Antrag auf Übernahme wurde ich nicht hingewiesen, falls es soetwas gebens sollte.
Für Eure Hilfe möchte ich mich schon jetzt sehr bedanken.
Viele Grüße
Metallrose
ich recherechiere bezüglich meines Sachverhalts nun schon mehrere Tage, jedoch ohne Erfolg.
Ich bin Beamter und war längerfristig erkrankt. Nach dieser Erkrankung wurde seitens meines Arzte eine Wiedereingliederung angeordnet/ausgestellt.
Ich wurde während dieser Wiedereingliederung (ab August 2010) gleich in den ersten Wochen angehalten, dass ich meinen Resturlaub aus 2009 (9 Tage) bis zum Ende des Septembers 2010 zu nehmen hätte, welches ich auch tat. Anderenfalls wäre er verfallen.
Im Nachhinein erlangte ich Informationen, die besagen, dass ich in meiner Wiedereingliederung keinen Urlaub hätte nehmen dürfen, da ich in dieser Zeit als eingeschränkt dienstfähig galt und eine Unterbrechung von länger als sieben Tage dieses sog. Hamburger Modell als gescheitert gilt.
Anders als in dem Urteil des EuGh (C-350-06 und C-520/06) befand ich mich gerade in einer Wiedereingliederung und war nicht über eine "normale" Krankschreibung krankgeschrieben.
Ich habe sicherlich alles über diese Thematik gelesen (Unterschied zu Angestellen/Beamtenstatus-eingeschränkt dienstfähig, EuGH-Urteil, Hamburger Modell, BMI-Internetseite), finde jedoch keine rechtssichere Aussage mit einer Quellenangabe für meinen speziellen Fall.
Auf der Internetseite der BMI steht "Der Beamte gilt während der WE als dienstunfähig", auf anderen wiederum "eingeschränkt dienstfähig". Ich denke, dass der Ausdruck "eingeschränkt dienstfähig" aus den alt hergebrachten Grundsätzen eigentlich rechtlich "sauberer" ist.
Wenn jedoch bei Angestellten nach sieben Tagen Urlaub (7-Tage Regel) das Hamburger Modell scheitert, dann müsste es auch Beamten so sein, da das Ziel des vorgenannten Modells ins Leere läuft.
Weiterhin steht in den Richtlinien des Hamburger Modells, dass ein Urlaubsanspruch von 1-2 Tagen gewährt werden kann (nach Unbedenklichkeitsbestätigung des Arztes). Dies müsste doch eauch inem drohenden Verfall des Urlaubs (bis zum 30. Sept.) entgegenstehen.
Auf einen Antrag auf Übernahme wurde ich nicht hingewiesen, falls es soetwas gebens sollte.
Für Eure Hilfe möchte ich mich schon jetzt sehr bedanken.
Viele Grüße
Metallrose