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Probezeit Beamter auf Lebzeit
Verfasst: 17. Feb 2011, 11:43
von hannes112
Hallo,
ich hab zwei Fragen zur Probezeit: Ich bin Feuerwehrbeamter bei einer großen Stadt in NRW.
1. Wird die Ausbildung mit zur Probezeit dazugerechnet?
2. Ich habe vorher als Rettungsassistent gearbeitet kann diese Tätigkeit zur Probezeit anerkannt werden?
Gruß
Hannes
Verfasst: 17. Feb 2011, 12:02
von DeBeVau
Hallo Hannes,
schau einmal in Deinen Vertrag rein:
wurdest Du bei der Feuerwehr als Beamter auf Widerruf, oder als Beamter auf Probe eingestellt ?
In Rheinland-Pfalz werden Feuerwehrbeamte auf Probe eingestellt,
dafür erhalten Sie auch von Anfang an ein höheres Gehalt.
Beste Grüße!
Verfasst: 17. Feb 2011, 12:13
von hannes112
@ DeBeVau also ich wurde als Beamter auf Wiederuf eingestellt und nach der Ausbildung zum Beamter auf Probe ernannt.
Verfasst: 17. Feb 2011, 19:18
von Mr. Green
DeBeVau hat geschrieben:
schau einmal in Deinen Vertrag rein:
Beamte bekommen Verträge?

Verfasst: 17. Feb 2011, 20:23
von hannes112
nööö aber ernennungs Urkunden

aber so richtig konnte mir noch keiner helfen!!
Verfasst: 18. Feb 2011, 12:56
von DeBeVau
@ Mr. Green,
Pardon... wollte schreiben Ernennungsurkunde!
@ Hannes,
also, die Ausbildung erfolgt unter dem Status B.a.W.
und wenn man in dieser Zeit wegen Krankheit oder Unfall seinen Dienst nicht mehr verrichten kann, wird man entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Als B.a.P hast Du jetzt Deine Bewährungszeit mit einer besseren Absicherung. d.h. bei einem Dienstunfall auch Fahrten zur Arbeitsstelle,
wirst Du in den Ruhestand versetzt und bekommst Versorgungsbezüge bis zum Lebensende. In allen anderen Fällen siehe bei B.a.W.
beste Grüße
Verfasst: 21. Feb 2011, 22:48
von Gerda Schwäbel
hannes112 hat geschrieben: ... aber so richtig konnte mir noch keiner helfen!!
So wie ich Ihre Fragen verstanden habe, dürfte insoweit noch keine Änderung eingetreten sein.

Also will ich auch ein wenig "Senf" dazu geben, ich hoffe, ich habe die Fragen richtig verstanden!
Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 und Abs. 5 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO).
(1) In der Probezeit soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, dass sie oder er nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllen kann sowie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz besitzt, um Anforderungen der Laufbahn erfüllen zu können. Es sollen Erkenntnisse gewonnen werden, für welche Verwendung die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet ist. Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden.
(5) Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und weder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung war noch als Ausbildungszeit berücksichtigt wurde. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anrechnung darf nicht dazu führen, dass die Bewährung nicht ordnungsgemäß festgestellt werden kann. Die Gründe für eine Anrechnung sind aktenkundig zu machen.
Absatz 1 und der
zweite fettgedruckte Text in Absatz 5 zeigen ganz deutlich, dass der Vorbereitungsdienst keine Probezeit sein kann. Der
erste fettgedruckte Text in Absatz 5 beschreibt unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit als Rettungsassistent anrechenbar wäre. Nämlich dann, wenn diese Tätigkeit der selben Laufbahn zuzurechnen wäre, wie Ihre jetzige Tätigkeit.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel