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Wie wird die Dienstzeit zur Beförderung in A 12 berechnet
Verfasst: 14. Aug 2010, 16:36
von Piddi
Hallo zusammen!
Ich hab eine Frage, die mir bisher keiner so richtig beantworten konnte und das Thema wird wohl in den Verwaltungen unterschiedlich beurteilt. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen!?
Ich bin in einer großen Kreisstadt in BW Beamter; derzeit in A11; meine Stelle ist nach A12 bewertet. In der LVO steht, dass die Beförderung frühestens nach einer Dienstzeit von acht Jahren erfolgen kann. Nun die Preisfrage: Wie wird diese Dienstzeit berechnet? Entspricht diese Dienstzeit der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit? Wenn nicht: Zählt die Ausbildungszeit (Studium) mit? Anfänglich hatte ich nur eine 75%-Stelle - wird diese Zeit nur anteilig berücksichtigt?
Vielen Dank für eine Antwort oder einen hilfreichen Hinweis!
Gruß
Verfasst: 28. Sep 2011, 17:46
von Blue Ice Ultra
Nein nein, es zählt die Zeit seit der letzten Beförderung (also bei Dir nach A11). Ab da 8 Jahre erst dann ist die Beförderung nach A12 möglich.
Beförderung von A 11 nach A 12
Verfasst: 30. Sep 2011, 11:30
von Gerda Schwäbel
Blue Ice Ultra hat geschrieben:Nein nein, es zählt die Zeit seit der letzten Beförderung (also bei Dir nach A11). Ab da 8 Jahre erst dann ist die Beförderung nach A12 möglich.
Diese Reaktion halte ich für überzogen. Nur weil sich der arme Kerl im Unterforum vertan hat brauchen Sie ihn nicht umbedingt mit solchem Blödsinn voll zu ballern!
Die Achtjahresfrist nach § 26 LVO B.-W. begann selbstverständlich nicht mit dem Zeitpunkt der Beförderung nach A 11, sondern mit der Ernennung zum Beamten auf Probe. Das ist aber egal, weil die LVO mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft getreten ist und das LBG B.-W. eine solche Frist nicht mehr vorsieht. Es ist jetzt nur noch die Mindestbeförderungsfrist von einem Jahr (seit der jeweils letzten Beförderung) zu beachten.
Das eigentliche Problem bei Beförderungen oberhalb A 11 sind allerdings nicht die Zeiträume sondern das Fehlen freier und besetzbarer Planstellen.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Verfasst: 30. Sep 2011, 12:17
von Bundesfreiwild
Genau! Nach Beamterecht gibt es nur ein REcht auf die MÖGLICHKEIT der Beförderung, aber kein Recht darauf, dass es wirklich passiert.
Und vor der Beförderung auf A12 steht in der Regel erstmal die Bewerbung auf einen Dienstposten/Tätigkeit mit A12-Bewertung. Erst wenn man den hat, oder die Tätigkeit nach Bewertung A12 auch macht, dann kann man auch befördert werden (sofern die Beurteilung, bzw. der BeurteilER mitspielt).
Eine Regelbeförderung dürfte es eigentlich nirgendwo mehr geben.
Verfasst: 6. Okt 2011, 12:35
von registerbeamter
Bundesfreiwild hat geschrieben:Genau! Nach Beamterecht gibt es nur ein REcht auf die MÖGLICHKEIT der Beförderung, aber kein Recht darauf, dass es wirklich passiert.
Und vor der Beförderung auf A12 steht in der Regel erstmal die Bewerbung auf einen Dienstposten/Tätigkeit mit A12-Bewertung. Erst wenn man den hat, oder die Tätigkeit nach Bewertung A12 auch macht, dann kann man auch befördert werden (sofern die Beurteilung, bzw. der BeurteilER mitspielt).
Eine Regelbeförderung dürfte es eigentlich nirgendwo mehr geben.
Hallo,
dies ist das "Beförderungssystem" der Bundesverwaltung.
Auf kommunaler Ebene läuft dies etwas anders ab. Da braucht es teilweise keine formele Beurteilung zur Beförderung. Auch wird nicht jede Stelle erstmal ausgeschrieben - vor einer Beförderung.
LG
Verfasst: 6. Okt 2011, 13:10
von Conny
Bundesfreiwild hat geschrieben:. Erst wenn man den hat, oder die Tätigkeit nach Bewertung A12 auch macht, dann kann man auch befördert werden (sofern die Beurteilung, bzw. der BeurteilER mitspielt).
Wobei Dir der Dienstposten nach A12 bewertet übertragen werden kann und Du trotzdem ewig auf die Beförderung warten kannst, weil z.B. keine Haushaltsstelle zur Verfügung steht. Auch nicht selten. Diese Unterscheidung kann auch positiv sein. Du wirst heute (nach der Bewährungszeit) befördert und bekommst für Monate rückwirkend die Besoldung nach A12.
Sachen gibst.
