Rückforderung Anwärterbezüge
Verfasst: 13. Aug 2010, 11:53
Hallo,
ich bin Landesbeamter und stelle mir die Frage, ob ich nach erfolgreichem Abschluss meines Dualstudiums bei der Finanzbehörde Anwärterbezüge zurückzahlen muss, wenn ich mich dazu entschließe nicht weiterhin als Beamter tätig zu sein.
Ich habe bereits eine Übernahmeangebot erhalten. Es gibt aber auch andere Anwärter, die zwar bestanden haben, aber nicht übernommen wurden.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich bei Urkundenübergabe etwas unterschrieben habe, was mich zur Ableistung von 3 bzw. 5 Jahren als Beamter verpflichtet.
Meine Dienstvereinbarung enthält u.a. folgenden Passus:
Ihm (dem Anwärter) wurde eröffnet, dass sei nBeamtenverhältnis gemäß § 44 Abs. 2 Landesbeamtengesetz in Verbindung mit § 13 Abs. 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten und den dazu ergangenen Verwaltungsanordnungen mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung- jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit - endet. Ihm wurde weiterhin eröffnet, dass kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bestehe und deshalb mit ihr nicht gerechnet werden könne; eine Übernahme in das Probebeamtenverhältnis könne nur nach Maßgabe freier und besetzbarer Stellen erfolgen.
Wie sieht es bezüglich einer Rückforderung von Anwärterbezügen aus?
Vielen Dank für Antworten!
ich bin Landesbeamter und stelle mir die Frage, ob ich nach erfolgreichem Abschluss meines Dualstudiums bei der Finanzbehörde Anwärterbezüge zurückzahlen muss, wenn ich mich dazu entschließe nicht weiterhin als Beamter tätig zu sein.
Ich habe bereits eine Übernahmeangebot erhalten. Es gibt aber auch andere Anwärter, die zwar bestanden haben, aber nicht übernommen wurden.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich bei Urkundenübergabe etwas unterschrieben habe, was mich zur Ableistung von 3 bzw. 5 Jahren als Beamter verpflichtet.
Meine Dienstvereinbarung enthält u.a. folgenden Passus:
Ihm (dem Anwärter) wurde eröffnet, dass sei nBeamtenverhältnis gemäß § 44 Abs. 2 Landesbeamtengesetz in Verbindung mit § 13 Abs. 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten und den dazu ergangenen Verwaltungsanordnungen mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung- jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit - endet. Ihm wurde weiterhin eröffnet, dass kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bestehe und deshalb mit ihr nicht gerechnet werden könne; eine Übernahme in das Probebeamtenverhältnis könne nur nach Maßgabe freier und besetzbarer Stellen erfolgen.
Wie sieht es bezüglich einer Rückforderung von Anwärterbezügen aus?
Vielen Dank für Antworten!