Trennungsgeldanspruch in einer WG?
Verfasst: 17. Sep 2010, 17:42
Hallo,
hab so eben dieses Forum gefunden und wollte nun mal mein Problem schildern und hoffe, dass mir hier irgendjemand helfen kann.
Ich wohne in einer WG und habe während meines letzten Lehrgangs Trennungsgeld beantragt. Dies wurde mir abgelehnt, mit der Begründung, dass in § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayTGV nur eine Wohnung jedoch keine Wohngemeinschaft gemeint ist.
Ich habe nun Einspruch eingelegt, mit der Begründung, dass es jedoch im § 10 Abs. 3 BUKG klar drin steht, dass auch eine WG eine eigene Wohnung ist.
Zitat: "Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn vor und nach dem Umzug eine Wohnung vorhanden ist. Der Wohnungsbegriff ergibt sich aus § 10 Abs. 3. Ein einzelner Raum ist hiernach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 3 ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.
Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z.B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft."
Nachdem ich mit dem zuständigen Bearbeiter für meinen Einspruch telefoniert habe und dieser meinte, dass sie auf jeden Fall nur die BayTGV anwenden, wurde mir nun geraten, bei Ablehnung meines Einspruchs zu klagen.
Meine Frage hierzu: Habe ich generell eine Chance, dass ich den Prozess gewinnen kann?
hab so eben dieses Forum gefunden und wollte nun mal mein Problem schildern und hoffe, dass mir hier irgendjemand helfen kann.
Ich wohne in einer WG und habe während meines letzten Lehrgangs Trennungsgeld beantragt. Dies wurde mir abgelehnt, mit der Begründung, dass in § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayTGV nur eine Wohnung jedoch keine Wohngemeinschaft gemeint ist.
Ich habe nun Einspruch eingelegt, mit der Begründung, dass es jedoch im § 10 Abs. 3 BUKG klar drin steht, dass auch eine WG eine eigene Wohnung ist.
Zitat: "Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn vor und nach dem Umzug eine Wohnung vorhanden ist. Der Wohnungsbegriff ergibt sich aus § 10 Abs. 3. Ein einzelner Raum ist hiernach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 3 ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.
Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z.B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft."
Nachdem ich mit dem zuständigen Bearbeiter für meinen Einspruch telefoniert habe und dieser meinte, dass sie auf jeden Fall nur die BayTGV anwenden, wurde mir nun geraten, bei Ablehnung meines Einspruchs zu klagen.
Meine Frage hierzu: Habe ich generell eine Chance, dass ich den Prozess gewinnen kann?